Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2017, Az. IX ZR 245/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16255

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis


Leitsatz

Die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis benachteiligt die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren, und der Bank eine anfechtungsfeste Sicherheit am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift zusteht.

Die mit der Einzahlung auf ein bei der Bank geführtes Kontokorrentkonto des Schuldners verbundene Kontokorrentbindung steht einem AGB-Pfandrecht der Bank am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift nicht entgegen (Bestätigung BGH, Urteil vom 29. November 2007, IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 11. April 2014 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] (fortan: Schuldnerin) unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto. Die Beklagte räumte der Schuldnerin am 6./16. Mai 2008 einen Rahmenkredit zugunsten des [X.] in Höhe von 350.000 € ein. Einbezogen waren neben den Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zudem erfolgte eine Globalabtretung; die Schuldnerin trat mit Vereinbarung vom 6. Mai 2008 zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Schuldnerin die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die Beklagte ab.

2

Am 6. November 2009 betrug der Sollsaldo des [X.] 328.070,07 €. Er ging bis zum 8. Dezember 2009 aufgrund von Zahlungseingängen, denen an die Beklagte abgetretene Forderungen zugrunde lagen, auf 100.717,78 € zurück. Auf einen Insolvenzantrag vom 7. Dezember 2009 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren am 1. Februar 2010 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 kündigte die Beklagte die Kreditlinie.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von 227.352,29 €, um welche die Kreditlinie vor dem Insolvenzantrag zurückgeführt worden ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

5

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rückführung des Sollsaldos sei eine nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anfechtbare Rechtshandlung. Zwar liege bei Zahlungen auf abgetretene Forderungen ein unmittelbarer [X.] vor, soweit die gesicherte Bank an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrifterteilung gemäß § 21 Nr. 1 [X.]-Sparkassen ein Pfandrecht erwerbe. Dies gelte jedoch nicht, wenn in dem für die Anfechtung nach § 140 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Leistungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorlägen.

6

Im Streitfall bestehe gegenüber den Entscheidungen [X.], Urteil vom 29. November 2007 ([X.], [X.]Z 174, 297 ff) und [X.], Urteil vom 17. März 2011 ([X.], [X.]Z 189, 1 ff) die Besonderheit, dass die [X.] zwischen der [X.] und der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge noch bestanden habe. Daher sei für die rechtlichen Wirkungen erst auf den [X.] abzustellen. Dieser sei frühestens im Januar 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die [X.] den Insolvenzantrag bereits gekannt. Vor diesem Zeitpunkt sei ein insolvenzfester [X.] nicht möglich gewesen, weil dem die Kontokorrentbindung entgegenstehe. Ein Pfandrecht könne nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar sei. Solange die Kontokorrentbindung bestehe, könne ein Pfandrecht nur am Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen positiven [X.], eines etwa verbleibenden Kontokorrentrahmens oder erst nach Beendigung des [X.] entstehen.

7

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anfechtungsansprüche bestehen nicht, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt.

8

a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - [X.], Z[X.] 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 [X.] zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).

9

Im Streitfall ist dies frühestens mit Einzahlung der abgetretenen Forderungen auf das bei der [X.] geführte Konto der Fall; hierdurch erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die [X.] ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 1384 Rn. 10). Es kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob das Gegenseitigkeitsverhältnis mit Einzahlung auf das debitorische Konto entstanden ist oder - wie das Berufungsgericht annimmt - erst mit Beendigung des [X.]. Ebenso kann unterstellt werden, dass die [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt den Insolvenzantrag kannte und daher die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erfüllt waren.

b) Eine Anfechtung setzt nach § 129 Abs. 1 [X.] voraus, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Hieran fehlt es.

aa) An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am [X.] gesichert war. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit ersetzt wird, ohne dass damit für das [X.] ein zusätzlicher [X.] verbunden wäre ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 13; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 12; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2016, § 147 [X.] I Rn. 11). So verhält es sich auch bei einer Globalzession zugunsten einer Bank, wenn die Drittschuldner der abgetretenen Forderungen auf ein Konto des Zedenten bei der Bank zahlen und die Bank ein Pfandrecht an dem Anspruch auf Gutschrift erwirbt ([X.], aaO Rn. 13).

Daher benachteiligt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der [X.] abgetreten worden waren ([X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - [X.], Z[X.] 2008, 803 Rn. 20; vom 26. Juni 2008 - [X.], Z[X.] 2008, 801 Rn. 14 f; vom 17. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 1 Rn. 32; vom 26. April 2012 - [X.], [X.], 1200 Rn. 20). In diesem Fall gelangt die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuldners unmittelbar in das Vermögen der Bank. Diese erhält den Erlös aufgrund der Sicherungsabtretung als wahre Berechtigte, und zwar auch dann, wenn die Abtretung noch nicht offen gelegt war ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO mwN). Zwar erlischt mit der Zahlung die an die Bank als Sicherheit abgetretene Forderung. Die Bank erwirbt jedoch nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 14 Abs. 1 [X.]-Banken oder § 21 Abs. 1 [X.]-Sparkassen) an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch des Schuldners aus § 667 BGB ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO; jüngst etwa [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 1384 Rn. 12). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen unmittelbaren [X.], der die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn die Bank an im Voraus abgetretenen Forderungen ein [X.]es Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 [X.] erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der [X.] eingezahlten Beträgen fortsetzte ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. Juni 2008 - [X.], aaO; jüngst etwa [X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.], [X.], 1200 Rn. 10, 20; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 11).

