Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. EnVR 30/22

Kartellsenat | REWIS RS 2023, 4776

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Gegenstand

Energieversorgung: Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 16. März 2022 aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Gründe

1

A. Mit Beschluss vom 28. November 2018 ([X.]-18-056, nachfolgend: Festlegung) hat die [X.] den generellen sektoralen [X.] für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß § 9 Abs. 3 [X.] (nachfolgend: [X.]) für die dritte Regulierungsperiode auf 0,90 % festgelegt.

2

Vor der Entscheidung holte die [X.] zur Ermittlung des [X.]s ein Gutachten ein, das die Anwendung zweier unterschiedlicher Methoden empfahl (Festlegung S. 10). Ferner erhob sie bei den Netzbetreibern auf der Grundlage des Beschlusses vom 31. Januar 2018 ([X.]-17-094, nachfolgend: Festlegung vom 31. Januar 2018) Daten für die Jahre 2006 bis 2017 aus der Gewinn- und Verlustrechnung, zum Sachanlagevermögen und zum Personalaufwand. Auf der Grundlage des Gutachtens und der erhobenen und plausibilisierten Daten ermittelte die [X.] mithilfe eines [X.], der die Produktivität von Unternehmen als Verhältnis zwischen [X.] (Output) und den hierfür benötigten Produktionsfaktoren (Input) auf der Grundlage von Daten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung [X.]t, einen [X.] von 1,82 %. Nach einem weiteren, als Malm-quist-Methode bezeichneten Verfahren, bei dem die Änderungen statischer Effizienzwerte von Unternehmen für unterschiedliche Perioden verglichen werden, ermittelte die [X.] anhand der Daten der für die ersten drei [X.] durchgeführten Effizienzvergleiche einen [X.] von 1,35 %. Da die [X.] keine der beiden Methoden als überlegen ansah, stellte sie zugunsten der Netzbetreiber auf den niedrigeren Wert ab und nahm im Hinblick auf den für [X.] festgesetzten [X.] von 0,49 % zur Vermeidung unbeabsichtigter Brüche zwischen beiden Sektoren zusätzlich einen Abschlag von einem Drittel vor (Festlegung S. 63 f.).

3

Die Betroffene, die ein Elektrizitätsverteilernetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der [X.] aufgehoben und die [X.] zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wenden sich die [X.] und die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die [X.] strebt die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen an. Die Betroffene begehrt, die [X.] zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte zu verpflichten.

4

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist begründet, während die nach den dafür geltenden Maßstäben ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2019 - [X.] 52/18, [X.], 456 Rn. 76 mwN - Eigenkapitalzinssatz II) zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ohne Erfolg bleibt.

5

I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die [X.] habe die Höhe des [X.]s rechtsfehlerhaft ermittelt. Die von der [X.] zur Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Bestandteile des [X.]s angewandte Residualbetrachtung, bei der sie auf die Veränderungsrate des [X.] abgestellt und eine gemeinsame Abbildung der [X.] und Produktivitätsentwicklung vorgenommen habe, sei zwar nicht zu beanstanden. Auch sei die Ermittlung des [X.]s nach der [X.] rechtsfehlerfrei. Die [X.] habe die Höhe des [X.]s nach der [X.] aber rechtswidrig bestimmt. Die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Stützintervalls sei rechtsfehlerhaft, weil sich das Stützintervall 2006 bis 2017 bei der wegen der Einbeziehung des Jahres 2006 erforderlichen Plausibilisierung nicht als hinreichend aussagekräftig und belastbar erweise und andere Stützintervalle, insbesondere das Stützintervall 2007 bis 2017, dem gewählten als Prognosegrundlage deutlich überlegen seien. Zu beanstanden sei ferner, dass die [X.] den sogenannten [X.] als Deflator für die Umsatzerlöse herangezogen habe. Ihre Annahme, er sei als Deflator geeignet, obgleich hierin die Netzentgelte der Ebenen oberhalb der Mittelspannung nicht unmittelbar enthalten seien, sei nicht tragfähig.

6

II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Betroffenen, nicht aber denjenigen der Rechtsbeschwerde der [X.] stand.

7

1. Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 [X.] werden in der Anreizregulierung für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben Obergrenzen für die Höhe der [X.]entgelte oder die Gesamterlöse aus [X.] vorgegeben. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze müssen nach § 21a Abs. 4 Satz 7 [X.] den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen [X.]s vorsehen. Der [X.] ist nach der auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 [X.] von der Bundesregierung erlassenen Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 [X.] ein Korrekturfaktor für den durch das [X.] veröffentlichten [X.]. Durch ihn soll gewährleistet werden, dass bei der Bestimmung der [X.] berücksichtigt wird, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die Produktivität der Netzbetreiber abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt. Er wird gemäß § 9 Abs. 1 [X.] ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.

8

2. Diese Regelungen finden auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 2. September 2021 ([X.]/18, [X.], 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung ([X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - [X.] 17/20, [X.], 119 Rn. 14 - Genereller [X.] [X.] II; vom 7. Dezember 2021 - [X.] 6/21, [X.], 630 Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN). Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der [X.] von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen sind die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung sowie der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung jedoch wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben ([X.], [X.], 119 Rn. 15 - Genereller [X.] [X.] II; [X.], 630 Rn. 10 - Kapitalkostenabzug).

9

3. Die Festlegung des generellen sektoralen [X.]s ist inhaltlich nicht vollständig rechtlich determiniert ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2021 - [X.] 7/20, [X.]Z 228, 286 Rn. 14 bis 28 - Genereller [X.] [X.] I). Demgemäß sind Auswahlentscheidungen der [X.], die sie bei der Bestimmung des generellen sektoralen [X.]s, der Wahl einer zu seiner Ermittlung geeigneten Methode und deren Modellierung und Anwendung im Einzelnen zu treffen hat, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich nur - insoweit aber vollständig - darauf hin, ob die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen eingehalten worden sind, die die [X.] zu beachten hatte ([X.], aaO, Rn. 27). Zu prüfen ist daher stets, ob die Regulierungsbehörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs - hier die Ermittlung des [X.]s gemäß § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 [X.], § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen - ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Eine von der [X.] bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und des bei der (prognostischen) Abschätzung des [X.]s regulatorisch relevanten Sachverhalts sowie der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (st. Rspr., [X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - [X.] 7/20, [X.]Z 228, 286 Rn. 14 bis 28, insb. Rn. 27 f. - Genereller [X.] [X.] I; vom 26. Oktober 2021 - [X.] 17/20, [X.], 119 Rn. 16 - Genereller [X.] [X.] II; vom 28. Juni 2022 - [X.] 16/20, juris Rn. 14 f. und [X.] 17/20, juris Rn. 3; vom 5. Juli 2022 - [X.] 77/20, [X.], 527 Rn. 38 mwN - [X.]; BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1/16, BVerwGE 158, 301 Rn. 31 f.).

4. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der betroffenen Netzbetreiber bei der Festlegung des [X.]s für die Elektrizitätsversorgungsnetze fest. Weder nimmt der Senat entgegen den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - [X.] 42/13, [X.] 2015, 129 Rn. 34 - [X.]; vom 11. Dezember 2018 - [X.] 48/17, [X.], 172 Rn. 8 - Eigenkapitalzinssatz; vom 9. Juli 2019 - [X.] 41/18, [X.] 2019, 431 Rn. 34) eine tatrichterliche Würdigung vor, noch wird - wie ausgeführt - durch die obigen Maßgaben der nach Art. 19 Abs. 4 GG und nach Unionsrecht gebotene effektive Rechtsschutz ausgehöhlt. Vielmehr geht es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbehörde bei der Festlegung des [X.]s zusteht ([X.], Beschluss vom 3. März 2020 - [X.] 26/18, [X.], 319 Rn. 32 und Rn. 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; [X.], [X.] vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20, juris Rn. 2).

5. Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand, die [X.] habe die Höhe des [X.]s nach der [X.] rechtswidrig bestimmt, weil sich das Stützintervall 2006 bis 2017 bei der wegen der Einbeziehung des Jahres 2006 erforderlichen Plausibilisierung nicht als hinreichend aussagekräftig und belastbar erweise und andere Stützintervalle, insbesondere das Stützintervall 2007 bis 2017, dem gewählten als Prognosegrundlage deutlich überlegen seien.

a) Allerdings hat das Beschwerdegericht zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass das von der Bundesnetz-agentur gewählte Stützintervall 2006 bis 2017 nicht deshalb ungeeignet ist, weil die beobachtete totale Faktorproduktivität und demgemäß auch die jährlichen Werte des [X.]s stark streuen, das Stützintervall mit einem Basisjahr beginnt und mit einem auf ein Basisjahr folgenden Jahr endet, oder das Stützintervall einen ab 2012 einsetzenden Negativtrend nicht ausreichend berücksichtigt. Es geht zutreffend davon aus, es sei nicht erforderlich, die Datengrundlage um regulatorische Effekte - auch sogenannte "Einmaleffekte" - zu bereinigen. Denn bei der Prognoseentscheidung kann - wie die [X.] zu Recht geltend macht - berücksichtigt werden, dass (auch) in Zukunft regulatorisch bedingte Effekte mit erheblichen Auswirkungen auf die netzwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung auftreten können. Die Feststellungen des [X.] rechtfertigen zudem nicht die Annahme, dass die Einbeziehung der Daten für 2006 bereits wegen einer mangelnden Datenqualität ausscheiden müsste. Der von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen dagegen erhobene Einwand, die [X.] hätte wegen des erkennbaren Strukturbruchs, dass die Produktivitätsentwicklung der [X.] zunächst bis 2009 positiv und sodann mit Ausnahme der durch den [X.] beeinflussten Entwicklung durchgehend negativ gewesen sei, untersuchen und bewerten müssen, ob die Verhältnisse im Zeitraum 2011 bis 2017 als Prognosegrundlage für den Zeitraum 2019 bis 2023 besser geeignet gewesen seien als der Durchschnittswert für das Stützintervall von 2006 bis 2017, greift nicht durch. Damit zeigt die Betroffene nach den dafür geltenden Maßgaben (oben Rn. 9) keinen Rechtsfehler des [X.] auf.

aa) Die im Einklang mit § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] stehende Entscheidung der [X.], den Zeitraum von 2006 bis 2017 zu betrachten, wäre danach nur dann zu beanstanden, wenn der gewählte Zeitraum von vornherein ungeeignet wäre, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen der gewählten Berechnungsmethode zukommt, oder ein anderer Zeitraum unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen wäre, dass die Auswahlentscheidung der [X.] als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden könnte ([X.]Z 228, 286 Rn. 73 - Genereller [X.] [X.] I). Von diesem Maßstab ist das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen und hat angenommen, die [X.] geböten nicht zwingend, einen Betrachtungszeitraum zu wählen, der frühestens ab 2010 beginnt und damit den beobachteten Negativtrend maßgeblich berücksichtigt.

