Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2011, Az. 3 AZR 286/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 5387

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2009 - 9 [X.] 1655/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.].

2

Der Kläger ist 1947 geboren. [X.]r war in der [X.] vom 1. August 1974 bis zum 30. Juni 2002 bei der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin tätig.

3

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Vereinbarung vom 11. Januar 2001 aufgehoben. Nr. 8 dieser Vereinbarung lautet:

        

„8.     

Nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung wird das Ruhe- bzw. [X.] nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die [X.]- und Hinterbliebenenversorgung der [X.] bzw. ihres jeweiligen Rechtsnachfolgers und der 51er-Regelung gezahlt.“

4

Seit dem 1. April 2007 erhält der Kläger neben einer gesetzlichen Altersrente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der [X.]. Die Parteien hatten vor dem 1. Januar 1999 arbeitsvertraglich die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Richtlinien für die [X.]- und Hinterbliebenenversorgung der [X.] vom 9. Februar 1989 (künftig: [X.] 1989) bzw. nach Maßgabe der Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die [X.] 1989 lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

…       

        

(5)     

Die [X.] und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum [X.]punkt einer Rentenerhöhung unterhalb der [X.]rhöhungen der Nettovergütungen der aktiven [X.] liegt. Übersteigt die Inflationsrate die [X.]rhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der [X.]- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der [X.]rhöhung dieser Nettovergütungen.

                 

Sollte die [X.]rhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der [X.]rhöhung der Nettovergütungen die [X.]rhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6)     

Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das [X.] jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem [X.]inkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7)     

Die Anpassung der [X.]- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. [X.]es, ohne daß die [X.]rstberechnung des Ruhe- bzw. [X.]es nachvollzogen wird.

        

(8)     

Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der [X.]punkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9)     

§ 16 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

…“    

        

5

[X.] schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des [X.], auch die Beklagte, inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die [X.] für die Betriebsrenten neu gefasst wurden. Die Beklagte schloss diese Betriebsvereinbarung (künftig: [X.] 2006) mit ihrem Gesamtbetriebsrat. Sie lautet ua. wie folgt:

        

„…    

        

1. Präambel

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des [X.] im Hinblick auf die jeweiligen [X.] unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen [X.] vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der ‚Richtlinien für die [X.]- und Hinterbliebenenversorgung der [X.]’ vom 09. Februar 1989 ([X.]) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem [X.]punkt ihres Inkrafttretens geändert.

        

…       

        

3. Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 [X.] 02/89

        

§ 5 Absätze 5 bis 9 [X.] wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

‚Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine [X.]ntwertung der Renten zu verhindern.’

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen der [X.] 02/89 unberührt.

        

[X.]

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

        

5. Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in [X.].

        

…“    

6

Die Beklagte passte das [X.] des [X.] zum 1. Juli 2007 entsprechend der [X.] 2006 um 1 % an. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die [X.] 2006 sei in Bezug auf sein [X.] die in den [X.] 1989 enthaltene Anpassungsregelung nicht wirksam abgelöst worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein [X.] zum 1. Juli 2007 nach den [X.] 1989 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Prüfung einer Anpassung des betrieblichen [X.]es des Klägers durch die Beklagte gemäß § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Richtlinien für die [X.]- und Hinterbliebenenversorgung der [X.], [X.]“ idF vom 9. Februar 1989 zu erfolgen hat.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien seien zur Änderung der Anpassungsregelung mit Wirkung für den Kläger berechtigt gewesen. Für die Änderung bestünden ausreichende Gründe.

Im [X.] bestehe ein erhebliches Interesse daran, die unterschiedlichen Rentenanpassungsregelungen in den konzernangehörigen Unternehmen zu vereinheitlichen. Die Beklagte sei gegründet worden, um die Personaldienstleistungen im [X.] zusammenzufassen. Das komme auch den Betriebsrentnern zugute, da sie nunmehr eine einheitliche Ansprechpartnerin hätten. Dazu sei es erforderlich, die Komplexität von Regelungen und Abläufen zu verringern. Durch die Neuregelung seien insgesamt 113 unterschiedliche Anpassungsbestimmungen nach den im Konzern geltenden Versorgungsordnungen vereinheitlicht worden.

