Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5672

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

13. Mai 2014

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb
[X.] § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den [X.] von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung
"Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"
unterliegt nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam.
[X.], Urteil vom 13. Mai 2014 -
XI [X.] -
[X.]

[X.]

-
2

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Mai 2014 durch [X.] [X.] sowie [X.]
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
September 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung [X.] wahr und ist als qualifizierte Einrichtung
gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden einen mit "Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft"
überschriebe-nen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift "Privatkredit"
Zinssätze für Ratenkredite sowie folgendes "Repräsentatives Beispiel":
"Nettodarlehensbetrag
[X.]R 10.000,00
Laufzeit
84 Monate
Sollzinssatz (fest bzw. gebunden)
6,50 % p.a.
Bearbeitungsentgelt
einmalig 1 %
effektiver [X.]
7,02 % p.a.
monatliche Rate
[X.]R 150,00"

1
-
3

Der Kläger wendet sich gegen das ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in Höhe von einmalig 1% des [X.]. Er ist der Ansicht, die [X.] halte einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht stand, weil sie die Kunden der [X.] unangemessen
benachteilige. Mit der [X.] nach §
1 [X.] nimmt der Kläger
die [X.] darauf in Anspruch, die wei-tere Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen [X.] gegenüber [X.] in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2012, 22199 veröffentlicht ist, hat zur Begründung
seiner Entscheidung im [X.] folgendes ausgeführt:
Die Verwendung der angegriffenen [X.] sei, wie das [X.] zu-treffend angenommen habe, zu unterlassen. Das Berufungsgericht habe bereits mit Urteil vom 11.
April 2011 (BeckRS 2011, 08607) entschieden, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam sei. An dieser Rechtsansicht werde nach
erneuter Prüfung festgehalten und wegen der Einzelheiten der Begrün-2
3
4
5
6
-
4

dung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Urteil
Bezug genommen.
Darin hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit einer Bearbeitungs-entgeltklausel wie folgt begründet:
Bei der [X.] handele sich nicht um eine der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] entzogene [X.], sondern um eine kontrollfähi-ge [X.]. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages seien in §
488 [X.] geregelt. Nach §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] sei im Regelfall die Zinszahlungspflicht
die zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsver-hältnis stehende Hauptleistungspflicht des Schuldners. Entgelt für die [X.] sei mithin der vom Schuldner zu zahlende Zins. Aus
den gesetzlichen Vorschriften des Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
10 [X.][X.] bzw. Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
3 [X.][X.] i.V.m. §
6 [X.] ergebe sich nichts anderes. Diese
ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen begründeten im Sinne des Transparenzgebots die
Pflicht, sämtliche anfallenden
Kosten des Darlehensvertrages anzugeben. Aus ihnen könne jedoch nicht ge-folgert
werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung sei oder der Gesetzgeber die Erhebung von [X.] in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen generell für zulässig halte.
Die Erhebung eines [X.] sei zudem mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Zwar sei das [X.]
nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen
verpflichtet. Dies allein be-rechtige aber nicht zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen einmaligen Bear-beitungsentgelts, da §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] als Entgelt für die [X.] allein Zinsen vorsehe. Das Bearbeitungsentgelt könne auch nicht als Disagio qualifiziert und deshalb als zulässig angesehen werden. 7
8
9
-
5

An[X.] als ein Disagio, das bei vorzeitiger Vertragsauflösung anteilig zurückver-langt werden könne, sei das von der [X.] verlangte Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig. Damit handele es sich -
an[X.] als beim Disagio
-
nicht um Zinsen als Hauptleistung im Sinne des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.].
Ebenso wenig könne die Erhebung des [X.] damit ge-rechtfertigt werden, es
decke teilweise die Kosten der Kundenberatung und der Bonitätsprüfung ab. Denn hierbei handele es sich nicht um durch den [X.] des Darlehensvertrages verursachte, sondern diesem in zeitlicher Hin-sicht
vorangehende Kosten. Zudem müsse nicht vor jeder privaten Kreditverga-be
zwingend eine Beratung erfolgen. Im Übrigen stelle die Bonitätsprüfung [X.] Dienstleistung für den Kunden dar, sondern sei ausschließlich den Vermö-gensinteressen der Bank zu dienen bestimmt. Eine

etwaige
-
schlechtere Bo-nität
des Kunden
führe regelmäßig dazu, dass die Bank einen höheren Zinssatz erhebe. Ein durchgreifender Grund, daneben auch noch einen im eigenen Inte-resse der Bank liegenden Arbeitsaufwand zu Lasten des Kunden in Ansatz zu bringen, sei nicht ersichtlich. Schließlich dürfe das Widerrufsrecht des Kunden aus §
495 [X.] nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass von ihm für die Bear-beitung seines Kreditantrags ein Bearbeitungsentgelt verlangt werde.
Die Rechtsprechung des [X.] zur Zulässigkeit einer [X.] bei Bausparverträgen rechtfertige keine andere Entscheidung.
In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17.
September 2012 hat das Berufungsgericht über die Bezugnahme auf diese Erwägungen hinaus er-gänzend ausgeführt, die vorliegende Sache sei entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der [X.] habe mit Urteil vom 12.
Juli 2012 ([X.], 2049) entschieden, dass Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.])
betreffend
den freien Dienstleis-10
11
-
6

tungsverkehr einer Vorschrift des nationalen Rechts
nicht entgegenstünden, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbiete. Vorliegend könne nichts anderes gelten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das aus §
307 [X.] folgende Verbot, das streitgegenständliche Bearbeitungs-entgelt zu erheben, die Möglichkeit von Kreditinstituten aus anderen Mitglied-staaten,
mit den traditionell in der [X.] ansässigen Un-ternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere oder den Zu-gang zum [X.] Markt für sie weniger attraktiv mache. Dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, sei schon nicht konkret dargetan,
reiche
aber für die Annahme einer
erheblichen Be-schränkung des Marktzugangs auch nicht aus. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass diese Unternehmen ihre Unternehmenspolitik und -strategien ändern müssten, um unter Bedingungen, die mit dem [X.] Recht vereinbar seien,
Zugang zum [X.] Markt zu erhalten.