bb) Die Betroffene macht nicht geltend, dass ein Betrachtungszeitraum frühestens ab 2010 so deutlich überlegen sei, dass das gewählte Stützintervall nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden könne. Sie meint vielmehr, die angefochtene Festlegung sei unzureichend begründet und ermessensfehlerhaft, weil keine weiteren Untersuchungen durchgeführt worden seien, ob es Hinweise dafür gebe, dass die Produktivitätsentwicklung mit höherer Wahrscheinlichkeit auch während des Zeitraums 2019 bis 2023 im negativen Bereich bleiben werde, und deren etwaige Ergebnisse deshalb von der [X.] nicht berücksichtigt worden seien.

cc) Das greift nicht durch. Es ist nicht dargetan, dass der [X.] bei ihrer Auswahlentscheidung ein nach den dafür geltenden Maßgaben ([X.]Z 228, 286 Rn. 23, 27 - Genereller [X.] [X.] I, oben Rn. 9) relevanter Fehler unterlaufen wäre. Die Betroffene führt bereits nicht aus, welche weiteren Untersuchungen hätten durchgeführt werden können; entsprechender Vortrag im [X.] oder in der Tatsacheninstanz ist nicht aufgezeigt. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den sinkenden Werten um einen verfestigten Trend handele, zu Unrecht verneint, setzt sie lediglich ihre Wertung im Hinblick auf diese Umstände - wie etwa die Steigerung der [X.] im Zeitraum 2015 bis 2017 vor dem Hintergrund des sich zunehmend abschwächenden [X.]s sowie die allgemeinen Entwicklungen im Bereich der Stromnetze und den entsprechenden Investitionsbedarf vor dem Hintergrund der gegenläufigen (positiven) Entwicklung der sich nach der [X.] ergebenden Werte - an die Stelle derjenigen des [X.].

b) Die [X.] rügt jedoch zu Recht, dass das Beschwerdegericht, soweit es die Heranziehung des Stützintervalls 2006 bis 2017 als rechtsfehlerhaft beanstandet, der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt und wesentliche Beurteilungsfaktoren außer [X.] gelassen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen [X.], Beschluss vom 9. Juli 2019 - [X.] 41/18, [X.] 2019, 431 Rn. 34).

aa) Es fehlt zunächst - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht an der für die Festlegung erforderlichen Begründung.

(1) Bei der Ausfüllung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums unterliegt die [X.] besonderen Begründungsanforderungen. Ähnlich wie bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen ist im Energiewirtschaftsregulierungsrecht die Bewertung der Behörde zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch darauf zu überprüfen, ob sie die Festlegung im Hinblick auf die Kriterien, die in den einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt oder in diesen jedenfalls angelegt sind, plausibel und erschöpfend begründet hat. Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des eingeräumten [X.] sonst nicht hinreichend wirksam wäre ([X.]Z 228, 286 Rn. 63 - Genereller [X.] [X.] I).

(2) Nach diesen Maßstäben hat die [X.] ihre Entscheidung plausibel und erschöpfend begründet. Sowohl bei der Festlegung des [X.]s Gas als auch des [X.]s Strom hat die [X.] sich aus den gleichen Gründen für die Heranziehung der Daten des jeweils längst möglichen Zeitraums einschließlich der Daten des Jahres 2006 und ohne Bereinigung der Daten um (vermeintliche) Sondereffekte entschieden.

(a) Sie hat ihre Entscheidung für das längst mögliche Stützintervall damit begründet, dass grundsätzlich ein möglichst langer Zeitraum berücksichtigt werden solle. Dies solle gewährleisten, dass temporäre Effekte geglättet werden. Aus den Reihen der [X.] sei das im Stützintervall enthaltene [X.] als auffällig oder sogar als nicht plausibel bezeichnet worden, da die Daten des Jahres 2006 als erstes Jahr der Regulierung stark von denen der Folgejahre abwichen. Dies betreffe insbesondere die Werte der Positionen "Umsatz ohne Umlagen", "Aktivierte Eigenleistungen", "Personalaufwand" und "Abschreibungen". Diese Kritik verfange insgesamt nicht. Es liege in der Natur der Sache, dass sowohl Kostenpositionen als auch Umsatzerlöse von [X.] könnten. Die Position Umsatz ohne Umlagen liege im [X.] leicht unterhalb des Mittelwerts der Daten des Stützintervalls, der Personalaufwand genau auf dem Mittelwert. Ein nicht plausibler Unterschied der aktivierten Eigenleistungen und der Abschreibungen des Jahres 2006 könne im Vergleich zu den übrigen Jahren jedenfalls nicht festgestellt werden. Der Anstieg des [X.] des Jahres 2007 im Vergleich zu 2008 betrage rund 8 % und weise einen ähnlichen Anstieg auf wie von 2008 auf 2009. [X.] könne schon allein deshalb - auch in Kombination mit einem im Vergleich niedrigeren Inputindex - nicht festgestellt werden. Auch der behauptete Rückgang des Bruttoanlagevermögens könne nicht festgestellt werden, da die im Inputpreisindex verwendeten Mengen leicht stiegen. Im Vergleich hierzu seien die Vorleistungen nahezu unverändert geblieben. Die geleisteten Arbeitsstunden seien stärker zurückgegangen, jedoch nicht in unplausiblem Umfang, da es in diesem Zeitraum vermehrt zunächst zur Gründung von kleinen und anschließend wieder großen Netzgesellschaften gekommen sei. Hierzu korrelierend verhielten sich die Gewichtungsfaktoren im Vergleich zu den Folgejahren; auch hier könne keine Unplausibilität festgestellt werden. Insgesamt sei in Bezug auf die von den Marktteilnehmern kritisch betrachteten Daten des Jahres 2006 festzustellen, dass es sich um umfangreich plausibilisierte Daten aus den Jahresabschlüssen der Stromnetzbetreiber handele. Mögliche strukturelle Veränderungen bildeten daher - unabhängig davon, ob sie die Produktivität möglicherweise erhöhten oder senkten - die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Auch deshalb sei unter diesem Gesichtspunkt ein möglichst großes Stützintervall zu bevorzugen; willkürlich einzelne Jahresdaten auszuschließen, liege neben der Sache.

(b) Die [X.] hat ausweislich der Begründung der Festlegung im Hinblick auf die im [X.] geäußerte Kritik "dennoch" (Festlegung [X.]3) den Einfluss der Daten des Jahres 2006 auf den [X.] erneut überprüft. Die Ermittlungen haben sich dabei auf alle gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] möglichen Stützintervalle bezogen, die mit dem [X.] beginnen. Angesichts des über den Zeitverlauf kontinuierlichen Absinkens des [X.]s hat dies - wenig überraschend - das Ergebnis erbracht, dass der [X.] in den vier früher endenden Zeiträumen höher und in den vier später endenden Zeiträumen niedriger ist als derjenige, der sich ergibt, wenn das längst mögliche Stützintervall zugrunde gelegt wird, wobei sich ein Mittelwert von 2,05 % ergibt. Daraus hat die [X.] geschlossen, dass der [X.] auch im Vergleich mit um das [X.] verkürzten Stützintervallen als robust anzusehen ist. Sie hat es daher als sachgerecht erachtet, die Daten des Jahres 2006 in die [X.] einzubeziehen, um einen möglichst langen Zeitraum abzudecken, der dem auf der Grundlage der Festlegung vom 31. Januar 2018 abgefragten Zeitraum entspricht. Eine Verkürzung des Stützintervalls aufgrund der aufgezeigten Schwankungen hat sie demgegenüber als willkürlich erachtet. Ein sachlicher Grund für eine Verengung des [X.] sei nicht erkennbar.

(c) Die [X.] hat ihre Entscheidung, der Prognose alle verfügbaren Daten zugrunde zu legen und diese nicht wegen (vermeintlicher) Sondersachverhalte zu ändern oder zu bereinigen, damit begründet, dass dies zu weiteren zahlreichen Unsicherheiten führe und zudem teilweise auch nicht möglich sei (Festlegung [X.]3 bis 25). So stehe der vorgeschlagenen Herausrechnung der Daten der [X.] entgegen, dass sonst die Branche des Elektrizitätsversorgungsnetzbetriebs insgesamt nicht vollständig abgedeckt würde, einzelne Netzbetreiber in Gänze unberücksichtigt blieben, und Anpassungen bei den Daten erfolgen müssten, die zu Lücken bei den Umsatzerlösen und den [X.] führen würden, während der Verordnungsgeber sich entschieden habe, den [X.] auch auf [X.] zur Anwendung kommen zu lassen. Es werde auch nicht der Forderung gefolgt, eine Anpassung der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung durchzuführen, um Veränderungen durch das 2016 in [X.] getretene Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Rechnung zu tragen. Dies sei mit der Begründung verlangt worden, es habe sich eine Verschiebung eines Teils der sonstigen betrieblichen Erträge in die Umsatzerlöse der [X.] und 2017 ergeben, so dass es an der Vergleichbarkeit mit den Vorjahren fehle. Dem sei indes nicht zu folgen, weil eine solche Datenanpassung nicht möglich sei. Jede pauschale Anpassung würde daher zu einer Verzerrung führen. Die [X.] hätten selbst befürwortet, aus methodischen Gründen auf eine möglichst lange Zeitreihe abzustellen. Das würde aber faktisch unmöglich, wenn solche "Brüche", die zudem die vor dem handelsrechtlichen Hintergrund tatsächlich bestehenden Gegebenheiten in der Branche unmittelbar widerspiegelten, das Stützintervall zwingend begrenzten oder stets mehr oder minder willkürliche Anpassungen der Datenbasis vorgenommen werden müssten. Denn in diesem Fall wäre es nur folgerichtig, auch bezüglich anderer Aspekte sowie Sondersachverhalte zu überprüfen, ob Daten ausgesondert werden müssten oder sich eine Bereinigung oder Herausrechnung von Einzelpositionen aufdränge. Durch eine solche dem Umfang nach nicht absehbare Entfernung von Daten der Gewinn- und Verlustrechnung komme es aber nicht zu einer besseren Abbildung der tatsächlichen Gegebenheiten. Es sei daher insgesamt nicht sachgerecht, entsprechende Daten unberücksichtigt zu lassen oder sonstige Anpassungen oder Verschiebungen von Einzelpositionen durchzuführen. Das werde dadurch gestützt, dass eine Bereinigung vermeintlicher Sondersachverhalte auch immer zu für die Netzbetreiber nachteiligen Ergebnissen führen könnte. Entsprechendes gelte für die [X.]. Auch insoweit sei es nicht sachgerecht, Anpassungen durchzuführen, zumal eine solche Anpassung auf Grund der vorhandenen Daten nicht vollständig möglich sei. Schließlich komme es im Hinblick auf eine etwaige Anpassung auf den Zeitraum an, in dem die Rückzahlungen tatsächlich erfolgt seien und nicht auf den Zeitraum, in dem die Rückstellungen gebildet worden seien. Dafür hätten aber individuell verschiedene Zeiträume von bis zu neun Jahren gewählt werden können. Die Auswirkungen der [X.] würden sich aufgrund der individuell gewählten Rückzahlungsdauer auch auf diesen individuellen Zeitraum verteilen und gingen zum Teil über das [X.] hinaus.

