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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 355/07 vom 21. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlichen Missbrauchs von [X.] verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Fischer Roggenbuck
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21.09.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2007, Az. 2 StR 355/07 (REWIS RS 2007, 1876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1876
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