Zwischenzeitlich sei zudem die [X.] geschaffen worden. Diese stehe neben der [X.] für die Betriebsrenten ein. Die [X.] habe diesen Pensionsfonds mit nahezu 5 Milliarden [X.]uro ausgestattet. Der notwendige Kapitalbedarf hätte nicht, zumindest aber ungleich schwerer ermittelt werden können, wenn die [X.] nicht konzernweit vereinheitlicht worden wären. Um das Zusammenspiel von Vermögen und Verpflichtung, wie von der Aufsichtsbehörde gefordert, zu kalkulieren, sei es erforderlich, die Höhe der künftigen Ausgaben möglichst exakt zu prognostizieren. Durch den Pensionsfonds werde die Insolvenzsicherung für die Betriebsrentner verbessert, da er nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung finanziert sei und die 1 %ige [X.]rhöhung nach der [X.] 2006 leisten müsse, nicht jedoch der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung.

Angesichts des Versorgungsniveaus sei die mit der Änderung der Anpassung verbundene [X.]ingriffsintensität gering. [X.]in [X.]ingriff erfolge lediglich in künftige Steigerungen der Betriebsrente. Auch eine Gefahr der [X.]ntwertung des [X.]anspruchs bestehe nicht, da dem Kläger eine sichere, von externen Bezugsgrößen unabhängige Betriebsrentenanpassung von 1 % jährlich zustehe. Damit werde die Anpassung sowohl für die Betriebsrentner als auch für die Arbeitgeber kalkulierbar. Für den Fall einer hohen Teuerungsrate sei in der [X.] 2006 zudem eine Verhandlungspflicht vereinbart worden. Die Neuregelung betreffe auch ältere Versorgungszusagen, die bislang keine Anpassung vorgesehen hätten. Außerdem sei es den Betriebsparteien darum gegangen, die Rentenerhöhung von externen Bezugsgrößen zu entkoppeln.

Die [X.] 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 [X.]. Aus der Bestimmung über die [X.] in Nr. 4 der [X.] 2006 ergebe sich im Übrigen, dass die Betriebsparteien auf jeden Fall die in den [X.] 1989 bestimmte Anpassungsregelung hätten beseitigen wollen. Diese könne deshalb auch bei einem Verstoß der [X.] 2006 gegen die Übergangsregelung nicht wieder in [X.] treten. Vielmehr verbleibe es dann bei der gesetzlichen Anpassungsregelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] neben der „1 %-Regelung“.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.

A. Die Revision ist nicht aus prozessualen Gründen teilweise erfolgreich. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich des Inhalts der Verpflichtung der [X.], die Betriebsrente des [X.] anzupassen. Da die Beklagte ihre Verpflichtung bestreitet, hat der Kläger ein Feststellungsinteresse. Der Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen. Die Feststellungsklage ermöglicht eine sachgemäße einfache Erledigung der Streitpunkte, so dass prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 18. November 2003 - 3 [X.] - zu A der Gründe mwN).

B. Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] weiterhin nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der [X.] 1989 anzupassen. Es kann dahinstehen, ob die [X.] auf den Kläger Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind die [X.] nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa [X.] 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des [X.]s die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (zuletzt offengelassen von [X.] 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich jedenfalls aus der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung ergibt, dass der Kläger an die von den Betriebsparteien geschaffenen Regelungen gebunden ist (vgl. zu dynamischen Verweisungsklauseln: [X.] 23. September 1997 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 14, für dynamische Verweisung auf eine Regelung durch Dienstvereinbarung). Die von den Betriebsparteien in der [X.] getroffene Regelung verstößt gegen § 30c Abs. 1 [X.]. Dies hat entgegen der Auffassung der [X.] nicht zur Folge, dass die Betriebsrenten um 1 % jährlich, jedenfalls aber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] anzupassen sind. Eine derartige Ergänzung der [X.] kommt nicht in Betracht. Denkbar erscheint allenfalls ein Rückgriff allein auf die gesetzlichen Regelungen. Auch dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Denn ein Wechsel von der [X.]ung in den [X.] 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bedürfte im Streitfall jedenfalls tragfähiger Gründe. Solche liegen nicht vor.