B.
Dagegen wendet sich die Revision erfolglos.
I.
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt das angefochtene Ur-teil nicht deshalb der Aufhebung,
weil das
Berufungsgericht, das seine Ent-scheidung

zu Unrecht

für nicht revisibel erachtet hat, gemäß §
540 Abs.
2, §
313a Abs.
1 Satz
1 ZPO
"von der Darstellung des Tatbestandes

abgese-hen"
hat. Allerdings prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Beru-fungsurteil eine §
540 Abs.
1 ZPO entsprechende Darstellung enthält, aus der 12
13
-
7

sich die tatsächlichen Grundlagen für die Revisionsentscheidung ausreichend ergeben ([X.]/[X.], 4.
Aufl., §
557 Rn.
27). Diese Vorausset-zung ist hier jedoch erfüllt, weil der wesentliche Sach-
und Streitstand aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsurteils in noch ausreichendem Umfang hervor-geht.
Der Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt sich auf die (Rechts-)Frage, ob der [X.] die Verwendung der streitigen
[X.] über ein Bearbeitungsentgelt zu untersagen ist. Die betreffende [X.] als Grundlage der revisionsrechtlichen
Prüfung ist
bereits im Tenor des [X.] wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus
lässt die Formulierung in den Gründen der
Berufungsentscheidung, das [X.] habe die [X.] "zu-treffend verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen [X.] zu unter-lassen",
hinreichend deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung nicht nur die rechtliche Beurteilung des [X.]s, sondern auch den im landgerichtlichen Urteil niedergelegten Sach-
und Streitstand zu Grunde gelegt hat. [X.] ist ferner, dass im angefochtenen Urteil die [X.] nicht ausdrücklich wiedergegeben sind.
Denn aus dem Zusammenhang der Gründe, wonach "die Berufung

keinen Erfolg"
hat, ergibt sich in Verbin-dung
mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung der [X.]
jedenfalls sinngemäß, dass die [X.] mit der Berufung unter
Ab-änderung der
landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der [X.] begehrt hat; das reicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2003

VIII
ZR 262/02, NJW 2003, 1743).
Entgegen der Ansicht der Revision folgt
aus dem Berufungsurteil schließlich auch zureichend, weshalb das Berufungsge-richt den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst hat.

14
-
8

II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung
auch
im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen [X.]
zusteht.
1. Rechtsfehlerfrei
und von der Revision unbeanstandet ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung
um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §
305 [X.] handelt.
2. Zu Recht ist es auch von der
Unwirksamkeit der streitigen [X.] ausgegangen.
a) Die
Wirksamkeit formularmäßiger
Bearbeitungsentgelte
in [X.]sverträgen wird
in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch [X.], [X.], 251, 252).
aa) Überwiegend wird angenommen, dass solche [X.]n der [X.] unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKomm[X.]/K.
P.
[X.], 6.
Aufl., §
488 Rn.
159; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., (10) Darlehensverträge Rn.
3; [X.] in Wolf/[X.][X.], 6.
Aufl., Darlehensverträge, D
26; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
307 Rn.
69; [X.], jurisPK-[X.], 6.
Aufl., §
488 Rn.
35; [X.], [X.], 479, 481
f.; [X.], [X.], 185, 193; [X.]., [X.]
§
307 [X.] 2.14; [X.], BB 2011, 2132; [X.], [X.], 127;
[X.], [X.], 2358, 15
16
17
18
19
-
9

2359
ff.; [X.], [X.], 158; [X.], [X.], 31;
[X.]/[X.], [X.], 133;
Müller-Christmann, [X.] 9/2011 Anm.
5; [X.], [X.] §
307 [X.] 2.10; [X.]/[X.], EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, [X.] §
307 [X.] 1.11; [X.], [X.] Kreditvertrag 2.12; Schultheiß,
[X.] §
307 [X.] 11.13; [X.], EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu [X.] jedenfalls gegen die Berechnung des [X.] in [X.] Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe [X.] in [X.]/[X.], BeckOK [X.], Stand: 01.02.2014, [X.], §
488 Rn.
77; Steppeler, Bank-entgelte, 2003, Rn.
427
ff.; vgl. zudem [X.]/[X.], [X.], 673, 676
f.).
Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in [X.] im Rahmen von Unterlassungsklagen nach §
1 [X.] entschieden haben ([X.], [X.], 2072, 2073
ff.; [X.], [X.], 2320; [X.], Beschluss vom 13.
Oktober
2011

3
W 86/11, juris Rn.
9
ff. unter Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356; [X.], Urteile vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
14
ff. und vom 26.
September 2013

6
U 32/13, juris Rn.
33
ff.; [X.], BeckRS 2011, 08607;
OLG [X.], [X.], 1366, 1368
ff.; [X.], [X.], 1125; [X.], BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24.
Oktober 2013

23
U 101/12, n.v.; aA [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2013

14
U 133/13, juris Rn.
6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2011

10
U 12/09, juris Rn.
8
ff.).
Dem sind die Land-
und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit [X.] einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbei-tungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur
[X.], [X.], 1710, 1711
ff.;
LG [X.], BeckRS 2013, 15957; [X.], BeckRS 2013, 07335;
LG [X.], [X.], 18;
[X.], Urteil vom 20
21
-
10

27.
Januar 2014

6
S 3714/13, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 4.
Juli 2012

380
C 33/12, juris Rn.
12
ff.; [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2012

2
C 388/12, juris Rn.
27
ff.; [X.], [X.], 466
f.; [X.], [X.], 502, 503
f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der [X.], [X.], 425, 426).
[X.]) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des [X.],
die formularmäßige Vereinba-rung von [X.] in [X.]
für zulässig, wobei

mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz

teilweise schon die Kon-trollfähigkeit der betreffenden [X.]n, jedenfalls aber eine
mit diesen
verbun-dene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird ([X.], [X.], 709; [X.], Beschluss vom 26.
August 2013

6
S 107/13, juris Rn.
7
ff.; [X.], Beschluss vom 30.
August 2013

13
S
91/13, juris Rn.
15
ff.; [X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
37
ff.;
LG [X.], [X.], 20
f.; [X.], [X.], 500 Rn.
46
ff.; [X.], [X.], 1946 und 1947; Bruchner/[X.] in
Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
118;
[X.] in [X.]/[X.], Bank-
und [X.]italmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.368;
[X.], AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., AGB-Banken Rn.
287; [X.] in Graf
von
Westphalen/[X.], Vertragsrecht und AGB-[X.]-werke, Darlehensvertrag
(Stand:
März 2012)
Rn.
48
f.; [X.], [X.] (2000), 273, 334; [X.], ZIP 2011, 947, 949; [X.], [X.], 1066, 1067
ff.; H.
[X.]/[X.], [X.], 1877, 1879;
Piekenbrock/[X.], [X.], 2349, 2350
ff.; [X.], [X.], 1777
ff., 1829
ff.; [X.], [X.], 450, 453
ff.; [X.]/[X.], [X.], 45, 48
ff.; [X.]/[X.], [X.], 59, 60
ff.; [X.], [X.], 145, 146
f.; Edelmann, BankPraktiker [X.], Dezember 2012, S.
16; [X.], [X.] 6/2011 Anm.
2; [X.], [X.] §
307 [X.] 1.12; [X.], EWiR 2014, 103
f.;
wohl auch
22
-
11

