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PDF anzeigen[X.] StR 485/03vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischer Erpressung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom [X.] bean-tragte Änderung des Schuldspruchs von [X.] Diebstahl des Pkw in Anstiftung hierzu ist nach den ge-troffenen Feststellungen nicht veranlaßt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Kuckein˜
Meta
02.12.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 4 StR 485/03 (REWIS RS 2003, 430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 430
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