I. Nach § 30c Abs. 1 [X.] gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.], nach dem die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorgesehene [X.] entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um eins vom Hundert nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 [X.] am 1. Januar 1999 ([X.] 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, Art. 8 Nr. 17 und Nr. 21, Art. 33 Abs. 1) bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

1. Mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 [X.] ist entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom [X.] gemeint. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um laufende Leistungen handeln muss, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 [X.] bereits bezogen wurden, findet sich im Gesetz nicht.

a) § 30c Abs. 1 [X.] ist eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.]. Diese Regelung legt nicht fest, dass der Arbeitgeber eine Anpassung in Höhe von mindestens eins vom Hundert „zusagt“, sondern dass er sich zu einer solchen Anpassung „verpflichtet“. Es hätte in § 30c Abs. 1 [X.] also der Begriff der Verpflichtung verwendet werden müssen, wäre auf die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert und nicht auf die Versorgungszusage abzustellen.

b) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Leistungen, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung bereits bezogen wurden, folgt nicht daraus, dass § 30c Abs. 1 [X.] die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] auf „laufende Leistungen“ beschränkt, die auf nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusagen beruhen. Der Begriff der laufenden Leistungen findet sich in § 16 [X.]. § 30c Abs. 1 [X.] nimmt daher den Begriff der laufenden Leistungen, wie er in § 16 [X.] gebraucht wird, auf. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der „laufenden Leistungen“ der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach Abs. 2 der Vorschrift als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.], wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die „laufenden Leistungen“ jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Mit „laufenden Leistungen“ sind daher die periodisch fällig werdenden Rentenzahlungen unabhängig von ihrem Beginn gemeint.

2. Diese Auslegung entspricht dem Sprachgebrauch der weiteren im [X.] enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere derjenigen in § 30g [X.]. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 von Anwartschaften die Rede, „die auf Zusagen beruhen“, die nach dem dort genannten Stichtag erteilt worden sind. Mit dem Begriff „Zusage“ ist in dieser Bestimmung unzweifelhaft die Versorgungszusage gemeint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit derselben Redewendung in § 30c Abs. 1 [X.] etwas anderes gemeint hat. Soweit es für die Anwendung einer Regelung auf den Zeitpunkt der Zahlung „laufender Leistungen“ ankommen soll, wird dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. So wird in § 30g Abs. 2 [X.] auf „laufende Leistungen“, die vor dem dort genannten Stichtag „erstmals gezahlt worden sind“, abgestellt. Eine derartige Formulierung findet sich in § 30c Abs. 1 [X.] nicht.

3. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis.

Im Gesetzentwurf zum [X.] 1999 (BT-Drucks. 13/8011) war der spätere § 30c Abs. 1 [X.] noch als § 30b Abs. 1 enthalten (Art. 8 Nr. 21 der Entwurfsfassung). In der Begründung zu dieser Bestimmung heißt es, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1, wie er später Gesetz geworden ist, „nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen gilt“ (BT-Drucks. 13/8011 S. 74). Auch die Begründung der Neuregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 verweist darauf, die Neuregelung solle nur gelten, „wenn der Arbeitgeber bei [X.] eine jährliche Dynamisierung der Betriebsrenten zusagt, die nicht geringer als eins vom Hundert der laufenden Leistungen sein darf“ (BT-Drucks. 13/8011 S. 73, ähnlich die allgemeine Begründung S. 52, wonach die Verpflichtung zur Anpassung künftig als erfüllt gelten soll, „wenn der Arbeitgeber sich bei [X.] verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen“).

4. Schließlich spricht auch eine am Zweck orientierte Auslegung der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 [X.] für dieses Ergebnis.

Die Übergangsregelung dient fiskalischen Zwecken. Es soll verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung steuerlicher Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 30c Rn. 1). Das wäre aber der Fall, wenn entsprechende Anpassungsvereinbarungen für bereits vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen möglich wären. Aus diesem Grund und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat es die Bundesregierung später abgelehnt, eine Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der „[X.]“ auf sog. Altfälle, dh. auf vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen, zu ergreifen (BT-Drucks. 16/3273 S. 4).

5. Bei einer Auslegung des Begriffs der Zusage in § 30c Abs. 1 [X.] dahingehend, dass damit die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert gemeint ist, hätte § 30c [X.] wohl keinen Anwendungsbereich. Vor der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] gab es keinen Anlass, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies konnte daher frühestens seit der Veröffentlichung des [X.]es 1999 im Dezember 1997 in Betracht gezogen werden. Gründe dafür, dass gerade Vereinbarungen, die im Zeitraum von Dezember 1997 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 von § 30c Abs. 1 [X.] erfasst sein sollten, sind nicht ersichtlich.

II. Danach verstößt die [X.] gegen § 30c Abs. 1 [X.], da nach ihr die Betriebsrenten künftig um eins vom Hundert angepasst werden sollen, obwohl die von ihr erfassten Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist, dass weiterhin die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der [X.] 1989 anzuwenden sind.