[X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2013, §
307 Rn.
329; differenzie-rend MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
307 Rn.
191).
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings
sind Bearbei-tungsentgelte
in [X.] von zuletzt bis zu 2%
in der älteren Recht-sprechung
des [X.]
-
ohne nähere Begründung
-
unbeanstandet geblieben (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Juni 1979

III
ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2.
Juli 1981

III
ZR 17/80, [X.], 838, 839; vom 1.
Juni 1989

III
ZR 219/87, [X.], 1011, 1014 und vom 29.
Mai
1990

XI
ZR 231/89, [X.]Z 111, 287, 293; vgl. auch [X.], Urteile vom 21.
Februar 1985

III
ZR 207/83, [X.], 686, 687;
vom 5.
Mai 1992

XI
ZR 242/91, [X.], 2560, 2563 und vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgel-te in [X.] zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehens-nehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§
488
ff. [X.] geregelte Darlehensrecht
nicht fest (vgl. §
132 Abs.
3 Satz
2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur [X.] Kontrolle von [X.], von der abzuweichen der Streitfall [X.]n Anlass bietet,
unterliegen [X.]n über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene
nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
c) §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. Hierunter fallen -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch 23
24
-
12

[X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebo-tene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der [X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich be-gründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden [X.], die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der In-haltskontrolle unterworfen (st.
Rspr., Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16; vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
26 und vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
13, jeweils [X.]).
Ob eine [X.] nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisne-benabrede oder eine kontrollfreie [X.] enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich,
ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.]
einheitlich danach zu rich-ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkei-ten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
21 und vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15
f., jeweils [X.]).
aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene [X.], die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13.
No-vember 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15), zu Recht als kontrollfähi-ge [X.] eingeordnet.
25
26
-
13

Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der [X.] nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] verlange ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses anfällt. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend. Die Revision wendet hierge-gen ohne Erfolg ein, dieses [X.]verständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die [X.] Beurteilung bedeutungslos, weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger"
als Bestandteil des zu zah-lenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des [X.] fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
(1) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der [X.] selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als "Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung
einer [X.] grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr
Wortlaut und Wortsinn -
wie hier
-
aussa-gekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360
Rn.
33 und vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
25). Das dem [X.] zugrunde liegende [X.]verständnis
wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. [X.] online, Stand:
18.
Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem
ist im [X.]recht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der [X.] bei der
Kreditbearbeitung und -auszahlung dient 27
28
-
14

(Bruchner/[X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
116, 108; [X.], [X.], 1829, 1831; [X.], [X.], 1125; OLG [X.], [X.], 1366, 1368
f.). Dies entspricht
auch der finanzökonomischen Sicht ([X.], [X.], 1841, 1843).
Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Auf-wand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt ([X.], Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
14;
[X.], [X.], 185, 193). Darüber hinaus deckt es

bei weitergehendem Verständnis
und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall
-
die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Aus-reichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertrags-schluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs-
und Überwa-chungstätigkeiten anfallen (so auch OLG [X.], [X.], 1366, 1369).
(2)
Die [X.] hat diese Funktion des [X.] in den Tat-sacheninstanzen nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil
hat sie -
worauf die Re-visionserwiderung
zu Recht hinweist
-
wiederholt ausgeführt, das Bearbei-tungsentgelt gelte sämtliche mit der [X.] verbundenen [X.] ab. Erfasst seien etwa der Aufwand für die Prüfung und Festlegung der auf den Kunden zugeschnittenen [X.], die Bonitätsprüfung, die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages sowie der Auf-wand für die [X.]. Dem entsprechend trägt die [X.] in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des [X.] vor,
dieses sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den [X.] des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.
29
30
-
15

[X.]) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das [X.] im Ergebnis zu Recht
angenommen hat, weder als kontrollfreie [X.] für die vertragliche Hauptleistung (1) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (2)
dar.
(1) [X.] entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] ist beim [X.] -
vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder-
oder Zusatzleis-tungen
-
der gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu zahlende Zins.
(a) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gel[X.]arlehen sind in §
488 [X.] geregelt. Gemäß §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S.
252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstel-lung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim [X.]svertrag stellt daher -
wovon das Berufungsgericht zutreffend ausge-gangen ist
-
der Zins den Preis für die [X.]italnutzung dar (Senatsurteil vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
23 [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 7.
Mai 1991

XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 333).
(b) Aus der Systematik der §§
491
ff. [X.] folgt
entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der [X.] als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kos-ten"
die Rede (Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
10, Abs.
2 Satz
3 [X.][X.] i.V.m. §
6 [X.], §§
491, 491a Abs.
1, §
492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art.
247 §§
6 bis 13
31
32
33
34
-
16

[X.][X.], §
494 Abs.
4 Satz
1, §
501 [X.] sowie §
505 [X.] i.V.m. Art.
247 §
17 [X.][X.]). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins,
sondern das Gesamtent-gelt
einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene
Preis-hauptabrede ist.
Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Ge-setzgeber
habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im [X.] stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit voraus-gesetzt (vgl. Schultheiß, [X.]

§
307 [X.] 11.13). Denn diese [X.] legen -
an[X.] als §
488 [X.]
-
weder die vertraglichen Hauptleis-tungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der [X.] zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des [X.]rechts die vorvertragliche oder vertragliche Informati-on des Darlehensnehmers (§§
491a, 492 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
247 §§
3, 6 bis 13 [X.][X.] und
§
6 [X.], §
505 Abs.
1 und 2 [X.] i.V.m.
Art.
247 §
17
[X.][X.]), die Rechtsfolgen bei [X.] (§§
494, 505 Abs.
3 [X.]), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§
358 Abs.
4 Satz
2 [X.]), die Berechnung des [X.] bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§
501 [X.]) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das [X.] (§
491 [X.]).
(aa) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass die Vorschriften der Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
3, Nr.
10, Abs.
2 Satz
3 [X.][X.] i.V.m. §
6 [X.]
allein die aus dem Transparenzgebot abgelei-tete Pflicht begründen, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten an-zugeben. Die [X.]
dient der Gewährleistung von Preis-wahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der 35
36
-
17

Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des [X.] ([X.], Urteil vom 31.
Oktober 2013

I
ZR 139/12, juris Rn.
19
[X.]). Sie trifft hingegen
weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt-
und Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden.
In den nach der [X.] ermittelten effektiven [X.] sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie -
ob berechtigt oder unberechtigt

vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
39 und vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
35).
Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die [X.] verweist (§
491a Abs.
1 [X.] i.V.m.
Art.
247 §
3 Abs.
2 Satz
3 [X.][X.], §
492 Abs.
2 i.V.m.
Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m. §
3 Abs.
1 Nr.
3 und Abs.
2 Satz
3 [X.][X.]), folgt nichts anderes (aA Bruchner/
[X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
118; [X.]/[X.], [X.], 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der [X.] als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
39 und 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
35, jeweils [X.]) [X.].
Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb
kontrollfreier Preisbe-standteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkal-kulation der [X.] in die Berechnung des effektiven [X.]es einzube-ziehen ist (vgl. [X.], [X.], 2072, 2073; [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
12 unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356). Der effektive [X.] ist kein Zins im 37
38
-
18

Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße
(vgl. [X.]/Blaschczok, [X.], Bearbeitung 1997, §
246 Rn.
39, 41). Die [X.] der §
491a Abs.
1, §
492 Abs.
2 [X.] und §
505 [X.] bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen ([X.], [X.], 2320, 2321; [X.], [X.], 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks.
16/11643, S.
78; [X.], [X.] §
307 [X.] 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Trans-parenzvorschriften sanktioniert (§
494 Abs.
3 und Abs.
4 Satz
1, §
505 Abs.
3 [X.]), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahres-zins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA
[X.]/[X.], [X.], 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt

wie letztlich jedes Entgelt

Teil der Gesamtkalkulation der [X.] ist, die Einordnung als [X.] nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
20).
([X.]) Ebenso wenig kann aus §
501 [X.] entnommen werden, dass lauf-zeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle [X.] sind ([X.]/[X.], [X.], 133, 137; aA LG [X.], [X.], 20, 21; [X.]/[X.], [X.], 45, 50, 53; [X.], EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt
lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von §
6 Abs.
3 [X.] bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und
die "laufzeitabhängigen Kosten"
ermäßigen, die auf die [X.] nach der Fäl-ligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz "[X.] Kosten"
für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. §
501 [X.] enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die [X.]
-
19

wicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S.
86; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
501 Rn.
4) noch verhält sie sich
dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind ([X.], [X.], 1710, 1712).
(cc) Entgegen der Ansicht der Revision
folgt auch aus der Definition des [X.] als "entgeltlichem"
Darlehen in §
491 Abs.
1 [X.] nicht, dass beim Verbraucherdarlehen -
abweichend von §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.]
-
nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA [X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
44; [X.]/[X.], [X.], 45, 49). §
491 [X.] legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das [X.] fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim [X.] aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft §
491 Abs.
1 [X.] nur deshalb am "entgeltlichen"

statt
am "verzinslichen"

Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§
491
ff. [X.] im Interesse eines wirksamen Verbrau-cherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643,
S.
75
ff.; vgl. §
491 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
3 [X.]).
(c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis [X.], eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als [X.] für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
Zutreffend ist allerdings, dass der [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] in der konkreten Ausgestaltung [X.] grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teil-40
41
42
-
20

entgelte aufteilen kann ([X.], Urteile vom 8.
Oktober 1998

III
ZR 278/97, [X.], 2432, 2434; vom 14.
Oktober 1997

XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 30; vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
31 und vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
24
f.). Diese Grundsätze gelten
auch für das in §
488 [X.] geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der [X.]sgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige [X.]italnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts
erheben kann, das
in der Regel integraler Bestandteil der [X.] ist (st.
Rspr.,
Senatsurteile vom 29.
Mai 1990

XI
ZR 231/89, [X.]Z 111, 287, 289
f. und vom 4.
April 2000

XI
ZR 200/99, [X.], 1243, 1244).
Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des [X.] bemessene, gewinn-
und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglich-keit des Gebrauchs des auf [X.] überlassenen [X.]itals ([X.], 399, 400
f.; [X.], Urteile vom 9.
November 1978

III
ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29.
Juni 1979

III
ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
246 Rn.
2). In Abgrenzung zu den [X.] ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches [X.], wenn sich das [X.] hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergü-ten lässt.
Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges
[X.] ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zu-gleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur [X.] ist ([X.], [X.], 127, 128; [X.], [X.], 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.
(aa) Das Entgelt für
die "Bearbeitung"
eines Darlehens ist laufzeitunab-hängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der [X.]italnut-zungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung 43
44
-
21

der Kundendaten und die Führung der [X.]
werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmit-tel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des [X.]itals (vgl. [X.], 284, 285; [X.], Urteil vom 9.
November 1978

III
ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; [X.]/[X.], [X.], [X.] 2012, §
491 Rn.
48; Bruchner/[X.] in Schimansky/[X.]/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
3, 116). Vielmehr wälzt die [X.] durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des [X.]itals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Re-gelung des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] laufzeitunabhängig auf den Kunden ab
(OLG [X.], [X.], 1366, 1369; [X.], BeckRS 2012, 09048).
([X.]) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selb-ständiges [X.] für die [X.]italüberlassung handele.
Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.] zur Verfü-gung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der [X.]valuta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der [X.]svaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die [X.]italüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im [X.] mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängi-gen Zins für die [X.]italbelassung aufspalten ([X.], [X.]
§
307 [X.] 1.10 und 2.14; aA
[X.] in [X.]/[X.], Bank-
und [X.]italmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.368; [X.], ZIP 2011, 947, 949; [X.], [X.], 1066, 45
-
22

1068
f.;
[X.]/[X.], [X.], 59, 63
f.; [X.], [X.] 6/2011 Anm.
2).
Gemäß §
488 Abs. 1 [X.] zählt die [X.]italüberlassung zu den gesetzlich
geregelten Hauptleistungspflichten
des Darlehensgebers, die ebenso wie des-sen Verpflichtung
zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synal-lagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKomm[X.]/
K.
P.
[X.], 6.
Aufl., Vor §
488 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., Vorb.
v.
§
488 Rn.
2; Derleder in [X.][X.]/[X.], Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
10 Rn.
8). Der laufzeitab-hängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im [X.] mit der [X.]italüberlassung abgegolten (vgl. MünchKomm[X.]/
K.
P.
[X.], 6.
Aufl., Vor §
488 Rn.
10, §
488 Rn.
156, 159). Ein laufzeitunab-hängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes [X.] für die [X.]italüberlas-sung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der [X.] gewählte [X.] von §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] ab und ist damit gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] kontrollfähig.
(cc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige
Ansicht ohne Erfolg [X.], bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers ([X.], Urteil vom 19.
Novem-ber 1991

