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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Januar 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom2. Juli 2002 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluß vom11. September 2002 als unzulässig verworfen, weil das von dem [X.] und von seinem Pflichtverteidiger eingelegte Rechtsmittel innerhalb derMonatsfrist des § 345 Abs.1 StPO, die mit der Zustellung des angefochtenenUrteils an den Verteidiger am 26. Juli 2002 begann und mit dem [X.] endete, nicht begründet [X.] für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sindnicht erkennbar.[X.] Rothfuß Roggenbuck
Meta
15.01.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 2 StR 481/02 (REWIS RS 2003, 4902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4902
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