(3) Die [X.] rügt vor diesem Hintergrund zu Recht, das Beschwerdegericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass sie die Belastbarkeit der Daten des Jahres 2006 selbst in Frage gestellt und daher in der Festlegung eine entsprechende Plausibilisierung für erforderlich gehalten und vorgenommen habe. Denn aus der oben wiedergegebenen Begründung ergibt sich, dass die [X.] ihre Untersuchungen zum Einfluss der Daten des Jahres 2006 auf den [X.] lediglich im Hinblick auf die im [X.] geäußerte Kritik vorgenommen hat ("dennoch"). Es ist daher nachvollziehbar, dass sie jeweils Zeiträume untersucht hat, bei denen die Daten für 2006 nicht, diejenigen für 2007 aber wohl enthalten waren. Angesichts des über den gesamten Zeitraum sinkenden [X.]s war es konsequent, die Stützintervalle ohne 2006 so zu bilden, dass sie die höheren Werte der Vergangenheit widerspiegelten. Denn die Prüfung bezog sich vor dem Hintergrund der Kritik darauf, dass die Ergebnisse für das Intervall 2006 bis 2017 im Vergleich mit den positive Werte aufweisenden möglichen anderen Intervallen des Zeitraums nicht erheblich nach oben abweichen.

(4) Es bedurfte entgegen der Ansicht des [X.] auch keiner Begründung dafür, aus welchen Gründen die [X.] in der angegriffenen Festlegung anders als bei der Robustheitsprüfung des [X.]s Gas nicht auf die Stützintervalle abgestellt hat, die sich ergeben, wenn das Stützintervall jeweils um das am längsten zurückliegende Jahr verkürzt wird.

(a) Bei der Festlegung des [X.]s Gas hat die [X.] ausweislich der dortigen Begründung (Festlegung vom 21. Februar 2018 - [X.]-17-093, [X.]) - anders als hier - eine Robustheitsprüfung wegen der dort festgestellten, über den gesamten Erhebungszeitraum aufgetretenen starken Schwankungen des [X.]s für erforderlich gehalten. Sie hat auf der Grundlage der Annahme, dass (kürzere) Zeiträume der jüngeren Vergangenheit aussagekräftiger seien als weiter zurückliegende Zeiträume, das Stützintervall jeweils um das am längsten zurückliegende Jahr verkürzt.

(b) Vergleichbare Schwankungen über das gesamte Stützintervall sind hier indes nicht zu beobachten und die Prüfung erfolgte - wie dargestellt - vor anderem Hintergrund und mit anderer Zielsetzung. Eine Begründung für das unterschiedliche Vorgehen war deshalb nicht erforderlich (vgl. auch [X.]Z 228, 286 Rn. 89 bis 91 - Genereller [X.] [X.] I). Entgegen der Ansicht der betroffenen Netzbetreiber lässt sich der Auswahl der [X.] daher auch kein Anzeichen dafür entnehmen, dass eine ergebnisoffene Prüfung von vornherein nicht stattgefunden habe.

bb) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht die Heranziehung des Stützintervalls 2006 bis 2017 zu Unrecht als rechtsfehlerhaft beanstandet. Es hat sich mit der Begründung der Festlegung nicht ausreichend auseinandergesetzt und dadurch seinen Blick rechtsfehlerhaft auf die Einbeziehung des Jahres 2006 und die von ihm für erforderlich gehaltene Plausibilisierung des Stützintervalls 2006 bis 2017 verengt. Dabei hat es außer Betracht gelassen, dass die [X.] in fehlerfreier Ausübung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums die (grundlegende) Abwägungsentscheidung getroffen hat, alle verfügbaren plausibilisierten Daten zu verwenden. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht daher angenommen, dass eine Plausibilisierung des von der [X.] nach dem [X.] errechneten Werts durch einen Vergleich mit denjenigen Werten erforderlich sei, die sich bei Heranziehung verschiedener weiterer, mit dem [X.] endender Stützintervalle ergäben und aus den abweichenden Werten geschlossen, dass das Stützintervall 2007 bis 2017 dem von der [X.] gewählten deutlich überlegen sei.

(1) Zwar geht das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die [X.] vor einer methodischen Entscheidung oder bei deren Umsetzung verpflichtet ist, Alternativen zu prüfen oder sich um eine zusätzliche Absicherung des gefundenen Ergebnisses zu bemühen. Es legt seiner Entscheidung ferner zutreffend zugrunde, dass es insbesondere darauf ankommt, ob sich bei der Verfolgung eines gewählten Ansatzes Anhaltspunkte dafür ergeben, dass und gegebenenfalls in welcher Beziehung und in welchem Umfang eine grundsätzliche Methodenentscheidung oder die Weichenstellung in einem Einzelpunkt der Untersuchung einer erneuten Überprüfung bedarf, um ein verlässliches und aussagekräftiges Ergebnis zu gewinnen ([X.]Z 228, 286 Rn. 23 - Genereller [X.] [X.] I).

(2) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht aber, dass solche Anhaltspunkte hier gegeben seien und durch eine vergleichende Betrachtung mit anderen Stützintervallen ohne 2006 ein verlässlicheres und aussagekräftigeres Ergebnis gewonnen werden könne. Denn es lässt außer Betracht, dass Auswahlentscheidungen der [X.], die sie bei der Bestimmung des generellen sektoralen [X.]s, der Wahl einer zu seiner Ermittlung geeigneten Methode und deren Modellierung und Anwendung im Einzelnen zu treffen hat, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, nämlich nur - insoweit aber vollständig - darauf hin, ob die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen eingehalten worden sind, die die [X.] zu beachten hatte ([X.]Z 228, 286 Rn. 27 - Genereller [X.] [X.] I). Entgegen der Auffassung der betroffenen Netzbetreiber nimmt der Senat damit keine Tatsachenwürdigung vor. Vielmehr geht es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung ihres [X.] zusteht (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2020 - [X.] 26/18, [X.], 319 Rn. 32 - Eigenkapitalzinssatz III).

(3) Der Ansatz der [X.] ist in seiner Gesamtheit davon geprägt, dass der Prognose alle verfügbaren Daten zugrunde gelegt und diese nicht wegen (vermeintlicher) Sondersachverhalte geändert oder bereinigt werden. Das beruht auf der Annahme, dass der längst mögliche Zeitraum am besten für eine Prognose geeignet ist, weil er zahlreiche - insbesondere auch regulierungsbedingte - tatsächliche Gegebenheiten und Effekte [X.]t und zugleich glättet, die angesichts der stets möglichen (regulierungsbedingten) strukturellen Veränderungen im Energiesektor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch im Prognosezeitraum erwartet werden können. Die [X.] hat ihrer Prognose folglich alle verfügbaren Daten zugrunde gelegt und weder die Daten der [X.] herausgerechnet, noch Daten aufgrund der durch das Inkrafttreten des [X.] eingetretenen Veränderungen oder wegen der Rückzahlungen aufgrund der [X.] angepasst.

(4) Das ist ein ausreichend begründeter, sachlich möglicher und plausibler Ansatz. Er beruht auf der in nicht zu beanstandender Ausübung des Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums der [X.] getroffenen Annahme, es könne auch im Prognosezeitraum der dritten Regulierungsperiode mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Veränderungen mit erheblichen Auswirkungen auf den [X.] kommen. Die [X.] hat den Zielkonflikt, der in der Bestimmung des [X.] und der Heranziehung der verfügbaren Daten liegt, erkannt, die Vor- und Nachteile möglicher Lösungen aufgezeigt und sich für die größtmögliche Datenbasis ohne Datenbereinigungen entschieden. Dabei hat sie rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die aus methodischen Gründen vorzugswürdige Berücksichtigung möglichst langer Zeitreihen faktisch unmöglich werde, wenn die die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelnden "Brüche" durch eine Anpassung der Datengrundlage oder des Stützintervalls berücksichtigt werden müssten. Das ist nach den dafür geltenden Maßgaben ([X.]Z 228, 286 Rn. 157 mwN - Genereller [X.] [X.] I; [X.], [X.], 119 Rn. 35 - Genereller [X.] [X.] II) nicht zu beanstanden, zumal in diesem Fall auch gegenläufige Effekte, die sich zugunsten der betroffenen Netzbetreiber auswirken, herauszurechnen wären. Ein Abwägungsfehler ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

(5) Im Streitfall ergeben sich aus der Beurteilung des [X.] auch keine Umstände, die die Wahl eines anderen Stützintervalls zwingend oder greifbar überlegen erscheinen lassen.

(a) Das Beschwerdegericht legt seiner Beurteilung zugrunde, dass die jährliche Veränderungsrate des [X.]s für 2006 auf 2007 mit 15,47 % den höchsten ermittelten Wert annehme und den zweithöchsten, für 2009 auf 2010 ermittelten Wert von 7,87 % um das Doppelte übersteige. Zudem wiesen fünf der sechs die totale Faktorproduktivität bestimmenden Parameter in den Jahren 2006 bis 2007 die negativsten und positivsten Veränderungsraten des gesamten [X.] auf. Die Höhe der Netzentgelte 2006 sei durch den Übergang vom Regelungsregime des verhandelten zu dem des regulierten [X.] geprägt gewesen. Zu Anfang des Jahres 2006 hätten noch die - höheren - verhandelten Netzentgelte gegolten und die Netzentgeltgenehmigungen der [X.] seien erst im Verlauf des Jahres 2006 sowie 2007 erfolgt. Da die Netzentgelte als Deflator verwendet würden, wirke sich ihre Höhe in erheblicher Weise auf die Ermittlung des [X.] aus. Ferner hätten zahlreiche Netzbetreiber Rückstellungen für später abzuschöpfende Mehrerlöse gebildet. Das habe zu einer Minderung der Umsatzerlöse in diesem Jahr geführt.

(b) Diese Umstände spiegeln indes lediglich die tatsächlichen Gegebenheiten wider. Sie konnten daher nach dem Ansatz der [X.] Berücksichtigung finden. Das Beschwerdegericht hat nicht feststellen können, dass die Datengrundlage für das [X.] in einem Maße unzureichend oder unzuverlässig gewesen wäre, dass die Einbeziehung dieses Jahres in das von der [X.] gewählte Stützintervall bereits wegen der mangelnden Datenqualität ausscheiden müsse. Dies zugrunde gelegt, führt die Berücksichtigung der Daten von 2006, einschließlich der diesem Jahr zugeschriebenen, sich aus der unterjährigen Veränderung der Netzentgelte und der [X.] ergebenden Auswirkungen, entgegen der Ansicht des [X.] und der betroffenen Netzbetreiber nicht zu einer "Verzerrung" des [X.]s, sondern bildet lediglich die tatsächlichen Verhältnisse der regulatorisch geprägten Branche ab.

