Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 365/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11460

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[X.]:[X.]:BGH:2020:300620BXIZR365.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 365/19
vom
30. Juni
2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juni
2020
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Dr. Joeres und Dr.
Grüneberg
sowie
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juli
2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern

543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81
ff.;
18, 105, 111
f.;
19,
467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, [X.]) und vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abge-sehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000,00

Ellenberger
Joeres
Grüneberg

[X.]
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2019 -
40 O 15107/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.07.2019 -
19 U 1979/19 -

Meta

XI ZR 365/19

30.06.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 365/19 (REWIS RS 2020, 11460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11460

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XI ZR 365/19

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