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PDF anzeigen[X.]/04vom31. März 2004in der Strafsachegegenwegen [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Durch die hier eher fernliegende Annahme der Voraussetzungen des§ 35 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Angeklagte nicht beschwert.[X.] Otten Rothfuß Roggenbuck
Meta
31.03.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. 2 StR 72/04 (REWIS RS 2004, 3792)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3792
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