(c) Zutreffend stellt die [X.] dabei darauf ab, dass es für die Bereinigung von "Sondereffekten" keinen Anlass gibt, sondern eine solche Bereinigung im Gegenteil zu einer erheblichen Unsicherheit im Hinblick darauf führen würde, welche Daten bei der Abschätzung (noch) berücksichtigt werden dürften und ob und gegebenenfalls wie eine Datenbereinigung vorzunehmen wäre.

(6) Schließlich steht die Ansicht des [X.], die Plausibilisierung durch einen Vergleich mit anderen Stützintervallen ohne 2006 ergebe, dass das Stützintervall 2007 bis 2017 greifbar überlegen sei, im Widerspruch zu seinem rechtlichen Ausgangspunkt. Wie oben dargelegt, geht das Beschwerdegericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 228, 286 Rn. 74 - Genereller [X.] [X.] I; [X.], [X.], 119 Rn. 35 - Genereller [X.] [X.] II) davon aus, dass es nicht erforderlich sei, die Datengrundlage um regulatorische Effekte - auch "Einmaleffekte" - zu bereinigen, und dass die Einbeziehung von 2006 nicht wegen mangelnder Datenqualität ausscheiden müsse. Dies zugrunde gelegt, kann indes mit einem solchen regulatorischen "Einmaleffekt" nicht das Erfordernis einer Plausibilisierung begründet werden, die durch eine ohne ihn durchgeführte Vergleichsbetrachtung erfolgen soll. Eine solche Plausibilisierung müsste zwingend scheitern, weil ein regulatorischer "Einmaleffekt" stets ergebnisrelevant sein wird. Soweit die betroffenen Netzbetreiber dem entgegenhalten, aus diesem Umstand und zudem schon aus der Bezeichnung ergebe sich, dass ein "Einmaleffekt" keine Grundlage für eine Prognose sein könne, greift das nicht durch. Denn der Ansatz der [X.] beruht nicht auf der Annahme, dass sich ein "Einmaleffekt" in eben dieser Form wiederholen werde, sondern darauf, dass im regulatorischen Umfeld "Einmaleffekte" mit erheblichen Auswirkungen auf den [X.] mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit jederzeit vorkommen können.

(7) Entgegen der Ansicht des [X.] führt schließlich der Umstand, dass das von der [X.] gewählte Stützintervall mit einem Basisjahr beginnt und mit einem auf ein Basisjahr folgenden Jahr endet, nicht zu dem Erfordernis einer Plausibilisierung des von der [X.] herangezogenen Stützintervalls. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass das gewählte Stützintervall 2006 bis 2017 nicht schon aus diesem Grund ungeeignet ist (vgl. [X.]Z 228, 286 Rn. 70 bis 76 - Genereller [X.] [X.] I). Es handelt sich bei dem sogenannten [X.] - worauf die [X.] zutreffend hinweist - um einen von vielen die tatsächlichen Gegebenheiten [X.]nden Umstand auf der Grundlage der bei der [X.] heranzuziehenden handelsrechtlichen Betrachtung und damit um einen weiteren sogenannten Sondersachverhalt, gegen dessen Bereinigung sich die [X.] generell entschieden hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6. Mit Erfolg greift die [X.] auch die Beurteilung des [X.] an, der für die als [X.] verwendeten Bruttoumsatzerlöse gewählte Deflator sei rechtswidrig. Sie rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt und wesentliche Beurteilungsfaktoren außer [X.] gelassen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen [X.], Beschluss vom 9. Juli 2019 - [X.] 41/18, [X.] 2019, 431 Rn. 34). Vergeblich rügt demgegenüber die Betroffene, dass der [X.] zur Deflationierung auch aus weiteren - vom Beschwerdegericht zurückgewiesenen - Gründen ungeeignet sei.

a) Die [X.] hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt (Festlegung [X.]6 bis 34), dass die Produktivitätsentwicklung der Elektrizitätsnetzwirtschaft durch die Veränderung der totalen Faktorproduktivität abgebildet wird, die durch die Division von [X.] durch [X.] berechnet wird. Aus der Entwicklung des [X.] [X.] unter Berücksichtigung der Vorleistungen ergebe sich der [X.] für das jeweils betrachtete Jahr, und durch eine Division der einzelnen Jahre im Vergleichszeitraum ergäben sich [X.] der Jahre 2006 bis 2017. Der preisbereinigte [X.] werde durch die Summe der abgefragten und sodann [X.] Umsatzerlöse, der [X.] Bestandsveränderungen sowie der [X.] aktivierten Eigenleistungen abgebildet. Zur Deflationierung der Umsatzerlöse eigneten sich die durchschnittlichen Netzentgelte der Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden. Die Netzentgelte seien den jährlichen [X.]n entnommen und mit den jeweiligen durchschnittlichen (sich aus einem Bericht des [X.] von 2018 ergebenden) [X.] gewichtet worden. Im [X.] hätten die Marktteilnehmer anstelle der Deflationierung der Umsatzerlöse mit Hilfe der durchschnittlichen Netzentgelte aus den [X.]n (nachfolgend: [X.]) die Verwendung der Indexreihe des [X.] "Netznutzungsentgelte Strom" (nachfolgend: [X.]) vorgeschlagen. Damit habe sich die [X.] ausführlich auseinandergesetzt und sich vom [X.] die Zusammensetzung und Ermittlung des [X.] sowie seine Zwecke erläutern lassen. Im Ergebnis halte sie aber für die Festlegung des [X.]s den [X.] für besser geeignet als den nach allgemeinen, nicht nach Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftssektoren differenzierenden Grundsätzen ermittelten [X.]. Der [X.] beruhe nicht wie der [X.] auf einer Vollerhebung, sondern lediglich auf einer Stichprobe. Er berücksichtige alle Spannungsebenen und die gemäß Preisblatt zu zahlenden Netzentgelte. Im Vergleich hierzu würden im [X.] die Netzentgelte der Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden zunächst nur der Mittel- bis Niederspannungsebene berücksichtigt. Jedoch würden in diesen Netzentgelten die Netzentgelte der Ebenen oberhalb der Mittel- und Niederspannungsebene durchgereicht und tatsächlich durch die Kunden der Mittel- und Niederspannungsebene bezahlt (Entgeltbildungskonvention der sogenannten Kaskadierung). Für die [X.] sei die Besonderheit erheblich, dass Netzentgelte für Nutzungen höherer Ebenen nicht direkt den Kunden höherer Ebenen, sondern Kunden der Mittel- und Niederspannungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt würden. Damit entfielen zum Beispiel 90 % bis 95 % des [X.] der Übertragungsnetzbetreiber nicht auf Kunden der Übertragungsnetzbetreiber, sondern auf Kunden der nachgelagerten Ebenen. Für die Kunden der Höchstspannungsebenen hätten sich die zur Anwendung gekommenen Preise sogar rückläufig entwickelt, da ein Großteil der an den Übertragungsnetzen angeschlossenen Letztverbraucher Sondervertragskunden darstellten. So seien im Zeitablauf sukzessive Rabatte von 50 %, 80 % oder 100 % gewährt worden. Aktuell würden nach der Methode des physikalischen Pfads individuelle Rabattierungen von etwa 85 % gewährt. Diese Rabatte überkompensierten den optischen [X.] des Standardpreisblatts der Übertragungsnetzbetreiber erheblich. Besonders gewichtige Letztverbraucher wie Pumpspeicherkraftwerke seien inzwischen zu 100 % von den Netzentgelten befreit. Die Preisentwicklung der Netzentgelte der an der [X.] angeschlossenen Letztverbraucher könne jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung der gewichtigen tatsächlich vorhandenen Individualisierungen aus einem Standardpreisblatt abgeleitet werden. Die Veränderungen der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber gingen somit in die Netzentgeltveränderung der Mittel- und Niederspannung mit ein. Der [X.] stelle auf die Angaben der Lieferanten zu den tatsächlich gezahlten Netzentgelten insgesamt ab. Wegen des [X.] auf die tatsächlichen Umsätze laut Jahresabschluss und den Besonderheiten des [X.] [X.]ystems, in dem nominale Netzentgelte wegen [X.] und korrespondierenden Umlagen nicht den tatsächlich von einer Kundengruppe gezahlten Netzentgelten entsprächen, halte die [X.] dies für einen wesentlichen Vorteil in der hier anzustellenden Betrachtung. Die Auswahl eines Preisindexes zur Deflationierung der Umsatzerlöse der Stromnetzbetreiber sei von großer Bedeutung, da der ermittelte [X.] sehr sensitiv darauf reagiere. Insoweit sei eine möglichst an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Ermittlung der Preisentwicklungen notwendig. Der [X.] sei tatsächlich in der Lage, realitätsgerechte, regional unterschiedliche Spannbreiten der Netzentgelte in der für die Ermittlung des [X.]s nötigen Granularität abzubilden. Insofern solle die geeignetste Quelle Anwendung finden. Das sei der [X.], der aufgrund der Vollerhebung sowohl die regionalen Preisveränderungen als auch die tatsächlich gezahlten Netzentgelte und auch die [X.] der vorgelagerten Netzebenen [X.]. Durch diesen Preisindex werde die Entwicklung im Stromnetzmarkt im [X.] sachgerecht und in vertretbarer Weise abgebildet. Der sachgerechten Entwicklung der Netzentgelte der im [X.] verwendeten Kundengruppen und deren Gewichte als Abbildung des Gesamtmarktes messe die [X.] deshalb bei der Frage der Deflationierung der Umsätze ein besonderes Gewicht bei.

b) Das ist entgegen der Ansicht des [X.] ein ausreichend begründeter, sachlich möglicher und plausibler Ansatz. Die [X.] deflationiert alle Umsatzerlöse mit Hilfe des [X.], der auf einer Vollerhebung der durchschnittlich gezahlten und nach Kundengruppen gewichteten Netzentgelte der beiden unteren Spannungsebenen beruht. In nicht zu beanstandender Ausübung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums nimmt die [X.] an, dass die Preisentwicklung in den unteren Spannungsebenen die tatsächlichen Gegebenheiten im Strommarkt (insgesamt) sachgerecht und in vertretbarer Weise [X.]. Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht demgegenüber, die [X.] habe keine tragfähige Begründung für die Eignung des [X.] als Deflator gegeben.

aa) Nach den Feststellungen des [X.] zahlten die Kunden der unteren Spannungsebenen im maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2017 sowohl die Netzentgelte ihrer eigenen Spannungsebenen als auch zu einem überwiegenden Teil von jedenfalls - den Vortrag der betroffenen Netzbetreiber zugrunde gelegt - 88 % der Netzentgelte der oberen Spannungsebenen. In der Entwicklung der von den Kunden der unteren Spannungsebenen gezahlten Netzentgelte spiegelt sich aus diesem Grund auch die Entwicklung der Netzentgelte der oberen Spannungsebenen zu einem ganz erheblichen Teil wider.

bb) Soweit in den oberen Spannungsebenen Letztverbraucher angeschlossen sind, nahmen diese - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - in aller Regel individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 [X.] in der im maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2017 jeweils geltenden Fassung in Anspruch, deren Entwicklung deutlich hinter der Entwicklung der Netzentgelte der unteren Spannungsebenen zurückblieb.