X
ZR 63/90, [X.]Z 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Geräte-wagens bei einem Werkvertrag ([X.], Urteil vom 17.
November 1992

X
ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw ([X.], [X.], 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Rede ste-henden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
ver-46
47
-
23

gleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbeitungs-entgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele

wie etwa
übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsge-bühr"
bei [X.], [X.] bei Bauspar-
und Versiche-rungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von [X.] als Teil des Entgelts (siehe
nur Piekenbrock/[X.], [X.], 2349, 2351; [X.]/[X.], [X.], 45, 55)

zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des [X.] sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilent-gelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche
dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintli-che [X.] verlangt wird (vgl. [X.], [X.]
2010, 2072, 2073).
(2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den
Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, [X.] vergütungsfähige Leistung der [X.] dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der [X.] abgewälzt, die die [X.] im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
(a) Dies gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem für die Bearbeitung des [X.] und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden.
(aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die Boni-tätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsur-teile vom 7.
April 1992

XI
ZR 200/91, [X.], 977 und vom 10.
Dezember 2013

XI
ZR 508/12, [X.], 127 Rn.
18) im Regelfall allein im Interesse des 48
49
50
-
24

Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungs-ausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden ([X.], [X.], 2072, 2074; OLG [X.], [X.], 1366, 1370; [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
15 unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin,
dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall

insbesondere bei günstigem Ergebnis

zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber [X.] um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
15 unter aus-drücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356; [X.], Ur-teil vom 24.
Februar
2011

6
U 162/10, juris Rn.
15; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., (10) Darlehensverträge
Rn.
3; aA OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 14.
Oktober 2013

14
U 133/13, juris Rn.
6; [X.], [X.], 1066, 1069
f.; [X.]/[X.], [X.], 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausge-richtet ([X.], [X.], 1710, 1713).
Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht mit der
Motivation vermengt werden (so auch [X.], [X.] §
307 [X.] 1.12; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 59, 66), verkennt sie [X.], dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung [X.] eine interne

dem Kunden grundsätzlich nicht offen
gelegte
-
Entschei-dungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch [X.], [X.], 127, 129; [X.], [X.], 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei 51
-
25

guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden
mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung
oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank -
wenn sie den Kredit überhaupt gewährt
-
zur Ab-sicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicher-weise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hier-in nicht erblickt werden ([X.], [X.], 2072, 2074; [X.], [X.] vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
15; [X.], [X.],
1710, 1713). Ebenso wenig
vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die [X.], ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen,
der die Abgabe einer auf den Ver-tragsschluss
gerichteten Willenserklärung erwägt ([X.], [X.], 2320, 2321; [X.], [X.], 1710, 1713).
([X.])
Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich
im Interesse der [X.] erfolgt, bestätigt auch
die seit dem 11.
Juni 2010 geltende Vorschrift des §
18 Abs.
2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde
als Sonderleistung einzuordnen sei
([X.], NJW 2010, 1782, 1785
f.; H.
[X.]/
[X.], [X.], 1877, 1879; [X.]/[X.], [X.], 59, 66 und
[X.]/[X.], [X.], 45, 54
f.), kann dem schon
im Ansatz nicht gefolgt werden.
Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des §
18 Abs.
2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
11
ff. 52
-
26

und vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298
Rn.
25
f.; [X.], [X.], 127, 129; [X.], [X.], 2358, 2362; [X.], [X.], 31).
(b) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der [X.] selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG [X.], [X.], 1366, 1369; [X.], [X.], 1125; [X.], WuB IV.
C. §
307 [X.] 1.10; aA H.
[X.]/[X.], [X.], 1877, 1879). Die [X.] prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbezie-hung treten will,
und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss

etwa durch die Gesprächsführung
und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertra-ges

an (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
15). Die Bearbeitung des [X.] zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/[X.], 3.
Aufl., [X.]. 4 Rn.
300
f.; [X.], [X.], 2358, 2362). Die diesbezügli-chen Kosten sind daher
lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG
Zweibrücken, [X.], 1125; [X.], [X.], 185, 188, 193).
(c) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Son-derleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Son-derleistung gleichsam ein zusätzliches "[X.]"
als Vergütung
für den
Vertragsschluss verlangen können ([X.], [X.], 2072, 2074; vgl. auch OLG [X.], [X.], 1366, 1370; [X.], [X.], 127, 128
f.; [X.], [X.] Kreditvertrag 2.12; aA [X.]/[X.], [X.], 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist
nach allgemeinen schuldrechtlichen Grund-sätzen
keine
Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ver-53
54
-
27

traglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den ver-traglichen Vergütungsanspruch
aus
(vgl. auch [X.], [X.], 479, 482).
(d) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Son-derleistung -
an[X.] als die Revision meint

nicht auf die Erbringung einer Be-ratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise-
und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbear-beitung hinausgeht (vgl. OLG [X.], [X.], 1366, 1368; [X.]/[X.], [X.], 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von [X.] jedoch -
wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat
-
üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt"
erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der [X.] erbracht werden (vgl. [X.], BeckRS 2012, 09048;
[X.], [X.], 127, 128). Ge-genteiliges
zeigt auch die Revision nicht auf.
(e) Die Beschaffung des [X.]itals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages sind ebenfalls nicht als gesondert vergütungsfähige, neben die [X.]italbelassung tretende Sonderleistungen für den Kunden einzuordnen. Die Beschaffung des [X.]itals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzie-rung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
seitens der Bank
(OLG
Düsseldorf, Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
15). Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die [X.] lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.].
(f) Schließlich
stellen etwaige vom Bearbeitungsentgelt erfasste Folgetä-tigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die ver-55
56
57
-
28

einbarten Zins-
und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden,
oder typische "Serviceleistungen"

wie beispielsweise die Beantwortung von Kun-denanfragen zum Darlehen

keine gesondert vergütungsfähigen Dienstleistun-gen für den
Kunden dar (OLG [X.], [X.], 1366, 1369; OLG
Zweibrücken, [X.], 1125). Vielmehr wird die [X.] hierbei allein im eigenen Vermögensinteresse oder [X.] vertraglicher Treuepflichten tätig, ohne Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den Kunden zu erbringen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
29

für etwaige Überwachungstätigkeiten; OLG [X.], [X.], 1366, 1369).
(3) Der Revision kann ferner nicht mit ihrem Einwand gefolgt werden, der Einordnung der streitigen [X.] als kontrollfähige [X.] stünden Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.

