Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2017, Az. V ZR 52/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12647

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070417UVZR52.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
52/16
Verkündet am:

7. April 2017

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 95 Abs. 1 Satz 2
Eine
Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz
1 [X.] ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.
[X.], Urteil vom 7. April 2017 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 20.
Januar 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer
eines Grundstücks, auf dem sich eine Wind-kraftanlage befindet. Erworben hat er es aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 12.
Mai 2014 von der ursprünglichen Eigentümerin, C.

A.

. Deren Ehemann, M.

A.

, hatte die Anlage Mitte der
1990er Jahre errichten lassen
und die Fläche, auf der die Anlage stehen sollte, nebst Zuwegung von seiner Ehefrau gepachtet. Durch Vertrag vom 19.
Juli 2006
veräußerte er die Windkraftanlage an die Beklagte. Diese pachtete mit Vertrag vom selben Tag von C.

A.

den Teil des Grundstücks, auf dem die Anlage steht.

Der Kläger meint, bei der Anlage handele es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks. Seine Klage auf Feststellung, dass er Eigentümer 1
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-
3
-
der Windkraftanlage ist, hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung hat das [X.] durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Senat zugelassenen [X.], deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht Eigentümer der Windkraftanlage, weil diese kein wesentlicher Bestandteil des an den Kläger veräußerten Grundstücks, sondern ein Scheinbestandteil
sei.
M.

A.

habe zum Zeitpunkt
der Errichtung der Windkraftanlage den [X.]en gehabt, [X.] nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden. Die Eheleute
A.

seien im Zeitpunkt der Verbindung Mitte der 1990er Jahre davon ausgegangen, dass die Windkraftanlage nur
eine begrenzte Lebens-
und Nutzungsdauer habe, die sie auf etwa 20
Jahre bemessen hätten; nach deren Ablauf würde die Anlage abgebaut werden müssen. C.

A.

habe keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Entfernung der Anlage als Teil der
Errichtung Sache ihres Mannes gewesen sei.

Im Übrigen liege es nahe,
dass derjenige, auf den die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken (Finanzierung, Haftung) wie auch die Vorteile (Einspeisevergütung) entfielen, nämlich M.

A.

als Betreiber, auch Eigentümer der Anlage habe werden sollen.
Für die Qualifizierung als bloßer Scheinbestandteil spreche auch eine Vermutung, weil 3
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-
4
-
im zeitlichen Zusammenhang mit der
Errichtung ein Pachtvertrag zwischen den Eheleuten geschlossen worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Feststellungsklage wäre nur dann begründet, wenn die [X.] wesentlicher Bestandteil des von dem Kläger erworbenen Grundstücks wäre. Nur unter dieser Voraussetzung hätte er mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an der Windkraftanlage erworben, weil wesent-liche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein [X.] (§
93 [X.]). Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Windkraftanlage jedoch nur ein Scheinbestandteil i.S.d. §
95 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Scheinbestandteile bleiben, obwohl mit dem Grundstück [X.], rechtlich selbständige bewegliche Sachen und werden deshalb nach den §§
929 ff. [X.] übereignet (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1986

V
ZR
168/85, NJW 1987, 774; Urteil vom 23. September 2016 -
V [X.], juris Rn. 15). Auf einen solchen Erwerbstatbestand stützt der Kläger sich jedoch nicht.