(1) Nach § 19 Abs. 2 [X.] in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung durfte ein individuelles Netzentgelt nicht weniger als 50 Prozent des veröffentlichten [X.] betragen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2005). Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2021 - [X.] 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 [X.] 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, Rn. 2 bis 15). Ebensolche Untergrenzen fanden bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung (§ 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2014, 2015, 2016).

(2) Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2009 wie auch erneut in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung von § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] hatte das [X.] anzubietende individuelle Netzentgelt ihren Beitrag zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerzuspiegeln. Um diesen Beitrag zu ermitteln, verwendet die [X.] die Methode des physikalischen Pfads (vgl. Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 19 Abs. 2 [X.] und § 30 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vom 11. Dezember 2013 - [X.]-13-739; [X.], Beschluss vom 23. Februar 2021 - [X.] 6/20, juris Rn. 18). Dabei wird ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des [X.] eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen berechnet.

(3) Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass die (tatsächlich) gezahlten Netzentgelte auf den oberen Spannungsebenen im maßgeblichen Zeitraum gesunken sind und die Entwicklung der von den Letztverbrauchern auf den oberen Spannungsebenen gezahlten Netzentgelte deutlich hinter der Entwicklung der Netzentgelte der unteren Spannungsebenen zurückgeblieben ist. Eine Deflationierung dieser Umsatzerlöse unter Verwendung des [X.] wirkt sich daher zugunsten der betroffenen Netzbetreiber aus, weil die Preisentwicklung bezogen auf die oberen Spannungsebenen durch den [X.] überschätzt wird. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Preisentwicklung auf den höheren Spannungsebenen würde also allenfalls zu einem geringeren Deflator und damit zu Lasten der Netzbetreiber zu höheren [X.] Umsätzen sowie im Ergebnis zu einem höheren [X.] führen. Soweit dies von den betroffenen Netzbetreibern unter Hinweis darauf in Zweifel gezogen wird, es komme auf das Ausmaß an, in dem die individuellen Netzentgelte im Vergleich zu den im [X.] abgebildeten Netzentgelten gestiegen seien, sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem solchen stärkeren Anstieg gekommen sein könnte, nicht dargelegt und im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch nicht ersichtlich.

cc) Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht - wie die [X.] zu Recht rügt - davon aus, dass die den Netzbetreibern der oberen Spannungsebenen durch die individuellen Netzentgelte entgangenen und ihnen seit 2012 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 [X.] 2011, § 9 KWKG 2002 (beziehungsweise gemäß § 19 Abs. 2 Satz 13 bis 15 [X.] 2013, § 19 Abs. 2 Satz 13 bis 15 [X.] 2015, §§ 26, 28, 30 KWKG 2016) in einem Umlageverfahren zu erstattenden Erlöse (nachfolgend: entgangene Erlöse) durch den [X.] als Deflator nicht sachgerecht deflationiert werden.

(1) Allerdings nimmt das Beschwerdegericht zunächst zutreffend an, dass es sich (lediglich) zum Vorteil der Netzbetreiber auswirkt, wenn ein erheblicher Anteil der Netzbetreiber bei der Datenerhebung für das Verfahren zur Festlegung des [X.]s die Umsatzerlöse ohne die entgangenen Erlöse im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 13 [X.] angegeben hat. Wenn die Umsatzerlöse ab 2012 teilweise ohne die Erstattungszahlungen angegeben worden sind, führt dies nach dem Wirkungsmechanismus der Deflationierung zu niedrigeren [X.] Umsätzen und damit auch zu einem niedrigeren [X.], also zu einem für die Netzbetreiber vorteilhafteren Ergebnis.

(2) Soweit die entgangenen Erlöse von den Netzbetreibern als Bestandteil der Umsatzerlöse angegeben worden sind, werden sie unter Verwendung des [X.] sachgerecht deflationiert. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] die Preisentwicklung insoweit nicht sachgerecht widerspiegelt, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

(a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der [X.] vom 14. Dezember 2011 ([X.]-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 [X.] 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 [X.]-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19 Rn. 11). Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von [X.] dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2015 - [X.] 32/13, [X.], 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19 Rn. 78 bis 98, insb. Rn. 98).

(b) Vor diesem Hintergrund hatte die [X.] die methodische Schwierigkeit zu lösen, dass die entgangenen Erlöse - denen auch die entsprechenden [X.] (Kapital, Arbeit und Vorleistungen) gegenüberstehen - zwar als Teil der Umsatzerlöse zu deflationieren waren, für die entgangenen Erlöse aber weder auf den oberen noch auf den unteren Spannungsebenen Netzentgelte anfallen. Sie hat dies ausweislich der Begründung erkannt ("Wegen des [X.] auf die tatsächlichen Umsätze laut Jahresabschluss und den Besonderheiten des [X.] [X.]ystems, in dem nominale Netzentgelte wegen [X.] und korrespondierenden Umlagen nicht den tatsächlich von einer Kundengruppe gezahlten Netzentgelten entsprechen", Festlegung [X.]8 unten) und im Einklang mit dem von ihr gewählten methodischen Ansatz ermessensfehlerfrei dahin gelöst, dass sie (insgesamt) auf die Preisentwicklung in den unteren Spannungsebenen abgestellt hat.

(c) Das Beschwerdegericht hat seinen Blick in Verkennung dieses Ansatzes auf den Umstand verengt, dass die Netzbetreiber der oberen Spannungsebenen wegen der entgangenen Erlöse so gestellt werden, als wenn sie die Netzentgelte gemäß ihrem Standardpreisblatt generiert hätten. Es hat zu Unrecht angenommen, die [X.] habe bei der Betrachtung der Deflationierung der entgangenen Erlöse auf die individuellen Netzentgelte abgestellt und eine [X.] sei daher nicht für alle Umsatzerlöse erfolgt. Das trifft nicht zu. Ebenso wie die [X.] aller anderen Umsatzerlöse hat die [X.] auch die [X.] der entgangenen Erlöse mit Hilfe des [X.] vorgenommen, mithin anhand der Preisentwicklung der unteren Spannungsebenen. Die [X.] hat bei der Entscheidung, welcher der beiden verfügbaren Indizes herangezogen werden solle, die (grundlegende) Abwägungsentscheidung getroffen, eine Deflationierung anhand der Preisentwicklung vorzunehmen, die bei den Kundengruppen stattgefunden hat, die die Netzentgelte tatsächlich zahlen. Sie hat dadurch die Entwicklung im Stromnetzmarkt im [X.] sachgerecht und in vertretbarer Weise abgebildet gesehen. Das ist nach dem anzuwendenden Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden (vgl. [X.]Z 228, 286 Rn. 146 - Genereller [X.] [X.] I). Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt oder aufgezeigt, dass eine Deflationierung (auch) der entgangenen Erlöse unter Verwendung des [X.] nicht sachgerecht erfolgen konnte, zumal erhebliche gegenläufige Effekte dadurch aufgetreten sind, dass zahlreiche Netzbetreiber die entgangenen Erlöse nicht angegeben haben und die Preisentwicklung bei den individuellen Netzentgelten deutlich hinter dem [X.] zurückgeblieben ist. Bei der mit Wirkung ab 2012 erfolgten Umstellung auf das Umlageverfahren handelt es sich zudem - worauf die [X.] zu Recht hingewiesen hat - um einen von zahlreichen, die tatsächlichen Gegebenheiten [X.]nden [X.], gegen deren Bereinigung sich die [X.] - wie bereits ausgeführt - aus grundsätzlichen Erwägungen entschieden hat.

c) Dagegen ist den von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen erhobenen Einwänden gegen die Art und Weise der vorgenommenen Deflationierung kein Erfolg beschieden.

aa) Soweit die Betroffene in Bezug auf den als Deflator verwendeten [X.] rügt, das Beschwerdegericht habe ihren Vortrag übergangen, wonach die Netzentgelte der vier Übertragungsnetzbetreiber bereits im Juni und August 2006 genehmigt worden seien sowie weitere große überregionale Verteilernetzbetreiber Netzentgeltgenehmigungen ab September 2006 erhalten hätten, der [X.] ab August 2006 bis Dezember 2006 stetig um 11 Prozentpunkte gesunken sei und selbst bei überschlägiger Betrachtung offenkundig sei, dass der Jahresdurchschnitt der Netzentgelte durch die Absenkungen eine Verzerrung des [X.] um etwa 2 Prozentpunkte bewirke, trifft das nicht zu.

(1) Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung des Vortrags der Betroffenen zum unterjährigen Erhalt einer Netzentgeltgenehmigung durch 76 Netzbetreiber festgestellt, dass 2006 nur einem Teil der 700 Netzbetreiber unterjährig Netzentgeltgenehmigungen erteilt worden sind und - selbst wenn angenommen werde, dass hiervon ein Großteil des [X.] umfasst sei - dies ganz überwiegend erst zum Jahresende 2006 hin geschehen ist. Es hat ferner angenommen, dem von den betroffenen Netzbetreibern vorgelegten Gutachten der [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wonach von 164 befragten Netzbetreibern 69 Netzbetreiber unterjährige [X.] vorgenommen haben, lasse sich nicht entnehmen, dass die auf der Grundlage des [X.] angesetzten Daten in so erheblichem Umfang von den tatsächlich vereinbarten Entgelten abgewichen seien, dass sie nicht verwendbar wären.

(2) Auf dieser Grundlage war die [X.] - was das Beschwerdegericht offengelassen hat - nach den dafür geltenden Maßgaben ([X.]Z 228, 286 Rn. 18, 80 f. - Genereller [X.] [X.] I) nicht gehalten, die Höhe der [X.] zu ermitteln und eine alternative Berechnung durchzuführen. Denn es wird allenfalls aufgezeigt, dass sich auf einer anderen Datengrundlage möglicherweise zuverlässigere Ergebnisse gewinnen lassen. Das allein zwingt indes nach den geltenden Maßstäben nicht zu weiteren Ermittlungen und Berechnungen, weil die Belastbarkeit jedes methodischen Ansatzes durch zusätzliche relevante Beobachtungen verbessert werden kann. Im vorliegenden Fall werden die Daten für den [X.] jährlich zum 1. April erhoben. Eine Berücksichtigung unterjähriger Änderungen erfolgt daher grundsätzlich nicht, wobei dies für alle unterjährigen Erhöhungen und Absenkungen der Netzentgelte gilt. Die [X.] war nicht gehalten, solche unterjährigen Änderungen zu ermitteln und ihre Auswirkungen zu untersuchen. Denn dies hätte aus Gründen der Konsistenz über den gesamten Zeitraum erfolgen und auch gegenläufige Effekte durch unterjährige [X.]en erfassen müssen. Es ist indes nicht aufgezeigt, dass der [X.] - wie auch andere auf einen Stichtag bezogene Indizes - ohne eine solche Zusatzberechnung eine Deflationierung nicht sachgerecht erlaube. Soweit es im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 1. April 2007 zu [X.]enkungen gekommen ist, gilt ferner das zur Berücksichtigung von Sondereffekten Ausgeführte.

bb) Mit dem Vortrag, die für die [X.] erhobenen Daten seien nicht ausreichend plausibilisiert worden, wird ein Rechtsfehler nicht aufgezeigt.