Entgegen einer von der Revisionsbegründung angeführten [X.] (MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
307 Rn.
179; [X.]/
[X.], [X.], Neubearbeitung 2013,
§
307 Rn.
320
ff. [X.]; [X.], [X.] (2000), 273, 323
f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt -
durch die Einpreisung in den effektiven [X.]
-
schon
zum [X.]punkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die [X.] am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner [X.]entscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360
Rn. 27).
Lässt eine [X.] die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Dieser Umstand
lässt jedoch weder die Möglichkeit noch 58
59
60
-
29

das Bedürfnis entfallen, die [X.] einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Dezem-ber 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ge-währleisten. Das verlangt -
entgegen der Revision
-
nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, de-ren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380 und vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen [X.]n schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interes-senausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht -
wie hier
-
durch einseitige Gestaltungsmacht des [X.]verwen[X.] außer [X.] gesetzt wird (vgl. Regie-rungsentwurf zum [X.], BT-Drucks.
7/3919, S.
13, 22; [X.], Urteile vom 18.
Januar 1996

IX
ZR 69/95 und vom 19.
November 2009

III
ZR 108/08, [X.] 2009, 2363; [X.], [X.], 2046 Rn.
27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein "[X.]"
Ansatz nicht gerecht (so auch [X.], Die Bedeutung von §
307 III 1 [X.] im System der [X.] Inhaltskontrolle, 2006,
S.
120
f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte [X.]., [X.], 1829, 1832; ebenso H.
[X.]/[X.], [X.], 1877, 1879; [X.]/[X.], [X.], 45, 51
f., 56; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 59, 63
f.).
(4) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der [X.]richtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche [X.]n in [X.], [X.]. [X.] 1993 Nr.
L 95, S.
29) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven [X.] einzubeziehenden Darlehensnebenkos-ten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
61
-
30

Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art.
4 Abs.
2 der [X.]richtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Miss-brauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bis-lang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der [X.]richtlinie je-des Element des in Art.
3 Buchst.
i der [X.] (Richtlinie 2008/48/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, [X.]. [X.] 2008 Nr.
L 133, S.
66) definierten effektiven [X.]es oder nur der Sollzins
ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. [X.]/13, [X.]. [X.] 2013 Nr.
[X.], S.
15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen [X.]/13 Rn.
33, 44
ff. und [X.]/10 Rn.
117). Denn die [X.]richtlinie enthält -
wie Art.
8 zeigt
-
nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontroll-freien Preises ungeachtet
der gebotenen engen Auslegung der [X.] Art.
4 Abs.
2 ([X.], Urteil vom 30.
April 2014, [X.]/13
Rn.
42, 49
f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der an-gegriffenen [X.] nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.]. 2010, [X.], Rn.
43
f., 49). Eine Vorlage an den [X.] (Art.
267 Abs.
3 [X.]) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim [X.] ist mithin weder geboten noch wäre eine solche -
aus Sicht der Revision wünschenswerte

Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. [X.], [X.], 1600 Rn.
39
f.).
d) Die damit als [X.] einzuordnende [X.] hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene [X.] ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der 62
63
-
31

[X.]
entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligt, §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.].
aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine unangemessene Benachteiligung darauf gestützt hat, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen [X.] schränke das Widerrufsrecht der Kunden der [X.] aus §
495 [X.] ein. Denn im Falle eines Widerrufs hat die [X.] keinen Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Vielmehr ist es, so-weit es bereits geleistet wurde, nach §
357 Abs.
1 Satz
1, § 346 Abs.
1 [X.] vollständig an den Kunden zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil vom 20.
Juni 2006

XI
ZR 224/05, [X.], 448 Rn. 20).
[X.]) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht
jedoch angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] durch den lauf-zeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunab-hängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7.
Mai 1991

XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 336 und vom 30.
November 1993

XI
ZR 80/93, [X.]Z 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven
Recht

insbesondere aus §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.]

könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
sind Ent-geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundge-danken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertrag-lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge-64
65
66
-
32

sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist. Ist dies

wie hier (siehe oben [X.]) [X.]) (2))

nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden
abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvor-schriften dar und sind
deshalb grundsätzlich
nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
un-wirksam
(Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385
f. und vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21 [X.]).
(2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur [X.]italnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. [X.], [X.], 2072, 2073
f.; [X.], BeckRS 2012, 09048; [X.], [X.], 127, 129;
[X.], [X.], 2358, 2363;
aA Piekenbrock/[X.], [X.], 2349, 2351; [X.], [X.], 1829
ff.; [X.], [X.], 189, 196; [X.]/
[X.], [X.], 45, 54; [X.]/[X.], [X.], 59, 62
f.). §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in [X.] der Disposition des Verwen[X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen ent-zogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf [X.] beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25.
Juni 1991

XI
ZR 257/90, [X.]Z 115, 38, 42 [X.]). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen
Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
Zwar ist §
488 Abs.
1 Satz 2 [X.] keine zwingende Vorschrift
in dem Sinne,
dass
laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle
aus-geschlossen sind
([X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013
-
10
O 67
68
-
33

5948/13, juris Rn.
42
ff.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 45, 53; [X.]/
[X.], [X.], 59, 62
f.). Jedoch müssen
sich Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] messen
lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter ([X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
42
ff.
[X.]; [X.], ZIP 2011, 947, 949), wird
hierbei schon
der Wortlaut der Vorschrift verkannt. §
488 [X.] legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsge-schichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des §
488 [X.] im Rah-men der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen beson[X.] herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S.
253; MünchKomm[X.]/K.
P.
[X.], 6.
Aufl., §
488 Rn.
55). §
488 [X.] wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, [X.] 2002, 465, 467; J.
[X.]/A.
[X.], [X.] 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen
des Darlehens als gegenseitigem
Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist ([X.]/Freitag, [X.], Neubearbeitung 2011, §
488 Rn.
209). Demgegenüber kann Vorschriften wie §
491 Abs.
2 Nr.
3, §
492
oder §
501 [X.], die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbe-stimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden
(siehe oben [X.])
[X.])
(1)
(b); aA [X.]/[X.], [X.], 45, 52
ff.; [X.], [X.], 1829, 1830).
-
34

cc) Gemessen hieran weicht die angegriffene [X.] von
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benach-teiligung wird hierdurch
indiziert (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 390 und vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21). Gründe, die die [X.] bei der gebotenen umfassenden Interes-senabwägung (dazu Senatsurteil vom 14.
Januar 2014

