Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZR 153/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10093

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616UXIZR153.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 153/14
Verkündet am:

14.
Juni 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juni 2016
durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Joeres
und Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts [X.] vom 26.
März 2014 in der [X.] vom 21.
Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die beklagte Bank Ansprüche im [X.] mit dem kreditfinanzierten Erwerb einer Wohnung geltend.
Der Kläger wurde im Jahr 1995 geworben, eine Eigentumswohnung in der V.

Straße in K.

zu erwerben. Im Verkaufsprospekt heißt es aus-zugsweise:
"Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen [X.]n mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im Ge-schäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben. ()
Der Abwicklungsbe-1
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3
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auftragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf-
und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prü-fung des Objektes in bautechnischer Hinsicht, die Prüfung der Werthaltigkeit ()
kommen dem [X.]n nicht zu. ()" (S. 40 des Pros-pekts)
"Der [X.] beauftragt im Namen des einzelnen Erwerbers den Finanzierungsvermittler auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für die [X.] und eine Vorfi-nanzierung des konzeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals, soweit der Erwerber dies wünscht.
Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung be-züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S. 41 des Prospekts)
"Für die Abwicklung des [X.] hat der [X.] ein Angebot eines [X.]n vorliegen. Der [X.] wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen Erwerber tätig werden. ()
Der [X.] übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom [X.] gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgungs-vertrages (...)." (S. 44 des Prospekts)
Dem Prospekt beigefügt waren auch Muster der vorgesehenen Verträge. Im Muster des [X.] werden die Aufgaben des Finanzierungsvermittlers wie folgt beschrieben:
"[X.] hat alle im Zusammenhang mit dem [X.] und der [X.] stehenden Arbeiten zu erledigen, insbesondere 3
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Angebote zur Finanzierung einzuholen und zu vergleichen, Finanzierungsver-handlungen zu führen und die Finanzierungsverträge so vorzubereiten, dass sie vom Auftraggeber unterzeichnet werden können."
Weiter heißt es zur Vergütung des Finanzierungsvermittlers:
"1. [X.] erhält für die Bearbeitung und den Nachweis der
a) Zwischenfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 1,80 %
b) Endfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 2,0 %
c) Eigenkapitalvorfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 0,2 %
des kalkulierten [X.] gemäß Anlage dieses Vertrages, soweit er vom Erwerber entsprechend beauftragt worden ist. ()."
[X.] war die K.

mbH (im Folgenden: [X.]). [X.] war laut Prospekt die B.

Wohnbau GmbH. [X.] war die A.

GmbH (im Folgenden: [X.]).
Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr.
90 nebst [X.] bot der Kläger der [X.]n mit notarieller Urkunde vom 28.
Mai 1995 einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht. Die [X.] nahm das Angebot des [X.] am 19.
Juni 1995 an.
In dem Geschäftsbesorgungsvertrag heißt es unter [X.]:
"Der Erwerber beauftragt den [X.]n, die im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Einheit, deren Finanzierung und Verwaltung vorgesehenen Verträge abzuschließen und die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte 4
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-
und Handlungen vorzunehmen. Der [X.] soll u.a. die in nachstehender Vollmacht genannten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, denen jeweils voneinander unabhängige Einzelleistungen zugrunde liegen

soweit er vom Erwerber keine gegenteiligen Weisungen erhält, z.B. in Form der Streichung von vorgesehenen Vertragsschlüssen in der Vollmacht

im Na-.
Der Erwerber erteilt dem [X.]n ausdrücklich den Auftrag, die Leistungen gem. Ziff.