(1) Zur Begründung macht die Betroffene geltend, schon der nur auf informatorische, nicht auf rechtserhebliche Verwendung der Daten gerichtete Zweck spreche dagegen, dass ein gesteigerter Aufwand erfolgt sei, die Netzentgelte sorgfältig zu plausibilisieren. Die Aussagen der [X.] zur Plausibilisierung der Daten seien "generisch" geblieben, so dass keine abschließende Beurteilung, mit welchem Anspruch Konsistenz- und Vollständigkeitsprüfungen angestellt worden seien, möglich sei. In den Abfragen müssten die Lieferanten die durchschnittlichen Nettoentgelte für die jeweils abgefragten Abnahmefälle über alle von ihnen belieferten Netzgebiete angeben. Diese Werte müssten rechnerisch hergeleitet werden. Weder Vollständigkeitsprüfungen noch Abgleiche mit Vorjahreswerten stellten sicher, dass Lieferanten diese Abfragen nach der vorgesehenen Methode aggregiert hätten.

(2) Das Beschwerdegericht hat demgegenüber ausgeführt, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Plausibilisierung der Daten aus Anlass ihrer Erhebung in [X.] erfolgt sei. Die [X.] habe nachvollziehbar darauf verwiesen, dass bis 2013 die Daten vollständig nach dem Verfahren der Mengengewichtung durch sie selbst erhoben worden seien. Für die Haushaltskunden geschehe dies weiterhin; allerdings führe das [X.] seit 2014 die Datenabfrage für die Industrie- und Gewerbekunden durch und werte diese Daten als Mittelwerte aus. Aus Anlass des Übergangs der Zuständigkeit auf das [X.] sei es zu Klarstellungen gekommen, indem eine Formel konkretisiert worden sei. Zudem seien auch bei der Plausibilisierung keine Anhaltspunkte dafür festgestellt worden, dass Unternehmen einzelne Fragen kategorisch falsch verstanden und somit falsch beantwortet hätten. Etwas Anderes sei von der Betroffenen nicht aufgezeigt worden. Es sei auch nicht in erheblicher Weise vorgetragen worden, dass etwaige Inkonsistenzen bei der Gewichtung oder Durchschnittsbildung zu einer relevanten Ergebnisverzerrung hätten führen können. Die [X.] habe den Vortrag zudem dahingehend konkretisiert, dass 2006 bis 2017 eine durchgängige Prüfung der Daten auf Plausibilität und Konsistenz erfolgt sei, die in einem ersten Schritt die Prüfung auf Vollständigkeit umfasst habe, wobei bei größeren Lieferanten Nachforderungen veranlasst und unvollständige Meldungen aus dem Datensatz entfernt worden seien. Ferner seien [X.] durchgeführt und in Zweifelsfragen Klärungen mit den Vertrieben bewirkt worden. Zudem sei die Gewichtung durch formelhafte Beschreibung sachgerecht sichergestellt und die Betrachtung durch eine Ausreißeranalyse abgesichert worden.

(3) Dem ist die Betroffene nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.

(a) Gemäß § 35 [X.] führt die [X.] zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem [X.] ein umfassendes Monitoring durch, das zahlreiche Aspekte der Strom- und Gasmärkte betrifft, unter anderem den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach §§ 11 bis 16a [X.] nachkommen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 [X.]), sowie die Preise für Haushaltskunden (§ 35 Abs. 1 Nr. 10). Sie hat zudem gemäß § 63 [X.] verschiedene Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Gemäß § 63 Abs. 3 [X.] (bis 2011 § 63 Abs. 4 [X.] aF) veröffentlicht sie jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit - seit 2012 im Einvernehmen mit dem [X.] -, der (seit 2012) der [X.] und der [X.] der [X.] vorzulegen ist.

(b) Die Betroffene zeigt keine Umstände auf, die geeignet sind, die Validität der sich aus den [X.]n ergebenden Datengrundlage in Frage zu stellen. Soweit sie meint, der nur "informatorische", nicht aber "rechtserhebliche" Zweck der Datenverwendung spreche dagegen, dass ein gesteigerter Aufwand für die Plausibilisierung erfolgt sei, greift das nicht durch. Zu statistischen Zwecken erhobene Daten sind nicht deshalb weniger valide, weil ihnen ein "rechtserheblicher" Zweck fehlt. Soweit die Betroffene ferner rügt, es könne nicht überprüft werden, mit welchem Anspruch Konsistenz- und Vollständigkeitsprüfungen angestellt worden seien, verkennt sie, dass von der für die Festlegung des [X.]s gemäß § 29 Abs. 1, § 54, § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] zuständigen [X.] nicht zu fordern ist, dass sie die Validität der Datengrundlage der sich aus den veröffentlichten [X.]n ergebenden Daten (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]) nachprüfe. Sie kann diese von der [X.] in Erfüllung ihrer Aufgaben erhobenen Daten ohne weiteres als valide ansehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, die Validität der Datengrundlage in Zweifel zu ziehen. Solche Anhaltspunkte sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

(c) Die Betroffene legt auch nicht dar, dass sie im Beschwerdeverfahren Vortrag gehalten hat, der geeignet war, die Validität der Datengrundlage zu erschüttern. Letztlich macht sie lediglich geltend, es sei möglich, dass die Datengrundlage Fehler aufweise, ohne konkrete Anhaltspunkte für grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage darzulegen. Der Vortrag, die Abfrage bei den Lieferanten berücksichtige nicht die Netznutzung größerer Abnehmer, die einen eigenen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber [X.], lässt außer [X.], dass der [X.] (auch) auf der Abfrage der von den Gewerbe- und Industriekunden gezahlten Netzentgelte beruht. Ferner ist aufgrund von § 19 Abs. 2 [X.] zu erwarten, dass die Preisentwicklung bei diesen Kunden geringere Steigerungsraten aufweist als bei anderen Letztverbrauchern. Wird das nicht abgebildet, führt es nach der Wirkungsweise der Deflationierung zu geringeren [X.] Umsätzen und wirkt sich mithin zum Vorteil der Netzbetreiber, nicht zu ihrem Nachteil aus.

(4) Durchgreifende Rechtsfehler werden von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen ferner nicht geltend gemacht, soweit sie meint, es könne eine Verzerrung daraus folgen, dass Netzgebiete mit vielen Lieferanten überrepräsentiert sind. Sie zeigt schon nicht auf, dass sie in der Tatsacheninstanz Vortrag gehalten hat, aus dem sich Anhaltspunkte für eine daraus folgende erhebliche Verzerrung der Datengrundlage ergeben (vgl. [X.]Z 228, 286 Rn. 68 - Genereller [X.] [X.] I).

(5) Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag der Rechtsbeschwerde der Betroffenen, es falle auf und müsse zu einer kritischen Plausibilitätsprüfung veranlassen, dass sich der unter Verwendung des [X.] deflationierte Umsatz der Netzbetreiber konträr zur Entwicklung der Jahresarbeit entwickle. Einen Rechtsfehler des [X.], das angenommen hat, es stehe der Eignung des [X.] nicht entgegen, dass dieser nicht mit verschiedenen physischen Outputmengen konsistent sei, weil die Betrachtung einzelner physischer [X.]en zur Plausibilisierung der Ergebnisse der Deflationierung mit dem [X.] schon im Ausgangspunkt nicht aussagekräftig sei, macht die Rechtsbeschwerde damit nicht geltend.

cc) Vergeblich rügt die Betroffene schließlich die Annahme des [X.] als rechtsfehlerhaft, dass die [X.] eine Auswahlentscheidung zugunsten des [X.] habe treffen dürfen, weil der [X.] dem [X.] nicht greifbar überlegen sei.

(1) Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen in der Tatsacheninstanz gehaltenen Tatsachenvortrag dahin auf, dass der [X.] in der von ihr bevorzugten modifizierten Ausgestaltung dem [X.] unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die Auswahlentscheidung der [X.] nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann ([X.]Z 228, 286 Rn. 28 - Genereller sek-toraler [X.] I).

(2) Eine fehlende Eignung des [X.] wegen der behaupteten unzureichenden Datenplausibilisierung (dazu oben Rn. 57), der behaupteten Verzerrung (dazu oben Rn. 63) und der konträren Entwicklung der entnommenen Jahresarbeit (dazu oben Rn. 64) kann, wie ausgeführt, nicht festgestellt werden. Damit sind sowohl der [X.] als auch der [X.] für eine Deflationierung grundsätzlich geeignet. Die [X.] hat in der Festlegung ([X.]8 f.) allerdings Nachteile des [X.] gegenüber dem [X.] identifiziert, die unter anderem die Datenerhebung (Stichprobe der Netzbetreiber gegenüber Datenabfrage bei allen Lieferanten) sowie die Indexbildung betreffen (Berücksichtigung aller Spannungsebenen mit der Folge der Übergewichtung der Netzentgelte der vorgelagerten Netzebenen gegenüber Berücksichtigung nur der Mittel- bis Niederspannungsebenen und damit der Besonderheiten des [X.] [X.]ystems, in dem nominelle Netzentgelte nicht den tatsächlich von einer Kundengruppe gezahlten Netzentgelten entsprechen). Sie hat sich mit dieser Begründung in beanstandungsfreier Ausfüllung ihres [X.] bei der [X.] ([X.]Z 228, 286 Rn. 27 f. - Genereller [X.] [X.] I) für die Verwendung des [X.] entschieden.

