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PDF anzeigen[X.] StR 376/01vom18. September 2001in der [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 18. September 2001 be-schlossen:Dem Nebenkläger [X.]wird für die [X.] [X.]aus M. als Beistand bestellt.Gründe:Der Nebenkläger hat beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.] beizuordnen.Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandesnach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] § 397a Abs. 2 StPO, die die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechts-mittels und eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daherfür den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraus-setzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen ([X.], 2380).- 3 -Die Voraussetzungen fr die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).Maatz Tolksdorf Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. 4 StR 376/01 (REWIS RS 2001, 1289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1289
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