Unter Ziffer B.[X.]2.i. wird der [X.] zum "Abschluss der nachfolgend aufgeführten Verträge, denen jeweils unabhängige [X.] zugrunde liegen",
und dort unter anderem zum Abschluss von Finanzie-rungsvermittlungsverträgen bevollmächtigt.
Zur Finanzierung des [X.] von 157.592
DM schloss die [X.] namens des [X.] unter dem 19./26. Juni
1995 ei-nen Darlehensvertrag mit
zwei Unterkonten über 122.322
DM und 35.270
DM zur Zwischenfinanzierung und unter dem 24.
Dezember
1995/3.
Januar 1996 einen Darlehensvertrag über dieselben Beträge, jeweils mit einem Disagio von 10%, zur Endfinanzierung.
Mit Kauf-
und Werklieferungsvertrag vom 25.
Juli 1995 erwarb die [X.] namens des [X.] die streitgegenständliche Eigen-tumswohnung zu einem Kaufpreis von 122.323
DM von der B.

Wohnbau GmbH. Im Januar 2006 löste der Kläger das streitgegenständliche Darlehen vollständig ab. Dabei betrug der [X.] zum 31.
Dezember 2005 für das Darlehen mit den beiden Unterkontonummern noch 62.711,64

14.818,58

Mit der im Jahr 2012 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 77.996,86

vertritt die Auffassung, dass die Darlehens-8
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verträge mangels wirksamer Bevollmächtigung der [X.]n nicht wirksam zustande gekommen seien. Insoweit behauptet er, dass die [X.] zu dem seines Erachtens entscheidenden Zeitpunkt der mit [X.] erfolgten Bereitstellung der Darlehensvaluta auf dem Abwicklungs-konto die Bevollmächtigung der [X.]n nicht überprüft habe. Außerdem habe er die Darlehensvaluta nicht empfangen, da keine ordnungs-gemäß bevollmächtigte [X.] erteilt habe, die [X.] bei Ausführung der Anweisungen nicht ordnungsgemäß über-prüft worden sei und alle Konten auf Antrag der nicht wirksam bevollmächtigten [X.]n eröffnet worden seien. Zudem liege ein
im kollusiven Zusammenwirken mit der Beklagten begangener Missbrauch der Vollmacht durch die [X.] vor; insbesondere habe die Finanzierungs-vermittlerin zu seinen Gunsten keine Finanzierungsvermittlungstätigkeit entfal-tet, so dass ihr keine Provision zugestanden habe und die [X.] insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Daneben stehe ihm der geltend gemachte Betrag auch im Wege des [X.] zu, weil er arglistig über die Höhe der vereinnahmten Provisionen, die wahre Rolle der [X.]n, die nachhaltig erzielbare Miete und die Zinsbelastung getäuscht worden sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klä-gers hat das Berufungsgericht der Klage bis auf einen geringen Teilbetrag von 512,35

vom Senat zugelassenen

Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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7
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.]
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 77.484,51

812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB zu. Zu Gunsten der Beklagten könne zwar im Hinblick auf die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht infolge eines Verstoßes gegen das [X.] vom Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht nach §§
171
f. BGB ausge-gangen werden. Die von der [X.]n namens des [X.] abgeschlossenen Darlehensverträge seien indes entsprechend §
177 BGB un-wirksam bzw. der Beklagten sei die Berufung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß §
242 BGB versagt, weil die Abwicklungsbeauftrag-te die ihr durch den Rechtsschein vermittelte Vollmacht missbraucht habe und dies der Beklagten bekannt gewesen sei.
Bei Abschluss der Darlehensverträge vom 19./26. Juni 1995 und vom 24.
Dezember 1995/3. Januar 1996 habe die [X.] zwar im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt, aber ihr rechtliches Dürfen im Innenverhältnis überschritten, weil sie die Darlehen in Höhe eines [X.] von 3,8% des [X.] zur Finanzierung einer nicht angefallenen [X.] aufgenommen habe. Der Prospekt [X.] den Charakter des [X.]

