Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. IX ZA 82/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4830

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 82/11

vom

13. Juli 2011

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am 13. Juli
2011
beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von [X.] für eine sofortige Beschwerde und eine Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. April
2011 (5
W 569/11) wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2011 (5
W 569/11) werden auf Kosten
des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 18.
April 2011
ist kein Rechtsmittel statthaft.
Durch diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.
Dezember 2010 als unzulässig verworfen und der Antrag auf [X.]
-

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-
setzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen worden.

Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte (weitere) [X.] Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß §
567 Abs. 1 ZPO findet die sofor-tige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Ent-scheidungen der Amts-
und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der [X.]e, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben. Auch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO) scheidet aus, weil §
127 Abs.
2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Be-schluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das [X.] durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits
entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das [X.] sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbe-schwerde ist gemäß §
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen ([X.], Beschluss
vom
16.
November 2007 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der
Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Das Pro-zesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des [X.]s vom 18.
April 2011 vielmehr endgültig abgelehnt
worden.

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4

-

2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vor-stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den An-tragsteller selbst
eingelegt worden sind

78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2011 -
4 O 10800/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
5 W 569/11 -

3

Meta

IX ZA 82/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. IX ZA 82/11 (REWIS RS 2011, 4830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4830

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