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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
1. Die Verfahrensrüge, das [X.] habe die beantragte Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist bereits unzulässig. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. hierzu allgemein [X.], Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21 Rn. 4 [X.]). Denn die Revision teilt den in dem Beweisantrag in Bezug genommenen und für die Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO relevanten Inhalt von Aktenteilen, insbesondere des schriftlichen Gutachtens des bereits beauftragten Kfz-Sachverständigen mit einer Skizze zur rekonstruierten Anstoßsituation, nicht (vollständig) mit.
2. Der auf §§ 69, 69a StGB gestützte [X.] hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] versteht die Ausführung des [X.]s, es seien keine Anhaltspunkte für „ein Abweichen von dieser Regelbeurteilung“ ersichtlich, dahin, dass es damit lediglich auf die bei einer verkehrsspezifischen Anlasstat wie hier naheliegende charakterliche Ungeeignetheit im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB abgestellt hat (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 69 StGB Rn. 13a; [X.], StGB, 70. Aufl., § 69 Rn. 38; [X.]. [X.]). Die auch in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. September 2023 angesprochene Frage, ob das Urteil auf der bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu Unrecht bejahten Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt sich daher mangels eines solchen Rechtsfehlers nicht.
Quentin |
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Maatsch |
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Scheuß |
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Momsen-Pflanz |
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[X.] |
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Meta
14.09.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Magdeburg, 20. März 2023, Az: 21 Ks 8/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2023, Az. 4 StR 274/23 (REWIS RS 2023, 6807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6807
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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