Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 5 StR 59/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8671

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5 StR 59/10 [X.] vom 9. März 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. März 2010 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann letztlich sogar dahingestellt bleiben, ob [X.] wohl entgegen der [X.] des Landgerichts [X.] im Fall II.5 der Urteilsgründe eine Notwehrlage ge-geben war. Denn der Beschuldigte hat durch den auf das Durchschlagen der Hauptader des Beins des Angreifers gerichteten sofortigen Einsatz des Hammers das Maß des nach § 32 Abs. 2 StGB Erforderlichen überschritten. Demgemäß ist das Vorliegen einer rechtswidrigen [X.] nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen des für die Frage des symptomatischen [X.] bedeutsamen § 33 StGB (vgl. [X.], 528; NStZ-RR 2004, 10) waren [X.] krankheitsbedingt [X.] nicht erfüllt. [X.] Schneider König Bellay

Meta

5 StR 59/10

09.03.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 5 StR 59/10 (REWIS RS 2010, 8671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8671

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