Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2023, Az. VIa ZR 1205/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6356

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Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Gründe

1

[X.] übersteigt die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 20.000 € nicht.

2

1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des [X.] an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung ([X.], Beschluss vom 27. März 2023 - [X.], juris Rn. 4 mwN). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will ([X.], Beschluss vom 13. März 2023 - [X.], juris Rn. 5 mwN).

3

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.

4

Der Kläger verfolgt mit der erstrebten Revision die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, mithin in der Hauptsache den Antrag auf "Zahlung von [X.] abzüglich einer vom Gericht … zu schätzenden Nutzungsentschädigung" Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die anzusetzende Nutzungsentschädigung beträgt ausweislich der Berechnung des Berufungsgerichts 14.099,76 €; insoweit erhebt die Beschwerde keine Einwendungen.

5

Zu Recht bringt das Berufungsgericht die Nutzungsentschädigung von der Hauptforderung von [X.] in Abzug. Das entspricht der eindeutigen Formulierung des [X.]. Da hinreichende Anhaltspunkte für einen erkennbaren Irrtum des [X.] bei der Antragstellung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1216, 1217) nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sind, kommt die von der Beschwerde erstrebte Auslegung oder Umdeutung dahin, die Nutzungsentschädigung sei nicht wie beantragt von [X.], sondern vom Kaufpreis (36.000 €) abzuziehen, nicht in Betracht. Selbst wenn der Kläger versehentlich weniger beantragt haben sollte, als ihm seiner Ansicht nach zusteht, wäre das Revisionsgericht gehindert, ihm mehr zuzusprechen (§ 308 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, NJW-RR 2002, 255, 257).

6

Auch wenn der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten streitwerterhöhend geworden ist, soweit eine entsprechende Hauptforderung nicht mehr im Streit steht und es sich bei den zu erstattenden Rechtsanwaltskosten daher nicht mehr um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO handelt, wird die Summe von 20.000 € nicht überschritten. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs erhöht die Beschwer des [X.] nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 668 Rn. 7).

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Rensen     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 1205/22

11.09.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 20. Juli 2022, Az: 13 U 427/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2023, Az. VIa ZR 1205/22 (REWIS RS 2023, 6356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6356

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