Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. 5 StR 604/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3516

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5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Januar 2000in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2000beschlossen:Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.[X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des [X.] freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des [X.]. Der [X.] hat beantragt, die Revision des [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist [X.] gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzu-stellen (vgl. [X.]R StPO § 206a Abs. 1 [X.] Verfahrenshindernis 7). Das ange-fochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung [X.] ([X.], Beschluß vom 5. August 1999 [X.] 4 StR 640/98 [X.]; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Erstattungder dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei [X.] wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. [X.] in- 3 -KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlußformel ist dies nicht [X.] auszusprechen.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 604/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. 5 StR 604/99 (REWIS RS 2000, 3516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3516

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