1. Es kann dahinstehen, ob von einer Teilnichtigkeit der [X.] ausgegangen werden kann, wie die Beklagte unter Hinweis auf die darin enthaltene „salvatorische Klausel“ sowie die Verhandlungen der Betriebsparteien meint, und/oder ob eine ergänzende Auslegung der [X.] vorzunehmen ist. Jedenfalls kommt eine Auslegung dahingehend, es solle die Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] als Auffangregelung neben eine Mindestanpassung um eins vom Hundert jährlich treten, nicht in Betracht. Das folgt schon daraus, dass die [X.] 1989 in § 5 Abs. 9 eine Verweisung auf die gesetzliche Anpassung als Auffangregelung zu der in § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 bestimmten Anpassung vorsehen. Durch die [X.] wurde § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der [X.] 1989 umfassend, einschließlich des Verweises auf die gesetzliche Regelung, ersetzt. Das schließt es aus, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten eine Auffangregelung, die neben die „1 %-Regelung“ tritt, gewollt. Denkbar erscheint allenfalls, die [X.] in die Ablösung der [X.] einerseits und ein Ersetzen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] durch die „1 %-Regelung“ entsprechend der gesetzlichen, in § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] vorgesehenen Möglichkeit andererseits aufzuteilen. Folge wäre, dass wegen der Unwirksamkeit der Ersetzung durch die „1 %-Regelung“ allein auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zurückzugreifen wäre. Diese Rechtsfolge könnte allerdings nur eintreten, wenn es für den Wechsel von der [X.]ung in den [X.] 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] Gründe gäbe, die vorliegen müssten, wenn die Betriebsparteien statt der von ihnen in der [X.] getroffenen Regelung die Ablösung der in den [X.] 1989 bestimmten [X.]ung durch die gesetzliche Regelung vereinbart hätten. Solche Gründe liegen nicht vor. Der Gesetzesverstoß eröffnete den Betriebsparteien keine weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

2. Für einen Wechsel von der [X.]ung in den [X.] 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bedarf es nach Eintritt des [X.] tragfähiger Gründe.

a) Die zugunsten der [X.] unterstellte Regelungskompetenz der Betriebsparteien für Versorgungsempfänger ermöglicht nicht jede Änderung der [X.]. Vielmehr sind die Betriebsparteien bei Einschnitten in [X.] an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der [X.] durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

b) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des [X.] ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa [X.] 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 32; 9. November 1999 - 3 [X.] - zu B [X.] c der Gründe, [X.]E 92, 358, jeweils mwN). In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 92, 358; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.] BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79). Das bedeutet, dass nach Eintritt des [X.] in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können ([X.] 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 32; 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 112, 155). Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe ([X.] 23. September 1997 - 3 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 14; 16. Juli 1996 - 3 [X.] - zu II 2 d der Gründe, [X.]E 83, 293). Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des [X.] nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen.

c) Auch Eingriffe in eine [X.]ung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen ([X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] c der Gründe, [X.]E 92, 358). Dem Urteil des [X.]s vom 27. August 1996 (- 3 [X.] - zu IV 2 c cc der Gründe, [X.]E 84, 38) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der [X.] hat auch dort geprüft, wie schwerwiegend sich die Änderung der [X.]ung im konkreten Fall darstellte. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine [X.]ung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen.

3. Danach genügen für den Wechsel von der [X.] in § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der [X.] 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sachlich nachvollziehbare Gründe nicht. Der Eingriff ist mehr als geringfügig. Während die [X.] 1989 den Versorgungsberechtigten ein Recht auf Anpassung ihrer Versorgungsbezüge allein nach der Preissteigerungsrate, begrenzt auf die Entwicklung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer, geben, sind bei der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] auch wirtschaftliche Belange der [X.] zu berücksichtigen. Dieser Eingriff übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Tragfähige Gründe, die diesen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

a) Nach § 5 Abs. 5 der [X.] 1989 ist die Beklagte verpflichtet, jeweils zu dem in § 5 Abs. 8 genannten Stichtag die laufenden Betriebsrenten um die Inflationsrate anzupassen, jedoch begrenzt auf die Erhöhung der Nettovergütung der aktiven [X.], beides berechnet nach den in § 5 Abs. 6 genannten Werten. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf entsprechende Anpassung. Das folgt - entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Ansicht - aus der Auslegung der Richtlinien.