7. Die von der Betroffenen im Zusammenhang mit der Anwendung des [X.] erhobenen [X.] bleiben ohne Erfolg.

a) Soweit die Betroffene rügt, der vom Beschwerdegericht angewendete Maßstab bei der Überprüfung der [X.] unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken, wird auf die obigen Ausführungen zum Prüfungsmaßstab verwiesen (Rn. 9). Danach relevante Rechtsfehler zeigt die Betroffene nicht auf.

b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, aus dem von ihr vorgelegten [X.] ergebe sich entgegen der Ansicht des [X.] die Ungeeignetheit des Ansatzes der [X.] in Bezug auf deren Annahmen zu den [X.].

aa) Die Betroffene macht geltend, es sei wissenschaftlich unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, dass die [X.] bei der Ermittlung des [X.]s mit Hilfe der [X.] den "[X.]" von der ersten zur zweiten Regulierungsperiode aufgrund anderer Annahmen zu [X.] (Steigerungsrate, mit der sich der Output bei einer Erhöhung des Inputs erhöht) ermittelt habe als von der zweiten zur dritten Regulierungsperiode. Die Unterschiede seien ergebnisrelevant und die Annahme konstanter [X.] klar vorzugswürdig. Es sei wissenschaftlich nicht vertretbar, für denselben Sachverhalt unterschiedliche Annahmen zu treffen. Entweder sei bei den [X.] von nicht fallenden oder aber von konstanten [X.] auszugehen. Beides könne nicht richtig sein.

bb) Aus dem von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen angeführten Zitat lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Vorgehen der [X.] wissenschaftlich nicht vertretbar ist. Es trifft auch nicht zu, dass die [X.] für denselben Sachverhalt widersprüchliche Annahmen getroffen hat, weil es sich bei den für die drei [X.] durchgeführten statischen Effizienzvergleichen um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Es stellte sich vielmehr die dem Beurteilungsspielraum der [X.] unterliegende methodische Frage, ob die dort getroffenen Annahmen beizubehalten waren oder verändert werden sollten. Soweit die Betroffene meint, es gebe keinen rechtlichen Grund, bei der Ermittlung des [X.]s dieselben Annahmen zu treffen wie bei den Effizienzvergleichen und es sei nicht zu erkennen, warum aus der Monopolstruktur im Netzbereich andere als konstante [X.] folgen sollten, wiederholt sie lediglich ihr Vorbringen in der Beschwerdeinstanz und zeigt keinen Rechtsfehler auf. Dass und aus welchem Grund (nur) die von der Betroffenen bevorzugten Annahmen wissenschaftlich vertretbar oder denjenigen der [X.] greifbar überlegen sind, ergibt sich aus der Rechtsbeschwerde nicht. Die [X.] hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass hinter der Annahme konstanter [X.] in wettbewerblichen Bereichen die Annahme steht, dass die Unternehmen grundsätzlich ihre Betriebsgröße frei wählen und optimal anpassen können. Demgegenüber erscheine die Annahme konstanter [X.] für den Zeitraum zu Beginn der Anreizregulierung, als die Netzbetreiber sich auf den neuen Regulierungsrahmen einzustellen hatten und zudem ihre Betriebsgröße nicht ohne weiteres verändern konnten, nicht realitätskonform. Ferner sei ein mit den statischen Effizienzvergleichen konsistenter Ansatz erforderlich, da der [X.] auf den Effizienzvergleichen der ersten drei [X.] und damit auch auf den jeweils geltenden regulatorischen Vorgaben beruhe. Insbesondere besäßen die für die [X.] getroffenen Annahmen eine Ergebnisrelevanz für die individuellen Effizienzwerte, setzten Anreize für die Netzbetreiber und seien daher Teil des Regelungssystems der Anreizregulierung.

cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung auch nicht unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 82 Abs. 1 [X.] weitere Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Für die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen bestanden keine Anhaltspunkte, nachdem - wie ausgeführt - die Betroffene schon nicht ausreichend aufgezeigt hatte, dass die Annahme unterschiedlicher [X.] von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die der Bestimmung des [X.]s nach dem auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die Annahme unterschiedlicher [X.] nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann.

c) Die Betroffene meint ferner, dass das Beschwerdegericht den Einwand mangelnder Robustheit rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe. Einen Rechtsfehler zeigt sie indes nicht auf, sondern setzt lediglich ihre Wertung an die Stelle derjenigen des [X.], ohne sich indes mit der Begründung des [X.] ausreichend auseinanderzusetzen.

aa) Soweit sie rügt, die starke Streuung der je Modellvariante für die Gesamtheit der Netzbetreiber ermittelten Werte verbiete nach wissenschaftlichen Maßstäben, über eine Mittelwertbildung diese problematische Streuung gleichsam unsichtbar zu machen, zeigt sie nach den geltenden [X.] schon nicht auf, dass der ausführlich begründete Ansatz der [X.], der von der Absicht getragen war, den [X.] auf eine breite und möglichst robuste Grundlage zu stellen, wissenschaftlich nicht vertretbar ist, sondern behauptet dies lediglich. Dabei verkennt sie, dass - anders als bei der Abschätzung der Durchschnittsgröße in dem von ihr bemühten Beispiel - der jeweils unternehmensindividuelle "[X.]" nicht wie die tatsächliche Körpergröße eines Menschen durch eine einfache Messung ermittelt werden kann. Vielmehr ist die stufenweise Aggregation von "[X.]s" durch insgesamt 32 Berechnungen bereits Teil einer möglichst breiten und robusten Ermittlung eines Werts, der unter Zuhilfenahme verschiedener Methoden und Modellberechnungen lediglich abgeschätzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht ersichtlich, dass sich eine Mittelwertbildung verbieten könnte.

bb) Die Rechtsbeschwerde zeigt ferner keinen übergangenen Vortrag dahin auf, dass ein alternatives Vorgehen möglich gewesen wäre, das zu einem robusteren Wert geführt hätte und hätte angewendet werden müssen. Der bloße Hinweis auf nicht weiter spezifizierten Vortrag reicht dafür nicht aus.

8. Entgegen der Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung auch nicht unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 82 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] weitere Sachverhaltsermittlungen in Gestalt der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zum bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Datenerhebung sowie zur Erstellung der [X.] 2006 bis 2017 unterlassen. Zutreffend geht das Beschwerdegericht insoweit davon aus, dass sich ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 84 Abs. 2 [X.] lediglich auf solche Vorakten oder Beiakten bezieht, die dem Gericht tatsächlich vorliegen ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2021 - 3 Kart 612/19, juris Rn. 18 mwN). Dem tritt die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie meint aber, das Beschwerdegericht hätte die genannten Verwaltungsvorgänge gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 [X.] beiziehen müssen, weil sie möglicherweise entscheidungserheblich seien.

a) Die Betroffene zeigt keinen Verfahrensfehler auf, soweit sie rügt, die Einsichtnahme in die die [X.] betreffenden Verwaltungsvorgänge hätte erlaubt, Art und Umfang der von der [X.] behaupteten Plausibilisierung zu bewerten, denn insoweit seien die Aussagen des Vertreters der [X.] in der mündlichen Verhandlung zu allgemein gewesen, um sich ein umfassendes Bild zu machen.

aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Untersuchungsgrundsatz dem Tatrichter nur gebietet, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt. Ob diese Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Das gilt auch für die Frage der Aktenbeiziehung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 [X.]/03, juris Rn. 12 mwN).

bb) Nach diesen Maßgaben ist für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nichts ersichtlich.

(1) Das Beschwerdegericht geht nach dem oben Ausgeführten (Rn. 40 ff., 52 ff.) zu Recht davon aus, dass weder die Datenquelle erhebliche Zweifel an der Validität der erhobenen Daten begründet, noch die über die Festlegung des [X.]s entscheidende [X.] aus Anlass der Verwendung der Daten aus den [X.]n zu ihrer Plausibilisierung verpflichtet gewesen ist. Insoweit gilt für die sich aus den [X.]n ergebenden Daten ebenso wie für die weiteren von der [X.] nicht selbst erhobenen, sondern aus öffentlich zugänglichen Quellen verwendeten Daten des statistischen Bundesamts wie etwa den Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte und den Index Elektrischer Strom an [X.], dass eine Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung der Validität der Datengrundlagen einer gewählten Methode nicht besteht. Die über die Festlegung des [X.]s entscheidende [X.] darf ohne entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die gemäß § 63 Abs. 3 [X.] und § 3 [X.] von einer Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhobenen und veröffentlichten Daten eine ausreichende Validität aufweisen und nicht (erneut) plausibilisiert werden müssen.

(2) Dies zugrunde gelegt, war eine Beiziehung der den [X.]n zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge zur Überprüfung der Art und Weise der dort erfolgten Plausibilisierung schon deshalb nicht erforderlich, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die [X.] bei Erlass der Festlegung Anhaltspunkte für eine fehlende Validität der den [X.]n zugrundeliegenden Daten gehabt hätte. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich im Hinblick auf die Daten für 2006 insbesondere auch nicht aus dem Hinweis in den [X.]n (vgl. etwa Monitoringbericht 2016, Seite 116 Fußnote 24), dass dieses Jahr für einen Zeitreihenvergleich nur eingeschränkt geeignet sei, weil es durch Sondereffekte bei Einführung der Regulierung geprägt gewesen sei (vgl. dazu das oben bereits Ausgeführte 52 ff., 56 ff.).

(3) Entgegen der Ansicht der Betroffenen mussten die Verwaltungsvorgänge auch nicht beigezogen werden, um ihr zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zu eröffnen, die Begründung der [X.] für die Validität der Daten zu erschüttern, etwa durch den Nachweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen aufweisen. Dass dem Betroffenen eine solche Möglichkeit grundsätzlich eröffnet ist (vgl. [X.]Z 228, 286 Rn. 68 - Genereller [X.] [X.] I), begründet keine Verpflichtung des Gerichts, ohne konkrete Anhaltspunkte für solche grundlegenden Fehler oder erheblichen Verzerrungen sämtliche den verwendeten veröffentlichten Statistikdaten zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge mit den [X.] beizuziehen. Die Betroffene zeigt zudem nicht auf, dass sie Einsicht in die begehrten Verwaltungsvorgänge nicht auf andere Weise hätte nehmen können.

b) Auch mit dem Einwand, die veröffentlichten Daten könnten ohne ihren Erhebungskontext in Form der zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge nur begrenzt auf Plausibilität überprüft werden, vermag die Betroffene keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen.

aa) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen macht geltend, aus der Art der Fehlerquellen sowie der Genese der Datenerhebung und Datenvalidierung könne sich ergeben, dass die [X.] im konkreten Fall keine Gewähr für eine hinreichende Datenqualität biete. Eine Beiziehung der Verwaltungsvorgänge sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich, weil die Betroffene nach der Rechtsprechung des Senats wenigstens stichprobenartig aufzeigen müsse, dass Daten fehlerhaft seien.

bb) Damit ist indes nicht dargelegt, dass der Inhalt der Verwaltungsvorgänge nach der der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden rechtlichen Bewertung des [X.] entscheidungserheblich war.

