Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2023, Az. 4 StR 274/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6807

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:

1. Die Verfahrensrüge, das [X.] habe die beantragte Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist bereits unzulässig. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. hierzu allgemein [X.], Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21 Rn. 4 [X.]). Denn die Revision teilt den in dem Beweisantrag in Bezug genommenen und für die Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO relevanten Inhalt von Aktenteilen, insbesondere des schriftlichen Gutachtens des bereits beauftragten Kfz-Sachverständigen mit einer Skizze zur rekonstruierten Anstoßsituation, nicht (vollständig) mit.

2. Der auf §§ 69, 69a StGB gestützte [X.] hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] versteht die Ausführung des [X.]s, es seien keine Anhaltspunkte für „ein Abweichen von dieser Regelbeurteilung“ ersichtlich, dahin, dass es damit lediglich auf die bei einer verkehrsspezifischen Anlasstat wie hier naheliegende charakterliche Ungeeignetheit im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB abgestellt hat (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 69 StGB Rn. 13a; [X.], StGB, 70. Aufl., § 69 Rn. 38; [X.]. [X.]). Die auch in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. September 2023 angesprochene Frage, ob das Urteil auf der bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu Unrecht bejahten Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt sich daher mangels eines solchen Rechtsfehlers nicht.

Quentin     

  

Maatsch     

  

Scheuß

  

Momsen-Pflanz     

  

[X.]     

  

Meta

4 StR 274/23

14.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 20. März 2023, Az: 21 Ks 8/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2023, Az. 4 StR 274/23 (REWIS RS 2023, 6807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.