Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. IV ZR 99/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1256

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 99/07 vom 24. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 24. Oktober 2007 beschlossen: [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Wert: 8.400 • Gründe: [X.] Für den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von [X.]. 881 bis 887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im betreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen. Die vorgese-hene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das Teileigentum an unbefestigten Grünflächen von jeweils 20 qm hält. Das Teileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetra-genen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 •) nebst Zin-sen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 •) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutie-ren nicht mehr. Die Grundpfandgläubiger erklärten daher die [X.] - 3 -

lassung und bewilligten die Löschung. Der Beklagte zu 1 trat beide Grundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der [X.] am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen wurde.
Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erwirkte gegen den Beklagten zu 1 einen Zahlungstitel über 37.819,40 DM (= [X.] •). Sie ließ sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 ([X.]. 884 bis 887) bzw. [X.] ([X.]. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils 5.000 DM (= 2.556,46 •) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteige-rung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrs-wert der Grünflächen auf jeweils 1.200 • festgesetzt. 2 Die Klägerin verlangt aus §§ 1192 Abs. 1, 1179a BGB die Lö-schung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur Löschung und die Vorlage des [X.] betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zum Zwecke der Löschung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung als nachrangige Grundpfandgläubigerin, in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise für die [X.]. 881 bis 883 eingetragenen Grünflächen aus abgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils einge-tragenen Sicherungshypotheken über 1.600 DM (= 818,07 •). 3 Das [X.] hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zuständi-gen Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1 und 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der Löschung der [X.] zuzustimmen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 auf die Berufung der Klägerin weitergehend verurteilt, den [X.] betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem [X.] - 4 -

buchamt zur Löschung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision.

I[X.] [X.] ist nicht statthaft, weil der Wert des [X.] • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwer-degegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend, wobei die [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.], 395 [X.]. 2). 5 1. Die Parteien streiten über die Löschung zweier Grundschulden über jeweils 51.129,19 • und über die Vorlage des zu dem in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maß-geblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die ding-liche Belastung in voller Höhe des [X.] auswirkt. 6 Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Löschung" und § 6 Rdn. 9; [X.], ZPO 22. Aufl. § 6 Rdn. 29, 36; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefange-nen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundstücken, deren Verkehrswert mit jeweils 1.200 • (insgesamt 8.400 •) anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert der Grundstücke abzustellen, durch den die erforderli-che Mindestbeschwer von mehr als 20.000 • nicht erreicht wird. 7 - 5 -

8 2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 • überschritten ist, muss der Beschwerdeführer nicht nur die Zu-lassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt, erstreben will ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2002 - [X.] - VersR 2003, 260 unter 3 a). Überdies hat er seine Angaben, die - 6 -

der Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen ([X.], [X.] vom 26. Oktober 2006 - [X.]/06 - [X.], 37 [X.]. 6 m.w.N.). An beidem fehlt es hier.
Terno

[X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2006 - 18 O 25/05 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 72/06 -

Meta

IV ZR 99/07

24.10.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. IV ZR 99/07 (REWIS RS 2007, 1256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1256

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 U 72/06

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