Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 230/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 319

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 230/09

vom

15. Dezember
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.] als Vorsit-zenden, den Richter
Raebel, die Richterin [X.] und [X.]
Fischer und
Dr.
Pape

am
15. Dezember 2011
beschlossen:

Die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2.
Dezember 2009 wird auf Kosten des [X.].

Der Wert des [X.] wird auf 164.921,42

festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulas-sungsgrund aufdeckt.

1. Die gerügte Divergenz zu der von der Beschwerde aufgeführten Rechtsprechung bezüglich des [X.] bei [X.] liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] besteht für eine Vollstreckungsabwehrklage so
lange ein Rechts-schutzbedürfnis, als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in [X.] hat, selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder 1
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zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangs-vollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Ausnahmen werden aber zugelas-sen, soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzwei-felhaft nicht mehr droht (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Februar 1984 -
IVb
ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827; vom 16.
Juni 1992 -
XI
ZR 166/91, [X.], 2148 je mwN). Einen hiervon abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt. Allenfalls kommt ein Subsumtionsfehler im Einzelfall in [X.], der die Zulassung der Revision nicht begründet ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 293).

2. Eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Gründe seines Urteils zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, dass nach Ansicht des Land-gerichts eine Beitreibung der noch offenen Vollstreckungskosten nach §
788 Abs.
1 ZPO möglich sei, dass der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss nicht aufgehoben wurde und dass die Zwangssicherungshypotheken noch nicht gelöscht wurden.

3. Die behauptete Grundsatzfrage zum Verhältnis der Absätze
1 und 2 des §
788 ZPO ist
nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat eine mögliche Vorgehensweise nach §
788 Abs.
1 ZPO nicht zugrunde gelegt, [X.] ist davon ausgegangen, dass aus den beiden Titeln eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr drohe.

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4

-

4. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

[X.]
Raebel

[X.]

Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2009 -
3 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.12.2009 -
2 U 557/09 -

5

Meta

IX ZR 230/09

15.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 230/09 (REWIS RS 2011, 319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 319

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