in Abgrenzung zu einer Nachweistätig-13
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keit

eindeutig als [X.]. Auch nach dem Muster des [X.] sei von einem [X.] auszugehen. Gegen die Annahme eines Nachweismaklervertrags spreche bei der Finanzierungsvermittlung im Übrigen, dass allgemein Kreditverträge von grundsätzlich abschlussbereiten Kreditinstituten angeboten werden. Sollte der tatsächlich abgeschlossene [X.] entgegen Pros-pekt und Mustervertrag eine Provisionszahlung auch für einen vorab erfolgten Nachweis einer Finanzierungsmöglichkeit vorsehen, dann läge der [X.]smissbrauch nicht in der Bezahlung und Finanzierung einer nicht ge-schuldeten Provision, sondern im Abschluss eines vom [X.] zum Nachteil des Erwerbers abweichenden [X.]. Voraussetzung für einen zugunsten des Finanzierungsvermittlers entstehenden Anspruch sei das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der [X.].
Eine nach diesen Grundsätzen vergütungspflichtige Vermittlungsleistung habe die [X.] nicht erbracht. Das von der Beklagten be-hauptete Tätigwerden der [X.] zur Herbeiführung der Er-klärung der grundsätzlichen [X.] in dem Schreiben der Beklagten vom 29.
Mai 1995 stelle keine vergütungspflichtige Vermittlungsleis-tung zugunsten des [X.] dar. In jenem Schreiben habe sich die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich allgemein zur Übernahme von Finanzierungen be-reit erklärt, ohne sich verbindlich zu irgendeiner Finanzierung zu verpflichten. Außerdem werde die [X.] im Geschäftsbesorgungsvertrag unter B.[X.]2.i. ausdrücklich bevollmächtigt zum "Abschluss der nachfolgend [X.] Verträge, denen jeweils unabhängige Einzelleistungen zugrunde [X.] zu marktüblichen Bedingungen abschließen sollen, zum Zeitpunkt der Erklärung der allgemeinen [X.] habe die Beurteilung 17
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9
-
der Marktüblichkeit der Bedingungen aber nur bezogen auf diesen Zeitpunkt vorgenommen werden können.
Entsprechendes gelte für die nachfolgend namens des [X.] abge-schlossenen Darlehensverträge, die ohne Mitwirkung der Finanzierungsvermitt-lerin durch die [X.] als Vertreterin des [X.] abgeschlos-sen worden seien.
Im Ergebnis habe deshalb die [X.] pflichtwidrig einen um 3,8% des [X.] überhöhten Darlehensvertrag vereinbart.
Die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die [X.] ihre Vollmacht im Innenverhältnis überschritten habe, indem sie ein [X.] auch zur Bezahlung einer Finanzierungsvermittlungsprovision abge-schlossen habe, die entweder gar nicht angefallen sei oder nur deswegen habe
bezahlt werden müssen, weil die [X.] mit der Finanzie-rungsvermittlerin einen zum Nachteil des [X.] von dem laut Prospekt vorge-sehenen [X.] abweichenden [X.] habe. Jedenfalls hätten massive Verdachtsmomente vorgelegen, so dass der Missbrauch für die Beklagte objektiv evident gewesen sei. Die [X.] den Prospekt, die abzuschließenden Verträge und die Zusammensetzung des zu finanzierenden [X.] gekannt. Ihre positive Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch ergebe sich daraus, dass die [X.] zwingend unter ihrer Beteiligung als zu vermittelnder Darlehensgeberin habe erfolgen müssen. Sie habe gewusst, dass sich

entgegen der [X.] im Prospekt

die [X.] direkt um die Finanzierung ge-kümmert habe und ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem Kläger nicht durch eine irgendwie geartete Tätigkeit der Finanzierungs-vermittlerin gefördert worden sei. Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen 18
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sein sollte, die [X.] schulde nur den Nachweis einer Ab-schlussmöglichkeit, wäre ihr die provisionsschädliche Vorkenntnis der Abwick-lungsbeauftragten von der Abschlussmöglichkeit zu marktüblichen [X.] ebenso
bekannt gewesen wie der Umstand, dass die [X.]

und nicht die [X.]

