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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils der sexuellen Nötigung schuldig sind.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat die beiden Angeklagten jeweils wegen „gemeinschaftlichen sexuellen Übergriffs“ verurteilt, und zwar den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagtem H. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, bleiben ohne Erfolg.
1. Zu der von beiden Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbeanstandung, die Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] zu bemerken:
Die [X.] sind bereits unzulässig. Denn die Revisionen teilen jeweils den Inhalt des Protokolls vom 2. November 2022 nicht mit (Band III, Blatt 1103 der Hauptakten [„Kurztermin“]; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten [X.]oblagen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 – 6 [X.] Rn. 28; vom 3. August 2022 – 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 – 1 [X.], [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 – 3 [X.] Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 – 4 [X.], [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.).
2. Der Schuldspruch bedarf der Klarstellung und Neufassung.
Nach den Urteilsgründen hat das [X.] beide Angeklagte wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB verurteilt ([X.] ff. und 21 f.) und nicht nur – wie im [X.] ausgewiesen – wegen eines sexuellen Übergriffs, wobei die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 6. September 2001 – 3 [X.] Rn. 3).
Der Senat korrigiert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 29. März 2021 – 2 StR 14/21 Rn. 3 mwN).
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Allgayer |
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Munk |
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Meta
14.06.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Karlsruhe, 15. Dezember 2022, Az: 4 KLs 330 Js 11746/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2023, Az. 1 StR 127/23 (REWIS RS 2023, 3600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3600
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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6 StR 275/22 (Bundesgerichtshof)
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