2. a) Gemäß §
95 Abs.
1 Satz
1
[X.] gehören zu den Bestandteilen ei-nes Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] erfolgt eine Verbindung zu einem vorüber-gehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist der innere [X.]e des [X.]n im Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Dieser muss allerdings mit dem nach außen in Erscheinung treten-5
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-
5
-
den Sachverhalt in Einklang zu bringen sein (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1984

V[X.] ZR 270/83, [X.]Z 92, 70, 73; Senat, Urteil vom 20. Mai 1988

V
ZR
269/86, [X.]Z 104, 298, 301;
Urteil vom 26. November 1999

V
ZR
302/98, [X.], 1031, 1032; Urteil vom 23. September 2016

V
ZR
110/15, juris Rn. 16).

b) Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache, insbesondere ein Gebäude, mit dem ihm nicht gehörenden [X.], spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend -
für die Dauer des Vertragsverhältnisses
-
hergestellt ist (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1952

[X.], [X.]Z 8, 1, 5; Urteil vom 20. Mai 1988 -
V [X.], [X.]Z 104, 298, 301; Urteil vom 23. September 2016 -
V [X.], juris Rn. 16; [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 -
[X.] ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn.
13).

3. a) Unter Anwendung dieser Grundsätze nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass es sich bei der Windkraftanlage um einen
Scheinbestandteil
handelt. Es geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass M.

A.

im Zeitpunkt der Errichtung den
[X.]en hatte, die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden, weil er sie nach Ablauf der [X.] wieder abbauen sollte. Ein solcher [X.]e war nicht deshalb ausge-schlossen, weil C.

A.

als Sicherheit für
das zur Finanzierung der Windkraftanlage dienende Darlehen eine Grundschuld bestellt
hatte. Bei [X.]m Beweisergebnis kommt es auf die von dem Berufungsgericht im Hinblick auf den zwischen den Eheleuten A.

geschlossenen Pachtvertrag ergän-zend herangezogene Vermutung nicht an. Aus dessen Existenz ergibt sich al-8
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-
6
-
lerdings, dass der [X.]e von M.

A.

mit dem nach außen in Erschei-nung tretenden Sachverhalt in Einklang steht.

b) Dass die Windkraftanlage während ihrer
gesamten von den Eheleuten A.

prognostizierten Lebensdauer von 20 Jahren auf dem Grundstück ver-bleiben sollte, steht -
an[X.], als die Revision meint -
der Qualifizierung als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen.

aa) Allerdings
wird die Frage, ob eine Sache bei einer Verbindung auf-grund eines zeitlichen Nutzungsrechts Scheinbestandteil eines Grundstücks sein kann, wenn sie für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll und bei dem in Aussicht genommenen Vertragsende -
wie hier -

(1) Zum Teil wird dies verneint. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass §
95 Abs.
1 Satz

e-
n--
wie bei-spielweise bei der Errichtung von Windkraftanlagen
-
um eines wirtschaftlichen Ertrages willen vorgenommen, den die Anlage nur in Verbindung mit
einem Grundstück abwerfen könne, bestimme die Ertragsfähigkeit der Anlage den r-Dauer damit voll, und nicht nur teilweise oder nur vorübergehend, erfüllt (vgl. insbesondere [X.], [X.], 105, 106
ff.; siehe auch [X.],
[X.], 150, 151; [X.], GE
2004, 484 f.;
Staudinger/Stieper,
[X.] [2017], §
95 Rn.
11; [X.]., [X.], 861, 865; [X.] [X.]/[X.], [X.]
[Stand: 10
11
12
-
7
-
01.11.2016], §
95 Rn.
5; im Grundsatz auch [X.]/[X.], [X.], [Stand: 01.01.2017], §
95 Rn.
10.3).

(2) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass die Annahme, eine [X.] sei zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, nicht von der [X.] abhängt ([X.], WM
2005, 1909, 1912; MüKo[X.]/Stresemann, 7.
Aufl., §
95 Rn.
12; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
94 Rn.
12; [X.]/[X.] in [X.], Kommentar zum Kredit-recht, 2.
Aufl., [X.], §§
929 bis 930 [X.], Rn.
125; [X.], [X.], 44, 46 f.; [X.], WM
2007, 2003, 2006; [X.]/[X.], [X.] 2012, 337, 341; [X.]/[X.], [X.] 2008, 325, 329).

bb) Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d.
§ 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche)
Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.

Nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden ist eine Sache, wenn die Verbindung nach dem [X.]en des [X.]n nicht dauernd, sondern nur zeitweilig bestehen soll (und dies mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist; siehe oben 2a). Das Zeitmoment
bezieht sich dabei nicht auf die wirtschaftliche Lebensdauer der Sache, sondern auf deren Verbindung mit dem Grundstück. [X.] der Einfü-gende die von ihm geschaffene Verbindung seinerseits nicht mehr aufheben, die Sache also -
aus seiner Sicht -
dauerhaft auf dem Grundstück belassen, wird diese (sogleich) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Beabsichtigt er dagegen, die Verbindung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu lösen, sei es freiwillig, sei es aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, liegt eine nur vo-13
14
15
-
8
-
rübergehende Verbindung von Grundstück und Sache vor mit der Folge, dass die Sache sonderrechtsfähig bleibt.

(1) Dass §

den verdeutlicht, dass die Absicht des [X.]n bei Herstellung der Verbindung maßgeblich für die Entstehung eines Scheinbestandteils ist. Wäre nur von einer
entstehen können, dass eine Sache durch ihren späteren Ab-
oder Ausbau

der die Verbindung zu einer nur vorübergehenden werden lässt -
zu einem Scheinbestandteil wird.

Weitergehende Bedeutung kommt

nicht zu. Insbesondere hängt die Sonderrechtsfähigkeit einer Sache nicht davon ab, welchen konkreten Zweck der [X.] verfolgt und ob dieser erreicht wird. Letzteres ließe sich nur in einer [X.] feststellen; eine solche kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit für die eigentumsrechtliche Zuordnung einer Sache nicht maßgeblich sein. Aus diesem Grund eignet sich auch die Dauer der Berechtigung des [X.]n, das Grundstück zu nutzen,
nicht für die dingliche Zuordnung der Sache. Diese
steht bei Einbringung der Sache nicht unverrückbar fest; ein Nutzungsvertrag kann verkürzt, verlängert oder aufgehoben werden. Zudem lässt sie nicht den Schluss zu, dass die Sache für diesen Zeitraum mit dem Grundstück verbunden bleiben wird. Für die Einordnung einer Sache als Scheinbestandteil kommt es zwar auf die Absicht des [X.]n an, die Verbindung später wieder zu [X.]. Wann dies geschieht, ist aber ihm überlassen; auf einen bestimmten Zeit-punkt muss er sich nicht festlegen.
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-
9
-

(2) Vor allem fehlt es an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen der Lebensdauer einer Sache und deren eigentumsrechtlicher Zuordnung.

(a) Es gibt keinen sachlichen Grund, kurzlebige Sachen eher den [X.] Bestandteilen zuzurechnen, langlebige Sachen dagegen den [X.]. Daran ändert auch das Verhältnis zu der in Aussicht ge-nommenen Dauer der Grundstücksnutzung nichts. Welchen Sinn es haben soll, eine Windkraftanlage als sonderrechtsfähig anzusehen, wenn der Pachtvertrag eine kürzere Laufzeit hat als die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage, sie dagegen (mit ihrer Errichtung) den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und damit dem Grundstückseigentümer zuzuordnen, wenn der Pachtvertrag entsprechend länger läuft, erschließt sich nicht.

(b) Sinn und Zweck von § 95 [X.] erfordern eine solche Verknüpfung nicht.

(aa) Die in der Vorschrift normierte Ausnahme von dem in § 94 [X.] be-stimmten Grundsatz des Verlusts der Sonderrechtsfähigkeit beweglicher Sa-chen durch die Verbindung mit einem Grundstück (Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interesses an einem Fortbestand des Eigentums an der be-weglichen Sache. Dieses
ist bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vo-rübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am [X.] als berechtigt anerkannt worden (Motive [X.], [X.], 48). Dem Interesse an der Verfügbarkeit über die eingefügte Sache, also
deren Sonderrechtsfähigkeit, kommt nach der Wertung des § 95 Abs. 1 [X.] insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 [X.] geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zu (Senat, Urteil vom [X.] 2005 -
V [X.], [X.]Z 165, 184, 191).
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-

