Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2007, Az. 2 StR 355/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1876

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 355/07 vom 21. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlichen Missbrauchs von [X.] verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Fischer Roggenbuck

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2 StR 355/07

21.09.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2007, Az. 2 StR 355/07 (REWIS RS 2007, 1876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1876

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