Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 3 StR 412/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5182

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190917B3STR412.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 412/17
vom
19. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
September 2017 gemäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
April 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schwe-ren staatsgefährdenden Gewalttat zu Jugendstrafe verurteilt und eine Ein-ziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Nach den Feststellungen vertritt der Angeklagte, der zur Tatzeit, am 18.
September 2016, 16
Jahre alt war und in [X.] lebte, eine radikal-islamisti-sche Ideologie. Er hatte sich über das [X.] radikalisiert und stand im Som-mer 2016 mittels Chat-Nachrichten in regem Kontakt mit mehreren dem sog. "[X.]" ([X.]) zumindest nahestehenden Personen, insbesondere einem "B.

", zu
dem er eine starke emotionale Bindung aufgebaut hatte.
Ab dem 15.
September 2016 war der Angeklagte fest entschlossen,
unter Anleitung seines "Mentors" B.

eine Bombe zu bauen, hiermit in [X.] einen Terroranschlag, unter Umständen auf den Militärflughafen in [X.], zu verüben und so eine unbestimmte Vielzahl von Menschen zu töten. 1
2
3
-
3
-
Dies hielt er im Rahmen des Dschihad für seine religiöse "Pflicht als Muslim". Er fertigte dementsprechend den Entwurf eines Bekennerschreibens.
Am 18.
September 2016 ließ sich der Angeklagte von B.

per Chat im Bau einer Bombe unterrichten. Inhalt der ersten "Lektion" waren die [X.] der hierfür erforderlichen Utensilien sowie "Tipps" zu deren Be-schaffung. B.

wies den Angeklagten an, verschiedene für die Herstellung des Sprengsatzes benötigte Gegenstände (wie ein Mobiltelefon, einen Wecker, 700
g Schießpulver und 300
g Schwefel, Lichterketten, Nägel sowie Rattengift) zu beschaffen. Zudem gab er dem Angeklagten Ratschläge, wie dieser die Utensilien, ohne Aufsehen zu erregen, kaufen könne. B.

kündigte an, sie sich selbst zu besorgen, damit er den Angeklagten sodann anleiten könne, wie die einzelnen Bestandteile der Bombe zusammenzufügen seien.
Bevor B.

