Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 4 StR 527/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 269

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216B4STR527.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 527/16

vom
21. Dezember
2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am
21. Dezember 2016 gemäß §
302 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Es wird festgestellt, dass die Revisionen der Beschuldigten vom 24.
August 2016 und 26.
September 2016 gegen das Urteil des [X.] vom 23.
August 2016 wirk-sam zurückgenommen sind.
2.
Die Beschuldigte hat auch die Kosten ihres Rechtsmittels vom 26.
September 2016 zu tragen.

Gründe:
1.
Die von der Pflichtverteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin
A.

, am 22.
September 2016 erklärte Rücknahme der am 24.
August 2016
eingelegten (ersten) Revision ist wirksam.
An der prozessualen Handlungsfä-higkeit der Beschuldigten im Zeitpunkt der Ermächtigung ihrer Verteidigerin zur Rücknahme des Rechtsmittels bestehen keine Zweifel.
a)
Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, dass der Beschwerdeführer mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmit-tels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede ste-henden Entscheidung vorlagen (vgl. [X.], Urteil vom
10.
März 1995

5
StR 434/94, [X.]St 41, 72, 74). Eine Beeinträchtigung der Geschäfts-
oder Schuld-1
2
-
3
-
fähigkeit eines Erklärenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale Hand-lungsunfähigkeit zur Folge. Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn hinrei-chende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen, wobei Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2004

2
StR
199/04, [X.], 341 mwN).
b)
Danach war von einer prozessualen Handlungsfähigkeit der [X.] im Zeitpunkt der Rücknahme der (ersten) Revision auszugehen. Zwar hat das sachverständig beratene [X.] bei der Beschuldigten eine das Tatgeschehen überdauernde
paranoid-halluzinatorische Psychose festgestellt g-

September 2015 und 13.
Februar 2016 nicht mehr befähigt war, das Verbotene ihres Tuns
einzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung nicht in der Lage war, mit ihrer Verteidigerin zu einer Grundübereinkunft über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels zu gelangen,
bestehen aber nicht. Der Rücknahmeerklärung der Pflichtverteidigerin vom 22.
September 2016 ist ein Schreiben der Beschuldigten vom 16.
September 2016 beigefügt, in dem sie ausdrücklich erklärt, auf eine Revision zu verzichten und das Urteil anzuneh-men. In einem weiteren Schreiben vom 20.
September 2016 bestätigte
die [X.] überdies ihren Rücknahmewillen, indem sie dem [X.] mitteil-te, sich entschieden
zu
haben

. Hiervon sei ihre Verteidigerin in Kenntnis gesetzt. Anders als weitere,
später zu den Akten ge-langte Schreiben enthalten diese inhaltlich aufeinander bezogenen Schreiben keine Hinweise auf wahnhafte Gedankeninhalte. Auch gibt es keinen Anhalt-punkt für eine fehlende Kenntnis der Beschuldigten von der Bedeutung der ab-gegebenen Erklärungen.
3
-
4
-
2.
Die

ohnehin unzulässige

mit Schreiben vom 26.
September 2016 eingelegte (zweite) Revision wurde von der Beschuldigten mit Schreiben vom 9.
November 2016 ebenfalls wirksam zurückgenommen. Insoweit war lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.
Sost-Scheible

Roggenbuck

Ri[X.] Cierniak
ist

erkrankt und daher

gehindert zu unter-

schreiben.

Sost-Scheible

Quentin

Feilcke

4

Meta

4 StR 527/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 4 StR 527/16 (REWIS RS 2016, 269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 269

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4 StR 527/16

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