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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 254/14
vom
22.
September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin [X.]
am 22.
September
2015
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 4. Juni 2014
wird gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Kläger-seite
zurückgewiesen.
Streitwe
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.])
war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 19. August 2015 auf die beabsichtigte Zu-rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend [X.] genommen.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 1. September 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es dem
Kläger, der
trotz Belehrung darüber, dass er den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zur Kün-digung über viele Jahre
durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen [X.] verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der [X.] festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
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f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4.
März 2015
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BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).
Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich [X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des 3
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Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung die-ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt
und die nationa-len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 32 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt
auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass [X.], der
dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den
Vertrag oh-ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen
gleichwohl in
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Vollzug gesetzt und ihn
über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. er-gänzend [X.]surteil vom 10. Juni 2015
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13 f.).
[X.]
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2012 -
4 O 338/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2014 -
7 U 37/13 -
Meta
22.09.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. IV ZR 254/14 (REWIS RS 2015, 5071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5071
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