den [X.] und die Bonitätsunterlagen übersandt habe.
Der Darlehensvertrag sei vor diesem Hintergrund gemäß §
139 BGB ins-gesamt unwirksam. Eine lediglich teilweise Unwirksamkeit in Höhe von 3,8% des [X.] entspreche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Bei einem Hinweis der Beklagten auf die nicht geschuldete Provision hätte der Kläger den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen [X.] gekündigt und die [X.] widerrufen. Es wäre dann weder zum Abschluss der Darlehensverträge noch zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen.
Die Saldierung des unstreitig vom Kläger bezahlten Ablösebetrages von 77.530,22

Juli
2000 an den Kläger ausgezahlten Restgutha-bens von 89,41
DM (= 45,71

Beklagten in Höhe von 77.484,51

habe der Kläger nicht vorgetragen und Beweis für die Höhe des [X.]s nicht angetreten.
Auf den Bereicherungsanspruch müsse sich der Kläger die [X.] nicht anrechnen lassen, weil er diese (abgesehen von den direkt an ihn überwiesenen 89,41
DM bzw. 45,91

e-chenbare Auszahlungsanweisung liege aufgrund des Missbrauchs der [X.] nicht vor. Deswegen gehe auch die von der Beklagten erklärte [X.] ins Leere. Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt.
21
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-
11
-
I[X.]
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der [X.] Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Rückzahlung von 77.484,51

812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB nicht bejahen dürfen.
Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ange-nommen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen eines von der [X.]n begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß §
177 BGB analog unwirksam bzw. der Beklagten sei die Berufung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß §
242 BGB versagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat grund-sätzlich der Vertretene das Risiko eines

hier unterstellten

Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618, vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
29 und vom 9.
Mai 2014

V
ZR 305/12, [X.], 1964 Rn.
18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertre-tungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98,
[X.], 1617, 1618 und vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
29).
Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem Fall, dass der [X.] kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§
138 BGB; vgl. nur [X.], Urteile vom 17.
Mai 1988

VI
ZR 233/87, [X.], 24
25
26
27
-
12
-
1380, 1381, vom 14.
Juni 2000

VIII
ZR 218/99, [X.], 2313, 2314 und vom 28.
Januar 2014

II
ZR 371/12, [X.], 628 Rn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass
beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Oktober 1994

XI
ZR 239/93, [X.]Z 127, 239, 241, vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618, vom 1.
Februar 2012

VIII
ZR 307/10, [X.], 2020 Rn. 21 und vom 9.
Mai 2014

V
ZR 305/12, [X.], 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Evi-denz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen [X.] die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem [X.] geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, aaO).
2. An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fest-stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Um-stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das

wie hier

der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein

wie hier

abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618 mwN).
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich [X.] müssen, dass die im Prospekt genannte [X.] ihr 28
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-
13
-
gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungs-vermittlerin richten sich nicht nach dem Fondsprospekt und dem diesem beige-fügten Muster des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Februar 2011

II
ZR 263/09, [X.]Z 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2007

XI
ZR 375/06, juris), sondern nach dem tatsächlich abgeschlos-senen [X.].
b) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermitt-lungsvertrags mit den Prospektangaben und dem dem Prospekt beigefügten Muster des [X.] übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die [X.] mit der [X.] zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein
daraus abgeleitet, dass die [X.] für den Kläger über-haupt einen [X.] abgeschlossen hat, der die [X.] einer Vermittlungsprovision in Höhe von 3,8% des [X.] nach sich zog. Bei dem Abschluss des
Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Ne-benkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung in Höhe von 3,8% des [X.], ein.
Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann [X.], wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden
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14
-
Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers

hier des
[X.]

ab-weicht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27.
Juni 2008

V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn. 13). Den Abschluss des [X.] und die Finan-zierung des [X.] hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die [X.] bevollmächtigt.
Ob der Abschluss des [X.] erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen [X.], dass der [X.] bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr

auch im Fall einer vom Berufungsgericht ange-nommenen Kenntnis der Einzelheiten des [X.]s

eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände

wie etwa steuerliche Gründe

maßgeblich gewesen sein könnten.
bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierungs-vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. [X.] von der Frage, ob die [X.] durch die Finanzierung einer -
unterstellt -
nicht geschuldeten Provision in Höhe von 3,8% der gesam-ten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich
für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die [X.]svermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte.
(1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziel-len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die [X.] für den be-33
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35
-
15
-
absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen ([X.], Urteil vom 2.
Juni 1976 -
IV
ZR 101/75, [X.], 1118, 1119, Beschluss vom 17.
April 1997