die Unterrichtung fortsetzen konnte, wurde die Tat entdeckt und der Angeklagte festgenommen.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Näher einzugehen ist lediglich auf den Schuldspruch:
Auf der Grundlage der -
rechtsfehlerfrei getroffenen -
Feststellungen hat die [X.] zutreffend angenommen, dass der Angeklagte eine schwe-re staatsgefährdende Gewalttat im Sinne von §
89a Abs.
1 Satz
1, 2 [X.] vor-bereitete, indem er sich gemäß §
89a Abs.
2 Nr.
1 [X.] in der Herstellung von Sprengstoffen und -vorrichtungen unterweisen ließ (zur gesetzlichen Konzepti-on s. [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2017 -
StB 14/17, [X.], 2693, 2694).
Die Tathandlungsalternative des [X.] ist spiegel-bildlich zu derjenigen des Unterweisens auszulegen. Beide Begehungsvarian-4
5
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7
8
-
4
-
ten erfordern einen kommunikativen Akt zwischen Unterweisendem und [X.], der die Unterrichtung in spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des §
89a Abs.
2 Nr.
1
[X.] zum Gegenstand hat. Der [X.] kann auch -
wie hier -
über ein Forum des [X.]s vorgenommen wer-den. Er muss darauf gerichtet sein, dass der Unterwiesene die Handlung, über die ihm Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nach Abschluss der Un-terrichtung ausführen kann (allgemeine Meinung; vgl. [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
89a Rn.
35
f.; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
89a Rn.
5;
MüKo-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
89a Rn.
36
f.; S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
89a Rn.
10; SK-[X.]/Zöller, 132.
Lfg., §
89a Rn.
23).
Die Tathandlungsalternativen des §
89a Abs.
2 Nr.
1 [X.] setzen indes keinen Unterweisungserfolg in dem Sinne voraus, dass das Unterweisungsziel auch erreicht wird; vielmehr reicht eine bloße Unterweisungstätigkeit aus. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Unterwiesene im [X.] an den kommu-nikativen Akt die Herstellung oder den Umgang mit den in §
89a Abs.
2 Nr.
1 [X.] beschriebenen Mitteln oder die dort genannten Fertigkeiten selbständig beherrscht (ebenso Fischer, [X.], 64.
Aufl., §
89a Rn.
30, 32; [X.]/[X.] aaO, Rn.
36; MüKo[X.]/[X.] aaO, Rn.
36; SK-[X.]/Zöller aaO; an-derer Ansicht -
allein -
S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
89a Rn.
10). Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:
a) Bereits der herkömmliche Sprachsinn spricht für eine Auslegung der Tatbestandsmerkale "eine andere Person unterweist" und "sich unterweisen lässt" im Sinne einer bloßen Unterweisungstätigkeit. Im [X.] [X.] wird die Bedeutung von "unterweisen" gleichgesetzt mit "lehren", "be-lehren", "unterrichten" sowie "jemandem Kenntnisse, Fertigkeiten vermitteln" (vgl. [X.]/[X.], [X.], Band
6; [X.], Das große Wörterbuch der [X.] Sprache, 3.
Aufl., Band
9; [X.], Deutsches Wör-9
10
-
5
-
terbuch, Band
11). Mit alledem wird ein Vorgang, nicht ein -
hierauf beruhen-der
-
veränderter Zustand bezeichnet.
b) Dass für §
89a Abs.
2 Nr.
1 [X.] eine Unterweisungstätigkeit genügt, folgt überdies aus einem Vergleich dieser Vorschrift mit derjenigen des §
87 Abs.
1 Nr.
5 [X.]. Die dort geregelte Variante des Straftatbestands der Agen-tentätigkeit zu Sabotagezwecken erfasst -
terminologisch verwandt -
das Schu-len und das [X.] zur Begehung von [X.]. Zu §
87 Abs.
1 Nr.
5 [X.] ist anerkannt, dass es für die Strafbarkeit auf einen Ausbildungserfolg nicht ankommt. Wird die Schulungstätigkeit unerwartet vor ihrem geplanten Abschluss beendet, so ist der Tatbestand gleichwohl erfüllt (allgemeine Meinung; vgl. [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
87 Rn.
15; NK-[X.]-Paeffgen, 5.
Aufl., §
87 Rn.
17; MüKo[X.]/Steinmetz, 3.
Aufl., §
87 Rn.
10).
c) Die hier vorgenommene Auslegung steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zunächst, dass dem [X.] und dem [X.] in Absatz
2 Nummer
1 des -
zum 4.
August 2009 eingeführten -
§
89a [X.] ein der Vorschrift des §
87 Abs.
1 Nr.
5 [X.] vergleichbarer Sinngehalt beigemessen werden sollte; denn das gesetzgeberische Anliegen
war namentlich, mit der neuen Strafvorschrift "die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen vor allem in einem terroristischen Ausbildungslager" unter Strafe zu stellen (so BT-Drucks. 16/11735, S.
13; BT-Drucks. 16/12428, S.
15).
In der Gesetzesbegründung ist im Übrigen ausgeführt, es sei für die Strafbarkeit desjenigen, der sich unterweisen lässt, nicht erforderlich, dass er sein erworbenes Wissen bzw. seine erworbenen Fertigkeiten unmittelbar im 11
12
13
14
-
6
-
[X.] an die Unterweisung zur Begehung einer schweren staatsgefähr-denden Gewalttat nutzen will, es reiche vielmehr aus, wenn das Erlernte zu ei-nem späteren Zeitpunkt für die Tatbegehung genutzt werden soll (vgl.
BT-Drucks. 16/11735, aaO; BT-Drucks. 16/12428, aaO). Hiermit hat sich der Gesetzgeber zu einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der gesetzlich defi-nierten Vorbereitungshandlung und der beabsichtigten Ausführung der staats-gefährdenden Gewalttat geäußert. Eine Abhängigkeit der Strafbarkeit gemäß §
89a Abs.
1, 2 Nr.
1 [X.] von einem -
von den Tatgerichten festzustellenden -
Unterweisungserfolg dergestalt, dass sich der Unterwiesene die "Ausbildungs-inhalte" erfolgreich anzueignen vermochte und somit imstande ist, die Gewalttat eigenständig zu begehen, lässt sich diesen Ausführungen hingegen nicht ent-nehmen. Das gilt umso mehr, als während einer Unterweisung, die auf einen gewissen Zeitraum hin angelegt ist, von Anfang an mit für den Unterwiesenen sukzessiv eintretenden "Teilerfolgen" in Bezug auf die für die Ausführung der Gewalttat benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten zu rechnen ist.
[X.] Gericke Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 412/17

19.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 3 StR 412/17 (REWIS RS 2017, 5182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5182

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