(bb) Das Interesse an der Sonderrechtsfähigkeit der mit dem Grundstück vorübergehend verbundenen Sache wird unabhängig davon geschützt, ob die Sache kurzfristig oder (voraussichtlich) für ihre gesamte wirtschaftliche [X.] mit dem Grundstück verbunden wird. Der [X.] kann in dem
einen wie in dem anderen Fall darauf angewiesen sein, die Sache als Kreditunterlage zu verwenden, oder die Möglichkeit haben wollen, über seine Investition [X.] der Nutzungszeit anderweitig zu disponieren ([X.], [X.], 44, 46; siehe auch Senat, Urteil vom 15. Mai 1998 -
V [X.], [X.], 1632, 1635).
Auch für den Fall, dass sein Nutzungsrecht früher als erwartet endet, etwa infolge einer außerordentlichen Kündigung, hat er ein Interesse daran, dass er das Eigentum an der eingebrachten Sache nicht
an den Grundstücks-eigentümer verloren hat.

(cc) Soweit es -
wie hier -
um Windkraftanlagen geht, hat der Errichter der Anlage beispielsweise wegen des sog. Repowerings
und des Zweitmarktes
für gebrauchte Windkraftanlagen
ein Interesse an der Verfügungsbefugnis [X.] der Nutzungszeit. Bei Tausch vorhandener Windkraftanlagen gegen leis-,
sondern
werden vor Ablauf ihrer erwarteten Lebensdauer von dem Grundstück entfernt, verkauft und an anderer Stelle weiter genutzt (vgl. [X.], [X.], 1909, 1912; [X.], [X.], 2003, 2006).

(3) Würde der

brauchwährend der Grundstücksnutzung das Vorliegen eines Scheinbestandteils ausschließen,
hätte dies zudem der Rechtssicherheit abträgliche [X.] zur
Folge.

(a) Unter welchen Voraussetzungen von einem Verbrauch der Sache auszugehen ist, lässt sich nicht einfach bestimmen und wird auch von den Ver-22
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11
-
tretern der Gegenauffassung -
jedenfalls für Windkraftanlagen -
unterschiedlich beantwortet. Dies liegt zunächst daran, dass die Lebensdauer solcher Anlagen nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. [X.], [X.], 105, 108). [X.] davon wird es zum Teil für einen Verbrauch als ausreichend angesehen, dass die Mietdauer 10
% hinter der prognostizierten Lebensdauer der Anlage zurück bleibe ([X.], [X.], 105, 109). Andere verlangen, dass die ver-bleibende Lebensdauer so bemessen sein müsse, dass eine Weiterbenutzung der Sache nach der Trennung vom Grundstück wirtschaftlich sinnvoll sei (Stau-dinger/Stieper, [X.]
[2017], §
95 Rn.
11). Wieder andere halten eine
für erforderlich, die allerdings nur selten vorliege
(vgl. [X.]/[X.], [X.], [Stand: 01.01.2017], §
95 Rn.
10.3).

(b) Solche [X.] bestehen unter Zugrundelegung der Auffassung des Senats nicht. Da bei einer Verbindung der Sache mit einem Grundstück im Rahmen eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses vermu-tet wird, dass es sich um einen Scheinbestandteil handelt, kann der Rechtsver-kehr trotz der Verbindung von der Sonderrechtsfähigkeit der Sache ausgehen. Dies ist nicht nur im Falle einer Veräußerung der Sache von Bedeutung, son-dern auch im Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherheiten ([X.]: Sicherungsübereignung der Sache).

26
-
12
-
[X.].

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 03.09.2015 -
2 O 139/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.01.2016 -
13 [X.] -

27

Meta

V ZR 52/16

07.04.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2017, Az. V ZR 52/16 (REWIS RS 2017, 12647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12647

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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