Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. 3 StR 322/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3884

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 322/12
vom
16. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2.
auf dessen Antrag -
am
16.
August
2012
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
März 2012 in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie im [X.] mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

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3
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1. Die [X.] der Verletzung des § 261 StPO mit Blick auf eine angebli-che "Reibeisenstimme" des Angeklagten bzw. zur Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Fahrrads des Angeklagten und deren Bewertung durch die [X.] greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts nicht durch. Auf die weitere Verfahrensbeanstandung, das [X.] habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es als Indiz für die Täterschaft des [X.] in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe seinen "wiegenden Gang" herangezogen habe, den es in der Hauptverhandlung nicht habe [X.] können, kommt es nicht an, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich die-ser beiden Fälle bereits auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigende Rechtsfehler aufweist, die insoweit zur Aufhebung des Urteils führen:
a) [X.] hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe unter anderem deshalb überzeugt, weil der Täter wie im Fall [X.], bei dem die [X.] in der Wohnung des Angeklag-ten sichergestellt werden konnte, eine "silber-beige-farbene" Pistole verwendet habe. Dies steht im unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen des [X.], nach denen der Täter im Fall [X.] eine beigefarbene und im Fall II.1 der Urteilsgründe eine silberne Pistole verwendete. Mit der Verwen-dung einer -
indes in keinem Fall festgestellten -
"silber-beige-farbenen" Pistole hat das [X.] in seiner "Gesamtwürdigung" auch begründet, dass es sich bei allen Taten um denselben Täter gehandelt haben müsse, obwohl es auch im Fall II.2 der Urteilsgründe die Verwendung einer silbernen Pistole festgestellt hat.
b) Ihre Überzeugung, in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe müsse es sich um denselben Täter gehandelt haben, hat die [X.] unter ande-rem darauf gegründet, dass er in beiden Fällen einen grauen Kapuzenpulli mit 2
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schwarzen Querstreifen getragen habe. Auch dies widerspricht den [X.], nach denen der Täter im Fall II.1 der Urteilsgründe einen [X.] und im Fall II.2 der Urteilsgründe einen grauen Kapuzenpulli trug.
c) Das Urteil beruht bezüglich der Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe auf den dargelegten [X.]. Insbesondere da die Annahme einer einheitli-chen Täterschaft für alle drei Taten ausweislich der Urteilsgründe für die Über-zeugungsbildung des [X.]s von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, kann der Senat -
trotz zahlreicher Indizien, die auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten sprechen -
nicht ausschließen, dass es ohne die aufgezeigten Mängel zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre. Auf die ebenfalls nicht rechtsbedenkenfreie Erwägung, es sei im Fall II.1 der Urteilsgründe ein tragfähiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, dass er in der Hauptverhandlung "gegrinst" habe, weil auch der Täter des Überfalls dies nach der Bekundung der Tankstellenkassiererin tat, kommt es danach nicht mehr an.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand; denn das [X.] hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Maßregel nicht trag-fähig begründet. [X.] ist unter Hinweis auf die entsprechende Höchstdauer der Unterbringung nach §
67d
Abs.
1 Satz
1 StGB, bei deren Überschreiten die geforderte Erfolgsaussicht nicht besteht (vgl. [X.], [X.] vom 11. März 2010, 3 [X.], [X.]R StGB § 64 Abs.
1 [X.]; Urteil vom 5.
August 2010, 3 [X.], [X.]R StGB § 64 Abs.
1 Erfolgsaussicht 11), von einer Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen. Dabei hat sie ohne weitere Begründung allein auf die Ausführungen des gehör-ten Sachverständigen abgestellt. Nach dessen im Urteil wiedergegebener Ein-5
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5
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schätzung ist bei dem Angeklagten allerdings eine Therapiedauer von zwei Jahren "einschließlich einer Langzeitbehandlung mit betreutem Wohnen für eine Dauer von 2 ½ bis 3 Jahren" erforderlich. Diese -
bereits in sich wider-sprüchliche -
Einschätzung vermag die Annahme des [X.]s jedoch nicht zu stützen; aus ihr könnte allenfalls folgen, dass die zulässige Höchstdauer überschritten wird und die erforderliche Erfolgsaussicht deshalb nicht besteht.
VRi[X.] [X.] ist wegen Hubert Schäfer
Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung gehindert.

Hubert

Mayer Gericke

Meta

3 StR 322/12

16.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. 3 StR 322/12 (REWIS RS 2012, 3884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3884

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3 StR 538/09

3 StR 195/10

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