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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:190116BVIZR131.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 131/15
vom
19. Januar
2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.] sowie die Richterinnen
Dr. [X.],
Dr. Roloff
und Müller
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 3. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin vom 19. April 2016, 10:00 Uhr, [X.] 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, §
186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustel-lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den [X.] sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von November
2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschun-gen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2012 -
VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem [X.] der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgver-sprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der [X.] zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei 1
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3
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Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet [X.], Zustellungen an sich zu verhindern (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2008 -
II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).
Galke
[X.]
[X.]
Roloff
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2013 -
4 O 385/11 Me -
OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 11.12.2014
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9 U 155/13 -
Meta
19.01.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. VI ZR 131/15 (REWIS RS 2016, 17558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17558
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