Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2018, Az. XII ZB 25/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14725

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[X.]:[X.]:BGH:2018:310118BXIIZB25.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 25/17

vom

31.
Januar 2018

in der Abstammungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1, 184 Abs. 3
a)
Gegen eine Endentscheidung im Verfahren
der postmortalen Vaterschafts-feststellung ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2017
XII
ZB
544/15

FamRZ 2017, 623).
b)
Ein Nachlasspfleger ist
wie auch ein Erbe des Verstorbenen

ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28.
Juli 2015
XII
ZB
671/14

FamRZ 2015, 1787 und [X.], 37 =
FamRZ
2005, 1067).
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 -
XII ZB 25/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Januar 2018 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Dr.
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
[X.] der Beteiligten zu
1 und
4 gegen den Be-schluss des 1.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 8.
Dezember 2016 werden zurückgewie-sen.
Die Kosten des [X.] werden den Betei-ligten zu
1 und
4 jeweils zur Hälfte auferlegt.
Wert: 2.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die postmortale Feststellung der Vaterschaft des im Februar 2014 in [X.] verstorbenen S.
N., der zuletzt [X.] Staatsangehöriger war,
für den im Oktober 2014 in [X.] geborenen [X.] zu
3.
Auf Antrag der Kindesmutter (Beteiligte zu
2) hat das Amtsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Verstorbenen festgestellt. Dagegen hat die Beteiligte zu
1, die als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben bestellt und im vorliegenden Verfahren vom Amtsgericht beteiligt worden ist, Beschwerde eingelegt. Ebenfalls hat die Beteiligte zu
4 Be-1
2
-
3
-
schwerde eingelegt, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt war. Sie gibt an, mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen zu sein. Das [X.] hat beide Beschwerden verworfen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu
1 und
4, die in der Sache die
Zurückwei-sung des Antrags auf Vaterschaftsfeststellung erstreben.

II.
[X.] bleiben ohne Erfolg.
1. [X.] sind zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu
1 und
4 ergibt sich bereits daraus, dass ihre ([X.] verworfen worden sind (vgl. Senatsbeschluss
vom 5.
November 2014

XII
ZB
117/14

FamRZ 2015, 249 Rn.
4 mwN und vom 25.
August 1999

XII
ZB
109/98

FamRZ 2000, 219). Die vom zweitinstanzlichen Verfahrensbe-vollmächtigten der Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren abgegebene Erledigungserklärung ist schon
mangels Postulationsfähigkeit unwirksam.
2. [X.] sind unbegründet.
a) Nach Auffassung des [X.]s
fehlt es der Beteiligten zu
1 an der Beschwerdebefugnis, weil sie nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Mit der Vorschrift des §
184 Abs.
3 FamFG solle nur
das Beschwerderecht der nach §
172 FamFG zwingend am Abstammungsverfahren zu beteiligenden Personen sichergestellt werden. Nur in diesen Fällen liege die erforderliche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vor. Die allein durch Hinzuziehung durch
das Amtsgericht begründete Beteiligtenstellung reiche dazu nicht aus. Die grundsätzliche Eignung der Vaterschaftsfeststellung, in die Rechtsstellung der 3
4
5
6
-
4
-
Erben einzugreifen, reiche als eine Reflexwirkung nicht aus und betreffe ledig-lich die wirtschaftlichen Interessen der Erben.
Der Beteiligten zu
4 fehle ebenfalls die Beschwerdebefugnis. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei ihr um die Ehefrau
des Verstorbenen handeln soll-te, woran erhebliche Zweifel bestünden. Auch für sie begründe die [X.] nur einen Rechtsreflex. Der Gesetzgeber habe die frühere abweichende Regelung in §
55
b Abs.
1 und
3 [X.] aufgegeben.
b) Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Die Beteiligte zu
4 ist nicht beschwerdebefugt. Wie der Senat nach Erlass des
angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist die Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren abwei-chend von der vormaligen Regelung in §
55
b Abs.
1 und
3 [X.] grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt. Das gilt unabhängig von ihrer sonstigen Rechts-stellung,
etwa
als
Erbin oder Inhaberin der Totenfürsorge,
auch dann, wenn die
Ehefrau
im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist. Denn auch aus §
184 Abs.
3 FamFG folgt, wie das [X.] richtig gesehen hat,
[X.] Beschwerdebefugnis unabhängig von §§
59 Abs.
1, 7 Abs.
2 Nr.
1
FamFG (Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2017

XII
ZB
544/15

FamRZ 2017, 623 Rn.
19
ff.).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich die [X.] nicht daraus, dass der Antragstellerin im [X.] mit der für die [X.] verwendeten Blutprobe Strafta-ten vorgeworfen werden. Solche Umstände sind allenfalls für die Sachentschei-dung erheblich, nicht aber für die vorgelagert im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Betroffenheit des Rechtsmittelführers in eigenen Rechten. Gleiches 7
8
9
10
-
5
-
gilt auch für eine

von der Rechtsbeschwerde angeführte

etwa verfahrenswid-rige Verwendung der Blutprobe.
Das [X.] hat wegen der fehlenden Beschwerdeberechti-gung der Beteiligten zu
4 auch mit
Recht offengelassen, ob diese
entsprechend der von ihr aufgestellten
Behauptung mit dem Verstorbenen verheiratet war.
bb) Der Beteiligten
zu
1 fehlt ebenfalls die Beschwerdebefugnis. Sie nimmt [X.] als Nachlasspflegerin nach §§
1960, 1961 BGB die Interessen der unbekannten Erben wahr (vgl. BGB [2017] §
1960 Rn.
23 mwN). Wie der Senat bereits zur früheren wie auch zur heutigen Gesetzeslage ausgesprochen hat, begründet das Interesse der Erben aber [X.] für das Abstammungsverfahren erhebliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von §
59 Abs.
1
FamFG
(Senatsbeschlüsse vom 28.
Juli 2015

XII
ZB
671/14

FamRZ 2015, 1787 Rn.
26
ff.
und [X.], 37 =
FamRZ 2005, 1067 zu §
20 [X.]). Für die
Erben entsteht aus dem mit der Vaterschaftsfeststellung

11
12
-
6
-

verbundenen
Hinzutreten eines Kindes des Erblassers
nur eine mittelbare Be-einträchtigung, die für sich genommen noch keine Beschwerdebefugnis be-gründen kann.
Das muss für die Nachlasspflegerin, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der [X.] besteht, erst recht gelten.
Die Beteiligte zu
1 kann schließlich ebenso wie die Beteiligte zu
4 ein Beschwerderecht auch nicht aus §
184 Abs.
3 FamFG ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2017

XII
ZB
544/15

FamRZ 2017, 623 Rn.
19
ff.).

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
472 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
1 UF 184/15 -

Meta

XII ZB 25/17

31.01.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2018, Az. XII ZB 25/17 (REWIS RS 2018, 14725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14725

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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