bb) So liegt der Streitfall. Die [X.] erhielt den Erlös aus den Forderungen, welche die Drittschuldner mit der Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin bezahlten, als wahre Berechtigte, weil die Schuldnerin diese Forderungen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien aufgrund der Globalabtretung wirksam an die [X.] abgetreten hatte. Dass die Forderungsabtretungen anfechtbar gewesen seien, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Zahlungen der Drittschuldner auf das Kontokorrentkonto führten dazu, dass die Einzelforderungen untergingen und an ihre Stelle der Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift trat (§ 667 BGB). Dieser Anspruch auf Gutschrift unterliegt der Kontokorrentbindung. Jedoch ist der Anspruch auf Gutschrift pfändbar, so dass die Kontokorrentbindung einem [X.]-Pfandrecht der Banken (§ 14 Abs. 1 [X.]-Banken, § 21 Abs. 1 [X.]-Sparkassen) an diesem Anspruch nicht entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1985 - [X.], [X.]Z 93, 315, 322 f; vom 29. November 2007, aaO Rn. 13; vom 26. April 2012, aaO Rn. 10).

Im Streitfall enthielt § 21 Abs. 1 der wirksam vereinbarten [X.] der [X.] ein Pfandrecht zugunsten der [X.] an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in die Verfügungsgewalt der [X.] gelangen. Ausdrücklich erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank und damit auch der Anspruch auf Gutschrift. Die Kontokorrentbindung verhindert zwar, dass nach Eintritt der Kontokorrentbindung selbständige Verfügungen über die in das Kontokorrent eingebrachten Forderungen möglich sind. Sie steht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats einem [X.]en [X.] im Verhältnis der Parteien der [X.] nach Zahlungseingängen auf das Kontokorrentkonto nicht entgegen. Daher mag zwar für die Anfechtbarkeit im Streitfall der [X.] im Januar 2010 maßgeblich sein und die [X.] zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt haben; zu ihren Gunsten bestand jedoch eine [X.]e Sicherheit mit dem Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift.

Aus der Entscheidung [X.], Beschluss vom 18. März 2010 ([X.], Z[X.] 2010, 710) folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. Ebensowenig kommt es auf die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung [X.], Urteil vom 25. Juni 2009 ([X.], [X.]Z 181, 362) an. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, unter welchen Umständen Dritte, die vertraglich nicht an die [X.] gebunden sind, Sicherungsrechte an bereits kontokorrentgebundenen Forderungen erwerben können (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2010, aaO Rn. 4). Hiervon ist zu unterscheiden, ob eine Verrechnung kontokorrentgebundener Forderungen im Verhältnis der Parteien einer [X.] die Gläubiger benachteiligt. Sie hängt nicht in erster Linie davon ab, ob das Kontokorrentverhältnis noch bestand oder bereits beendet war, sondern davon, ob zwischen den Parteien des [X.] auch Sicherheiten an den jeweiligen kontokorrentgebundenen Forderungen bestanden (verkannt von Kirstein in [X.]/[X.]/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., [X.] Rn. 24 ff, insb. Rn. 31 f). Die [X.] berührt weder Bestand noch Rechtsnatur der kontokorrentgebundenen Forderungen und Leistungen (vgl. MünchKomm-HGB/Langenbucher, 3. Aufl., § 355 Rn. 52 mwN). Das Kontokorrent weist eine Sicherungsfunktion zugunsten der Parteien des [X.] auf. Im Verhältnis zu [X.] bedeutet dies, dass einzelne Ansprüche nicht abgetreten oder verpfändet werden können (MünchKomm-HGB/Langenbucher, aaO Rn. 61). Sind Forderungen bereits kontokorrentgebunden, ist einem [X.] der Erwerb eines Pfandrechts daher frühestens mit einem Rechnungsabschluss möglich ([X.], Urteil vom 25. Juni 2009, aaO; Beschluss vom 18. März 2010, aaO). Werden bei einer Globalzession [X.] abgetretene Forderungen erst nach Abtretung an die Bank auf das bei ihr geführte Kontokorrentkonto gezahlt und damit erst ab diesem Zeitpunkt einer Kontokorrentbindung unterworfen, führt das [X.]-Pfandrecht der Banken hingegen zu einem [X.]en [X.] ([X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - [X.], Z[X.] 2008, 803 Rn. 20; bereits [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2369 unter [X.].; vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 142a mwN).

So liegt auch der Streitfall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von der [X.] im Streitfall aufgrund der Globalzession erworbenen Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die [X.] anderweitig kontokorrentgebunden waren. Die Kontokorrentbindung trat zwischen der [X.] und der Schuldnerin und frühestens mit Zahlung auf das Konto der Schuldnerin ein. Daher konnte die [X.] ein [X.]-Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift erwerben. Infolge der [X.] war sie berechtigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit dem bestehenden Debet zu verrechnen ([X.], Urteil vom 24. Januar 1985 - [X.], [X.]Z 93, 315, 323).

[X.]      

        

Gehrlein      

        

[X.]

        

Schoppmeyer      

        

Meyberg      

        

Meta

IX ZR 245/14

02.02.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 8. Oktober 2014, Az: 9 U 123/14

§ 129 Abs 1 InsO, § 355 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2017, Az. IX ZR 245/14 (REWIS RS 2017, 16255)

Papier­fundstellen: WM2017,446 REWIS RS 2017, 16255

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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