Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2010, Az. 4 StR 635/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7429

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Gegenstand

Betrug: Vorliegen einer oder mehrerer Handlungen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2009 dahin geändert

a) im Schuldspruch, dass der Angeklagte in den [X.] sowie 9 bis 16 der Anklageschrift (Taten zum Nachteil der [X.]) eines Betruges schuldig ist,

b) im Strafausspruch, dass er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe als Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Vortäuschens einer Straftat, wegen Siegelbruchs, wegen Urkundenfälschung sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. In den [X.] sowie 9 bis 16 der Anklageschrift erwarb die Zeugin D. als Nutzungsberechtigte einer sog. [X.] der [X.] in der [X.] vom 7. bis zum 16. September 2005 auf Weisung und für Rechnung des Angeklagten in neun verschiedenen Postfilialen Briefmarken und frankierte Briefumschläge im Wert von insgesamt 89.206,34 Euro, ohne dass der Angeklagte willens und in der Lage gewesen wäre, diese Waren zu bezahlen. Das [X.] hat angenommen, die neun einzelnen Handlungen zum Nachteil der [X.] stünden trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs und ungeachtet des Umstandes, dass ihre Vornahme auf einem generellen, im Einzelnen nicht näher spezifizierten Entschluss beruhten, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB, da die [X.] jeweils an verschiedenen Tagen in unterschiedlichen Filialen der [X.] vorgenommen worden seien. Insoweit habe es jeweils eines neuen Tatentschlusses bedurft. Soweit diese rechtliche Würdigung des [X.] den Tatbeitrag des Angeklagten betrifft, begegnet sie vor dem Hintergrund der dazu getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB auf den eigenen Tatbeitrag des jeweiligen [X.] an (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juni 1997 – 4 StR 60/97, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; Senatsurteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 65/01, [X.], 378). Dieser bestand hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich in der Anweisung des Angeklagten an die Zeugin D., in möglichst vielen Fällen für möglichst hohe Beträge Briefmarken und frankierte Umschläge unter Ausnutzung des durch die [X.] eingeräumten Kreditrahmens zu beschaffen. [X.] des Angeklagten an die Zeugin D. vor jedem der einzelnen Erwerbsvorgänge hat das [X.] nicht festgestellt.

5

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können. Damit verbleibt es insoweit bei der Verurteilung wegen einer Tat des Betruges zu einer Strafe von einem Jahr sechs Monaten. Zwar führt die Änderung des Schuldspruchs zum Wegfall der vom [X.] verhängten acht weiteren Einzelstrafen. Gleichwohl hat die vom [X.] für angemessen erachtete Gesamtstrafe Bestand. Angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen und der Höhe der [X.] kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei zutreffender Annahme von einer Tat das Unrecht der Tat oder die Schuld des [X.] geringer bewertet hätte.

6

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 8. Februar 2010 Bezug.

Frau [X.] Dr. Tepperwien
ist in den Ruhestand getreten
und deshalb an der Unterschrift
gehindert

Solin-Stojanović     

Cierniak

Solin-Stojanović

     Franke     

Mutzbauer     

Meta

4 StR 635/09

21.04.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 23. Juli 2009, Az: 21 KLs 33/08 - 301 Js 286/06, Urteil

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2010, Az. 4 StR 635/09 (REWIS RS 2010, 7429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7429

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 669/11

4 StR 669/11

4 StR 635/09

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