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der [X.] 1989 wird die Betriebsrente „höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven [X.] liegt“. Satz 2 der Bestimmung ordnet an, dass es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen „verbleibt“, soweit die Inflationsrate diese Erhöhung „übersteigt“.

Wollte man die Formulierung „höchstens“ in § 5 Abs. 5 Satz 1 der [X.] 1989 dahingehend auslegen, dass auch dann eine hinter der Steigerung der Inflationsrate zurückbleibende Erhöhung der Betriebsrenten in Betracht kommt, wenn die Inflationsrate geringer ist als die Erhöhung der Nettovergütungen, wäre dies mit § 5 Abs. 5 Satz 2 der [X.] 1989 nicht zu vereinbaren. Danach „verbleibt“ es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen übersteigt. In diesem Fall besteht daher ein Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen, wohingegen keine zwingende Erhöhung der Betriebsrenten vorzunehmen wäre, wenn die Inflationsrate niedriger ist als die Steigerung der Nettovergütungen. Es kann nicht angenommen werden, dass die [X.] eine solche, unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Regelung treffen wollten. Aus der Formulierung „verbleibt“ in § 5 Abs. 5 Satz 2 der [X.] 1989 ergibt sich vielmehr, dass auch Satz 1 eine zwingende Erhöhung vorsieht, in diesem Fall aber lediglich um die Inflationsrate und nicht um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen. Das Wort „höchstens“ in Satz 1 hat deshalb ausschließlich eine klarstellende Funktion. Es verdeutlicht, dass nicht die Steigerung der Nettovergütungen aktiver Arbeitnehmer, sondern die Inflationsrate für die - als zwingend vorausgesetzte - Erhöhung maßgeblich ist, falls diese geringer ist als die Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer.

b) Die Ablösung der [X.]ung in den [X.] 1989 durch eine Anpassung nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] würde bewirken, dass - anders als nach den [X.] 1989 - auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Anpassungsprüfung zu berücksichtigen ist. Die [X.] 1989 gewähren bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anpassungsanspruch. Demgegenüber ordnet § 16 Abs. 1 [X.] lediglich eine Anpassung der Betriebsrenten nach billigem Ermessen an. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Ein derartiger Eingriff in die [X.]ung ist nicht nur geringfügig. Vielmehr wird damit der Versorgungsberechtigte dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert seiner Betriebsrente sinkt, weil sie nicht mehr an die Kaufkraftentwicklung oder die Entwicklung der Nettovergütungen angepasst wird, sondern aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine Anpassung unterbleibt. Ein derartiges, nicht langfristig vorhersehbares und einschätzbares Risiko könnte einen aktiven Arbeitnehmer veranlassen, den potenziellen zusätzlichen Versorgungsbedarf anderweitig abzusichern.

c) Gründe, die ausnahmsweise einen derartigen mehr als geringfügigen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

Die Beklagte hat für den von den Betriebsparteien vorgenommenen Eingriff im Wesentlichen auf [X.] abgestellt. Dabei hat sie sich vor allem auf das Interesse an einer Vereinheitlichung der [X.]ungen im Konzern und die Konzentration der Personalverwaltung der Konzerngesellschaften bei der [X.] sowie die Gründung der [X.] und die Berechnung der Kapitalausstattung dieser Gesellschaft berufen. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen derartige Gesichtspunkte überhaupt einen Eingriff in [X.] für bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger rechtfertigen können. Insbesondere kann offenbleiben, inwieweit die von der [X.] vorgenommene konzernweite Betrachtung zulässig ist. Eine Änderung der [X.]ungen einer Versorgungsordnung dahingehend, dass von einer an der Inflationsrate und der Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer orientierten [X.] abgewichen wird und erstmals die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners bei der Anpassungsentscheidung berücksichtigt werden kann, bedarf jedenfalls solcher Gründe, die gerade diesen Eingriff tragen. Es muss daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Regelung, die erstmals auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglicht, und den Gründen für die Anpassung bestehen. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. [X.] sind nicht geeignet, die Betriebsrenten der Gefahr einer Wertminderung auszusetzen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    Bialojahn    

                 

Meta

3 AZR 286/09

28.06.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 24. September 2008, Az: 5 Ca 3099/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2011, Az. 3 AZR 286/09 (REWIS RS 2011, 5387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5387


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 286/09

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 286/09, 28.06.2011.


Az. 5 Ca 3099/08

Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 3099/08, 24.09.2008.


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Referenzen
Wird zitiert von

5 Ca 2779/20

13 Ca 5224/13

4 Ca 100/21

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