XI
ZR 355/12, [X.], 307 Rn.
45 [X.], für [X.]Z bestimmt) gleichwohl als angemessen er-scheinen lassen, hat die [X.] weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
(1) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung
([X.], Ur-teil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
46; [X.], [X.], 1829
ff.; [X.]/[X.], [X.], 45, 52
ff.)
hat der Gesetzgeber die Erhe-bung von [X.] nicht gebilligt. Ein dahingehender
Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren"
in der [X.] zum Gesetz zur Umsetzung der Verbrau-cherkreditrichtlinie 2008/48/[X.] ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S.
76). [X.] gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bear-beitungsgebühren"
als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in
den Geset-zesmaterialien zu §
12
Abs.
2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in §
498 Abs.
2
[X.]
aF (BT-Drucks. 14/6040, S.
256) und §
501 [X.] (BT-Drucks. 16/11643, S.
86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in [X.] werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit ein-zelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend,
soweit sie

an[X.] als hier
-
im Gesetz einen hinreichenden Nie-[X.]chlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12.
März 2013

XI
ZR 227/12, [X.]Z 197, 21 Rn.
36
ff. [X.]).
69
70
-
35

(2) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs-
und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu §
6 [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von [X.] geschlossen werden ([X.], [X.], 2320, 2322; aA
H. [X.]/[X.], [X.], 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen [X.] in der Anlage zu §
6 [X.] nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die [X.]

wie dargelegt
(siehe
oben
[X.]) [X.]) (1) (b) (aa))

nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrund-lagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
16; OLG
Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
(3) Auch hat der Gesetzgeber mit §
312a Abs.
3 [X.] in der ab dem 13.
Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der [X.] und zur Änderung des [X.] der [X.] vom 20.
September 2013 ([X.]l.
I S.
3642) nicht zum Aus-druck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte
generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die

wie Bearbeitungsentgelte

über das vereinbarte Entgelt für
die Hauptleistung hinausgehen,
ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. [X.], BT-Drucks. 17/13951, S.
63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "[X.]"
verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksam-keit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
(4) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung ei-nes laufzeitunabhängigen [X.] ebenfalls nicht
zu rechtfertigen.
71
72
73
-
36

(a) Die Revision
trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungsent-gelts
sei zum Ausgleich der insbesondere
vor und bei Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen

was aus empirischer Sicht häufig vorkomme

vorzeitig zurückgeführt, sei die in §
502 Abs.
1 Satz
1 [X.]
vorgesehene, aber gemäß Satz
2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend,
um ihre
auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des [X.]
in den Sollzinssatz sei zwar möglich, [X.] müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist wer-den. Das habe -
volkswirtschaftlich nachteilig
-
eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kre-dit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbesondere
[X.], [X.], 1841, 1849
f.; [X.]/[X.], [X.], 45, 55).
(b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bear-beitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.
(aa) Der
Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensver-trages für den Kreditgeber
Verwaltungsaufwand
hauptsächlich zu Beginn aus-löst (Senatsurteil vom 7.
November 2001

XI
ZR 27/00, [X.]Z 146, 5, 15). Die [X.] legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen
pauschalierten [X.]
ver-langen.
([X.]) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen [X.] in [X.] spricht, dass hiermit

entgegen der Revision
-
nicht bloß
unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
74
75
76
77
-
37

(aaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben, sondern
mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbei-tungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er -
worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist

bis zur vollständigen Tilgung des [X.] zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat ([X.], [X.], 127, 128; [X.]/[X.], [X.], 133, 138).
([X.]b) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen [X.], wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der [X.] das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertrags-laufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die [X.] als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungs-schaden eine

auf 1% gedeckelte

Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§
502 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bear-beitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und son-stigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Durch die von der [X.] gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte
effektive [X.] beträchtlich an
([X.], [X.], 127, 130, 132). Zudem ist der vollstän-dige Einbehalt eines [X.], dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus §
500 Abs.
2 [X.] zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind
(vgl. §
503 Abs.
1 [X.]), gemäß §
511 [X.] zwingend ist (aA [X.], [X.], 1829, 1835 bei [X.]; [X.], Urteil
vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
47
f.).
78
79
80
-
38

Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf §
501 [X.] entkräf-ten (aA [X.], [X.], 1829, 1835
f.; [X.], [X.], 1841, 1845, 1848
f.; [X.]/[X.], [X.], 59, 68). Zwar geht §
501 [X.] davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus §
501 [X.] ergibt sich aber nicht die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben [X.])), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.

(ccc) Auch stellt sich die [X.] nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische
Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestal-tungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben ver-einbaren lassen (vgl. [X.], Urteil
vom 29.
Oktober 1956

II
ZR 79/55, [X.]Z 22, 90, 98 und Beschluss vom 1.
Juli 1987

VIII
ARZ 9/86, [X.]Z 101, 253, 263).
(5) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägun-gen (Sicherung des für das [X.] notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr
bei Bausparverträ-gen (Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360)

wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat

nichts für die Zuläs-sigkeit des hier in Rede stehenden [X.].
[X.]) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbei-tungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.
81
82
83
84
-
39

(1) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das [X.] Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art.
12 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. Art.
19 Abs.
3 GG) der [X.] darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für be-rufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln
([X.], [X.], 2040, 2041).
Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
§
307 [X.] ist taugliche Schranke im Sinne von Art.
12 Abs.
1 Satz
2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher ge-boten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen [X.]n und Verbrauchern herzustellen ([X.], [X.], 2044, 2046; [X.], 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen [X.] entspricht zudem dem Grundsatz der [X.]. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der [X.] im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. [X.] genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle -
wie dargelegt
-
allein nicht, um unange-messene Benachteiligungen für die Kunden der [X.] auszuschließen (siehe oben [X.]
2.
c) [X.]) (3)

und d) cc) (4) (b);
aA
H.
[X.]/[X.], [X.], 1877, 1881; ähnlich [X.], [X.], 450, 455). Die [X.] für [X.] zu erklären,
ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der [X.] war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung ver-bundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entspre-chende Kalkulation des Zinses zu
decken, den sie innerhalb der Grenzen des 85
86
-
40