(1) Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 5. Juli 2021 (3 Kart 612/19, juris) ausgeführt, die Daten, die sowohl der Verwendung des [X.] als auch des [X.] zugrunde lagen, seien ebenso wie die zur Berechnung verwendeten Programmcodes und sogenannten "Tools" veröffentlicht worden und der Betroffenen bekannt. Ihr sei eine stichprobenartige Prüfung der Vollständigkeit der Daten und der ingenieurwissenschaftlichen Plausibilität einzelner Daten, insbesondere nach einer etwaigen Korrektur möglich. Dies gelte auch für die [X.], die nur in aggregierter Form veröffentlicht worden seien. Dass den Netzbetreibern anhand der aggregierten Daten eine Plausibilitätsprüfung möglich gewesen sei, zeige das diesbezügliche konkrete Vorbringen mehrerer betroffener Netzbetreiber. Ein entscheidungserheblicher Inhalt der Akten sei auch im Hinblick auf die im Törnqvist- und Malmquist-[X.] durchgeführte Datenplausibilisierung weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ausführungen der [X.] zu den von den Netzbetreibern beanstandeten Auffälligkeiten auf Seite 52 der angegriffenen Festlegung, die sie weiter konkretisiert habe, ermögliche die Prüfung, ob die Vorgehensweise bei der nachträglichen Plausibilisierung ausreichend gewesen sei, um eine belastbare Datengrundlage sicherzustellen. Es sei nicht zu erwarten, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen darüber hinaus ergebende Erkenntnisse entscheidungserheblich seien. Soweit sich daraus in Einzelfällen ergeben könne, dass die Plausibilisierung nicht entsprechend der vorgetragenen Vorgehensweise erfolgt sei, fehlten Anhaltspunkte dafür, dass dies die Belastbarkeit der Datengrundlage berühre. Das werde dadurch bestärkt, dass die Datenkorrekturen, zu denen es durch die Nachplausibilisierung gekommen sei, zu keiner signifikanten Änderung des Ergebnisses geführt hätten.

(2) Dem ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen nicht ausreichend entgegengetreten. Sie erläutert nicht, dass die dem [X.] zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sind. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und aus welchen Gründen sich aus ihnen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.] ergeben könnte, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen. Der pauschale und nicht weiter begründete Hinweis, aus den Vorgängen könne deutlich werden, dass die [X.] im konkreten Fall keine Gewähr für die hinreichende Datenqualität biete, reicht dafür nicht aus. Eine bewusste Manipulation der [X.] behauptet auch die Betroffene nicht und ist in keiner Weise ersichtlich, zumal die Daten von den betroffenen Netzbetreibern selbst stammen und bereits veröffentlicht worden sind.

III. Die Beschwerdeentscheidung kann hiernach keinen Bestand haben, soweit sie den Einwänden der Betroffenen stattgibt. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, denn die von der Betroffenen mit ihrer Beschwerde darüber hinaus geltend gemachten, vom Beschwerdegericht nicht vollständig erledigten weiteren Einwände gegen die angefochtene Festlegung greifen ebenfalls nicht durch.

1. Der Einwand, die [X.] habe die Verfahrensbeteiligten nicht ausreichend zum festgelegten [X.] angehört, greift nicht durch.

a) Gemäß § 67 Abs. 1 [X.] hat die [X.] den Beteiligten vor einer abschließenden Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das setzt voraus, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen äußern und damit Verfahren und Ergebnis beeinflussen können. Dafür muss ihnen die beabsichtigte Entscheidung so konkret umschrieben werden, dass sie erkennen können, zu welchen Fragen eine Äußerung zweckmäßig ist (Burmeister in Bourwieg/[X.], [X.], 4. Aufl., § 67 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 67 Rn. 4; Wende in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 67 [X.] Rn. 3, 5 f.; [X.]/Werk in [X.]/Kühling, Energierecht, Stand: Februar 2023, § 67 [X.] Rn. 10). Allerdings müssen nicht alle erdenklichen rechtlichen Erwägungen mitgeteilt werden, insbesondere, wenn sie sich aufdrängen und die Beteiligten ohnehin mit ihnen rechnen müssen (Wende in Säcker, aaO, Rn. 6; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2018, § 67 Rn. 3).

b) Nach diesen Maßgaben sind die Beteiligten zur Ableitung des festgelegten [X.]s ausreichend angehört worden.

aa) Die [X.] hat den betroffenen Marktteilnehmern gemäß § 67 [X.] bei der Konsultation vom 19. Oktober bis 9. November 2018 und erneut bei der [X.] vom 15. bis 26. November 2018 (Festlegung [X.] und 6) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei enthielt der Beschlussentwurf, der Grundlage für die Konsultation war, die unter Anwendung der [X.] und der [X.] ermittelten Werte von 1,36 % und 1,83 % ([X.]). Ferner wurde auf die Absicht der [X.] hingewiesen, sich am unteren Rand der durch diese Werte eröffneten und als plausibel erachteten Bandbreite zu orientieren sowie darauf, dass sich wegen des Unterschieds zum [X.] Gas die Frage stelle, ob gegebenenfalls spezifische zusätzliche Aspekte des Elektrizitätsversorgungsnetzbetriebs zu berücksichtigen seien (Konsultationsentwurf S. 46).

bb) Diese Information reichte nach den obigen Grundsätzen aus. Den Marktteilnehmern wurden die konkreten Werte und die Kriterien für die Ableitung des [X.]s mitgeteilt. Angesichts des Unterschieds zum deutlich niedrigeren [X.] Gas musste sich die Frage eines zusätzlichen Sicherheitsabschlags förmlich aufdrängen. Die [X.] hat denn auch - auch wenn es für die vorliegende Entscheidung darauf nicht ankommt - unwidersprochen geltend gemacht, dass zahlreiche Beteiligte zur Frage eines Sicherheitsabschlags Stellung genommen hätten. Die Betroffene zeigt im Übrigen keinen erheblichen Vortrag auf, den sie anlässlich einer solchen Nach-[X.] gehalten hätte.

2. Schließlich hat die [X.] auch das methodische Vorgehen beim Sicherheitsabschlag ausreichend begründet.

a) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Entscheidung zu begründen, wobei hinsichtlich des Umfangs der Begründung auf § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zurückgegriffen werden kann. Danach sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Begründung soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, die die Regulierungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Burmeister in Bourwieg/[X.], [X.], 4. Aufl., § 73 Rn. 4; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 73 Rn. 4; [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 73 [X.] Rn. 6; [X.]/Werk in [X.]/Kühling, Energierecht, Stand: Februar 2023, § 73 [X.] Rn. 13).

b) Zur Ableitung des [X.]s hat die [X.] in der angegriffenen Festlegung ausgeführt (Festlegung S. 64), [X.] und [X.] stellten international anerkannte und grundsätzlich gleichwertig geeignete wissenschaftliche Methoden zur Ermittlung des [X.]s dar. Die unterschiedlichen Ergebnisse von 1,35 % ([X.]) und 1,82 % ([X.]) könnten sowohl durch die Methodik als auch im Wesentlichen durch die Datengrundlage und die unterschiedlichen Stützintervalle begründet werden. Das sich ergebende Wertespektrum werde in der ausgewiesenen Bandbreite als noch plausibel erachtet. Mithin ergebe sich eine plausible Bandbreite von 1,35 % bis 1,82 % für den festzulegenden [X.]. Jedoch seien beiden Methoden Gesichtspunkte immanent, auf Grund derer sich derzeit kein eindeutiger Vorteil für die Anwendung einer der beiden genannten Methoden ergebe. Die [X.] sehe es daher unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des [X.]s sowie des Umstands, dass es sich um die erstmalige Festlegung durch die Regulierungsbehörde im [X.] überhaupt handle, zur Sicherstellung eines validen, aber auch erreichbaren und übertreffbaren Werts als angemessen an, sich sicherheitshalber am unteren Rand der genannten Bandbreite zu orientieren. Auf diese Weise werde den gegebenenfalls bestehenden [X.] gesondert Rechnung getragen. Die ermittelten Werte lägen in der Bandbreite gesichert vor. Im Hinblick darauf, dass demnach der maßgebliche Wert von 1,35 % deutlich von dem für die [X.] festgelegten [X.] von 0,49 % abweiche, halte es die [X.] für angemessen, den erstmals festzulegenden [X.] Strom analog anderer Regulierungsentscheidungen mit einem Abschlag von einem Drittel des rechnerisch-methodischen Werts zu versehen, um keine unbeabsichtigten Brüche zwischen den beiden Sektoren zu verursachen.

c) Das ist nicht zu beanstanden und stellt nach den angeführten Maßgaben eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung dafür dar, auf welche Weise der auf 0,90 % festgelegte Wert abgeleitet worden ist. Da es einem zugunsten der Netzbetreiber vorgenommenen Sicherheitsabschlag immanent ist, dass er auf einer Abschätzung beruht, ist die dafür gegebene knappe Begründung ausreichend, zumal die [X.] zugunsten der Netzbetreiber in zweifacher Hinsicht [X.] vorgenommen hat, indem sie zunächst in Bezug auf die Ergebnisse der angewandten Methoden eine "Best-of"-Auswahl zugunsten des niedrigeren Werts getroffen und diesen Wert sodann erneut um ein Drittel reduziert hat. Angesichts dieser erheblichen Abschläge relativieren sich auch die von den Netzbetreibern geltend gemachten Einwände gegen den [X.]. Selbst wenn es bei Anwendung des [X.] - wie nicht - zu "Verzerrungen" zu Lasten der Netzbetreiber gekommen wäre, bestehen angesichts dieser erheblichen Abschläge keine Anhaltspunkte dafür, dass der festgelegte Wert nicht mit den sich aus § 9 Abs. 3 [X.] ergebenden Vorgaben im Einklang stünde. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die durch die [X.] im Laufe des Jahres 2006 behauptete Verzerrung bei der Deflationierung nach der [X.] zu einem [X.] führen würde, der unter 1,35 % - schon gar nicht unter 0,90 % - läge. Sogar bei Zugrundelegung des vom Beschwerdegericht für vorzugswürdig gehaltenen Stützintervalls 2007 bis 2017 ergibt sich bei einer Mittelwertbetrachtung der nach der Malmquist- und [X.] ermittelten Werte von 0,53 % und 1,35 % ein über dem festgelegten Wert von 0,90 % liegender Wert von 0,94 %. Das erhellt, dass die von den betroffenen Netzbetreibern beanstandeten "Verzerrungen" jedenfalls durch die zu ihren Gunsten vorgenommenen [X.] ausgeglichen werden.

C. Der Senat kann hiernach abschließend entscheiden und die Beschwerde gegen die angefochtene Festlegung zurückweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 [X.]; die Festsetzung des [X.] folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

  

[X.]     

  

Tolkmitt

  

Picker     

  

Holzinger     

  

Meta

EnVR 30/22

27.06.2023

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. März 2022, Az: VI-3 Kart 169/19 (V), Beschluss

§ 21a Abs 2 S 1 EnWG, § 21a Abs 4 S 7 EnWG, § 21a Abs 6 EnWG, § 9 Abs 1 ARegV, § 9 Abs 3 S 1 ARegV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. EnVR 30/22 (REWIS RS 2023, 4776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4776

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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