Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2023, Az. 6 StR 549/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 712

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2022 aufgehoben

a) im Fall 1.2.1.2 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten M.     wegen „[X.] in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch“, und den Angeklagten [X.].   wegen „[X.] in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch“, schuldig gesprochen. Den Angeklagten M.     hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den [X.].   zu einer solchen von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung zeigt lediglich im Fall 1.2.1.2 (Nr. 5 der Anklageschrift) einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Nach den Urteilsfeststellungen hebelten die Angeklagten die Terrassentür des Wohnhauses der [X.]     auf, betraten die Wohnräume, „entwendeten jedoch nichts“, sondern verließen den Tatort. Der [X.] hat hinsichtlich beider ausgeführt:

„Das [X.] ist ohne nähere Begründung von einem strafbaren Versuch ausgegangen ([X.]). Es mangelt jedoch an Feststellungen zu dem insoweit maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – 6 StR 379/22 –, juris Rdnr. 4). Festgestellt ist dazu lediglich, dass die Angeklagten aus den von ihnen angegriffenen Wohnräumen der [X.]    nichts entwendeten ([X.]). Welche Vorstellung der Angeklagte bei Verlassen des Wohnhauses hatte, bleibt indessen unerörtert und ergibt sich ebenso wenig aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. (…)

Einem strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten steht jedenfalls nicht von vornherein entgegen, dass die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB von jedem zurücktretenden Beteiligten ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die Verhinderung der Vollendung verlangt. Hiervon werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich auch Fälle erfasst, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durchführen. Dabei genügt es, wenn ein Beteiligter mit dem Rücktritt des anderen einverstanden ist. Handeln alle Beteiligten einvernehmlich, kann das bloße [X.] für die Erfolgsverhinderung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB ausreichen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96 –, [X.]St 42, 158, 162; und vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21 –, juris Rdnr. 23; Beschlüsse vom 26. Juni 2007 – 4 [X.] –, juris Rdnr. 3; und vom 25. April 2017 – 4 [X.] –, [X.], 207, 208).“

4

Dies zwingt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

5

3. Der Senat hebt insoweit die Feststellungen auf, um dem Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der verhängten [X.] die Grundlage. Gleiches gilt für den [X.], wobei die dazu getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

6

4. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass im neuen Rechtsgang bei der Bemessung der Gesamtstrafe hinsichtlich des Angeklagten [X.].   zu beachten sein wird, diesem die „hohe [X.] bei der Tat zum Nachteil der Familie O.  “ nicht anzulasten ([X.]); an dieser war der Angeklagte nicht beteiligt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 549/22

25.01.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neubrandenburg, 27. Mai 2022, Az: 22 KLs 18/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2023, Az. 6 StR 549/22 (REWIS RS 2023, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 712

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 383/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen


2 StR 19/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Abwesenheit des beurlaubten Angeklagten und seines Pflichtverteidigers während der Vernehmung eines Zeugen


6 StR 488/22 (Bundesgerichtshof)

Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung beim sogenannten "Abziehen"


5 StR 257/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls: Verfahrensfehler bei Störung der Urteilsverkündung


2 StR 43/16 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl: Unmittelbares Ansetzen bei Eindringen in den Garten sowie "Zuschaffenmachen" vor der Terrassentür


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.