III
ZR 182/96, NJW-RR 1997, 884 und Urteil vom 4.
Juni
2009

III
ZR 82/08, [X.], 1801 Rn.
8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteile vom 18.
September 1985

IVa
ZR 139/83, [X.], 1422, 1423, vom 10.
Oktober 1990

IV
ZR 280/89, [X.], 78, vom 6.
Februar 1991

IV
ZR 265/89, [X.], 818, 819, vom 6.
März 1991

IV
ZR 53/90, [X.], 1129, 1131 und vom 3.
Juli 2014

III
ZR 530/13, [X.], 1920 Rn.
14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des [X.] zumindest mitur-sächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächli-che Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die [X.] des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war ([X.], Urteile vom 21.
Mai 1971

IV
ZR 52/70, [X.], 1098, 1100 und vom 21.
September 1973

IV
ZR 89/72, [X.], 257, 258).
(2) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der [X.]

anders als das Berufungsgericht meint

nicht deshalb aufdrängen, weil die konkret auf den Kläger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, son-dern von der [X.]n gestellt worden ist und letztere auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat.
Das Berufungsgericht
verkennt, dass bereits die vorab erzielte, im Schreiben vom 29.
Mai 1995 wiedergegebene allgemeine [X.] auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber

und damit auch zugunsten des [X.]

zurückzuführen ist. In diesem Schreiben 36
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-
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-
bestätigt die Beklagte gegenüber der [X.] unter [X.] auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern von Wohnungen in dem Appartementhaus, die beste Bonität und eine näher beschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vorlage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Zwischenfinanzierungsdarle-hen "zur Zeit" und "freibleibend" Konditionen von 9,25% Zins bei 100% Auszah-lung und für Endfinanzierungsdarlehen "freibleibend" Konditionen von 5,4% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von fünf Jahren bzw. 7,0% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren anzubieten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht einer Vermittlungsleistung zugunsten des [X.] nicht entgegen, dass die [X.] das Angebot des [X.] zum Abschluss des [X.] erst nach dem Zeitpunkt der Bestätigung der allgemeinen [X.] durch die Beklagte angenommen hat und der Kläger damit erst zu diesem Zeitpunkt als Erwerber feststand. Auch spielt es keine Rol-le, dass sich die in der allgemeinen Finanzierungsabsprache konkret benannten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres [X.] der Vorgabe an die [X.], Darlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu beschaffen. Dass die im Juni 1995 und Januar 1996 geschlossenen Darlehensverträge dieser Vorgabe nicht entsprochen [X.], macht der Kläger nicht geltend.
Selbst wenn diese Absprache, wie der Kläger behauptet und das [X.] offen gelassen hat, nicht von der [X.], son-dern ebenfalls von der [X.]n getroffen worden sein sollte, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht höchstpersönlich erbracht werden. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger

wie auch vorliegend geschehen

allein die 38
-
17
-
[X.] mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevoll-mächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen-
und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierungs-anfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die [X.] dabei mit Wissen und im [X.] der [X.] als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies wird hier durch das Finanzierungsbestätigungsschreiben vom 29.
Mai 1995 verdeutlicht, welches die Beklagte, obwohl die zugrunde liegenden [X.] nach der Behauptung des [X.] mit der [X.]n geführt worden sein sollen, an die [X.] richtete.
c) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher [X.]smissbrauch durch die [X.] nicht angenommen wer-den.

39
-
18
-
II[X.]
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsscheinsvollmacht und man-gels Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur Endentschei-dung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2013 -
1 O 39/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
9 U 198/13 -

40

Meta

XI ZR 153/14

14.06.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZR 153/14 (REWIS RS 2016, 10093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10093

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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