Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 4 StR 281/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2162

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[X.] vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen veruntreuender Unterschlagung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. September 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2008, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-schlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-teilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Die [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte sollte am 27. Juli 2005 einen mit Flachbildschirmen und Kirmesartikeln beladenen Lkw der Firma [X.]von [X.] nach [X.] ([X.]) fahren. Er begab sich jedoch mit dem Fahrzeug nicht in die [X.], sondern nach [X.], wo es durch den Angeklagten und vier weitere Personen, nämlich die Mitangeklagten [X.], [X.]und [X.]und den Vater des Mitangeklagten [X.]

entladen wurde. Danach verließ der Angeklagte mit dem Lkw den [X.]. Ein großer Teil der Waren wurde von 3 - 3 - [X.]und [X.] verkauft. Der Gewinn wurde überwiegend an den "Zeugen R. " weitergeleitet. Welche Vorstellungen der Angeklagte beim Entladen des Lkw hatte, ist nicht festgestellt, auch nicht, ob er durch die Tat Vorteile erlangte. 4 Beweiswürdigend wird zu dem Tatgeschehen lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat, der Zeuge [X.]nach § 55 StPO die Auskunft verweigerte und die [X.] auf Grund der Aussage des Mitangeklagten [X.] bei der Polizei sowie der [X.] in Verbindung mit der Aussage der Zeugin [X.]und weiteren schriftlichen Unterlagen davon überzeugt ist, dass der Angeklagte der Fahrer des Lkw war. 5 In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, dass sich der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, 2 StGB) schuldig gemacht habe, weil er sich die ihm anvertrauten Sachen spätestens in dem Augenblick zugeeignet habe, als er den Lkw zusammen mit den weiteren Angeklagten ent-laden habe. 6 2. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil die Feststellungen lücken-haft sind und den Schuldspruch nicht tragen; denn sie belegen nicht, dass der Angeklagte sich die [X.] rechtswidrig zugeeignet hat. 7 Allein dadurch, dass der Fahrer eines Lkw die von ihm beförderten Wa-ren an einem anderen Ort als an der Empfangsadresse ablädt, hat er den [X.] der (veruntreuenden) Unterschlagung noch nicht notwendig erfüllt (vgl. hierzu [X.], StGB 55. Aufl. § 246 Rdn. 5 ff., 20). Die neu entscheidende 8 - 4 - [X.] wird daher zusätzlich festzustellen haben, in welcher Beziehung die an der Tat beteiligten Personen untereinander und - ggf. - zu der geschädig-ten Spedition standen, soweit dies für das Tatgeschehen von Bedeutung ist, und welches Vorstellungsbild der Angeklagte beim Abladen der Waren hatte (vgl. [X.], 377, 378). Festzustellen wird auch sein, welches Tat-interesse der Angeklagte und - ggf. - welche Vorteile er durch die Tatbegehung hatte. Letzteres kann insbesondere dafür bedeutsam sein, ob der Angeklagte ggf. als Täter gehandelt hat oder ob er Teilnehmer an der Tat eines anderen oder mehrerer anderer war (vgl. hierzu [X.] aaO; [X.] aaO Rdn. 22). Für die Beweiswürdigung wird u.a. von Bedeutung sein, wie sich die an der Tat beteiligten Personen im Einzelnen zu der Tat - ggf. auch der [X.] gegenüber - geäußert haben. 9 - 5 - Der Senat hebt sämtliche Feststellungen des angefochtenen Urteils auf, soweit sie den Angeklagten betreffen, um dem nunmehr entscheidenden [X.] Gelegenheit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen. 10 Frau VRi'in[X.] Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Maatz Athing Ernemann

Meta

4 StR 281/08

02.09.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 4 StR 281/08 (REWIS RS 2008, 2162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2162

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