§
138 [X.] frei bestimmen kann (vgl. [X.], [X.], 127, 131; [X.], [X.], 2358, 2363
f.; [X.], [X.] §
307 [X.] 2.10).
(2) Ferner ist die angegriffene [X.] nicht aus Gründen des Vertrau-ensschutzes (Art.
2 Abs.
1, Art.
20 Abs.
3 GG) zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat.
Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des [X.] unbeanstandet geblieben (siehe oben
[X.]
2.
b)). Dem [X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen
ist jedoch, soweit sich [X.]n aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als [X.] erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrich-terliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der [X.] liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlos-senen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des [X.] aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Ge-schäftsbedingung
in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unan-gemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender ([X.], Urteile vom 18.
Januar 1996

IX
ZR 69/95, [X.]Z 132, 6, 11
f. [X.] und vom 5.
März 2008

VIII
ZR 95/07, [X.], 278 Rn.
19
f.). So liegt der Fall hier.
ee) Schließlich vermag das Unionsrecht einem [X.] Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.
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89
-
41

(1) Die [X.] 2008/48/[X.] regelt nur die (vor-)ver-tragliche Information über die Kosten eines [X.]. Sie be-schränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von "Provisionen"
der Darlehensgeber erheben darf ([X.], [X.], 2049 Rn.
65 ff.).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleis-tungsfreiheit (Art.
56 [X.]) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in [X.] für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelba-re Anwendung des Art.
56 [X.] fehlt es bereits an einem grenzüberschreiten-den Bezug. Zudem kann sich die [X.] nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art.
3 Abs.
1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienst-leistungsfreiheit berufen.
(a) [X.] kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art.
3 Abs.
1 GG zu be-gründen
vermag
(bejahend BVerwGE 140, 276 Rn.
28, 41
ff.; in diese Richtung auch [X.], Beschluss vom 19.
September 2013

IX
AR([X.]) 1/12, [X.]Z 198, 225 Rn.
31; offen
gelassen in [X.], [X.] 2010, 456 Rn.
16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Markt-teilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und be-schränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Un-gleichbehandlung ausländischer und [X.] Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung
liegt deshalb nicht vor
(so auch [X.], Urteil vom 26.
September 2013

6
U 32/13, juris Rn.
51). Das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.]s vom 12.
Juli 2012 in der Rechtssache [X.] ([X.]/10, [X.], 2049
Rn.
79
ff.) rechtsfehlerfrei ange-nommen.
90
91
92
-
42

(b) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des [X.] über den freien Dienstleistungsverkehr (Art.
56 [X.]) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in [X.] tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "[X.]"
bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision"
umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision"
war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der [X.] hat in diesem nationalen [X.] schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.
Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitglied-staatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleis-tungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen ([X.], [X.], 2049 Rn.
74 [X.]). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei,
den Zugang zum nationalen

dort: rumänischen

Markt weniger attraktiv zu machen,
und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in [X.] ansässigen Un-ternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwi[X.]prochenen Vortrag der [X.] und der [X.] aber nicht zu einer maßvollen Tarifge-staltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der ge-nehmigten Provisionen
noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen ([X.], [X.], 2049 Rn.
77
ff.).
93
94
-
43

(c) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/[X.], [X.], 2349, 2354; [X.], [X.], 103, 108; [X.],
[X.] 6/2012 Anm.
4;
[X.].
[X.] 10/2012
Anm.
4). Das [X.] Verbot formularmäßi-ger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten
-
wie dargelegt
(siehe oben [X.] 2. d) [X.]) (1))

nicht
die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den [X.] des §
138 [X.] über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von For-mularen

die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften

genügen nach
den Ausführungen des [X.]s für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des [X.] in den Sollzinssatz verbundenen
finanzmathematischen und unternehmerischen
Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das [X.] Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeig-net ist, den Zugang zum [X.] Markt weniger attraktiv erscheinen zu [X.].
Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will
einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin
sehen, dass nach rumänischem Recht -
an[X.] als hier
-
neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbear-beitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Eu-ropäische Gerichtshof hat der Erhebung [X.] Provisionen ne-ben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der [X.] hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Um-strukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber -
zu 95
96
-
44

Recht
-
nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienst-leistungsfreiheit zu bejahen.
(d) Entgegen der Revisionsbegründung
kann der Senat die Frage, ob ein [X.]s Verbot von [X.]n über Bearbeitungsentgelte in den [X.] von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art.
56 [X.] verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 [X.] selbst entscheiden (aA
Piekenbrock/
[X.], [X.], 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen [X.], [X.]. 2000, I10663 Rn.
23 und [X.], 1600 Rn.
19
ff.). Eine Vorlage an den [X.] Gerichtshof
ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zwei-fel kein Raum bleibt ([X.], [X.]. 1982, 3415
Rn.
16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des [X.]s in Sachen [X.] ([X.]/10, [X.], 2049) der Fall.
3. Ob die angegriffene [X.] zugleich -
wie der Kläger meint
-
gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach
keiner Entscheidung.

III.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Einer klarstellenden Be-schränkung des Tenors auf eine Verwendung der [X.] bei "Bankgeschäften entge-gen der Auffassung der Revision nicht. Die Rechts[X.] der Entscheidung ist gemäß §
322 ZPO auf die Unterlassung der angegriffenen [X.] gegenüber 97
98
99
-
45

Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen nach [X.] Sach-recht beschränkt. Die Entscheidung hindert die [X.] deshalb nicht daran, Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen nach dem dort maßgeblichen Recht anzubieten. Zwar ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus der Urteilsformel. Sofern diese
zur Bestimmung der Rechts-[X.] allein nicht ausreicht, um den der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitgegenstand zu erfassen, sind jedoch Tatbestand und [X.] ergänzend heranzuziehen ([X.], Urteil vom 27.
Februar 1961

III
ZR 16/60, [X.]Z 34, 337, 339). Danach steht zwischen den Parteien kein grenzüber-schreitender Sachverhalt im Streit, sondern ein Unterlassungsanspruch nach §
1 [X.], der auf den Verstoß der [X.] gegen §
307 [X.] und damit auf im Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist (vgl. dazu [X.], Urteil
vom 9.
Juli 2009

Xa
ZR 19/08, [X.]Z 182, 24 Rn.
24).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
25 O 519/11 -

[X.], Entscheidung vom 17.09.2012 -
I-31 [X.] -

Meta

XI ZR 405/12

13.05.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 (REWIS RS 2014, 5672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5672

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 24/16

31 U 94/15

Zitiert

XI ZR 405/12

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