Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 2 StR 402/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9548

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Gegenstand

Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2023

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten ausweislich des durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Urteilstenors „wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in geringer Menge“ zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung. Bei der Bezeichnung der Tat als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in geringer Menge“ handelt es sich um ein klar zu Tage liegendes, offensichtliches Schreibversehen. Im Übrigen ist die Bezeichnung der abgeurteilten Delikte als „unerlaubt“ entbehrlich (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 449/20 Rn. 3 [X.]).

3

2. Die [X.] hat keinen Bestand und bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

4

a) Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 6 StGB über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in [X.] getretenen Fassung zu entscheiden. Danach darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn die [X.] überwiegend auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, wobei der Hang eine Substanzkonsumstörung erfordert, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.

5

b) Hierzu hat das [X.] bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht dadurch, dass sich der Cannabiskonsum des Angeklagten „mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die kognitive Leistungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat“, bereits belegt, dass dessen Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt ist. Für die Anordnung der – den Angeklagten [X.] – Maßregel gemäß § 64 StGB müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen (§ 261 StPO; BT-Drucks. 20/5913, [X.]; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 15. Juli 2020 – 4 StR 89/20 Rn. 8; vom 23. November 2021 – 2 [X.], NStZ-RR 2022, 41; vom 23. Februar 2022 – 6 [X.]/21 Rn. 6; [X.]. [X.]). Für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 [X.], NStZ-RR 2019, 308 [X.]).

6

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in [X.] getretenen Fassung getroffen werden können. Er hebt auch die den [X.] betreffenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird auch zu berücksichtigen haben, dass infolge der Änderung von § 64 Satz 2 StGB das Erreichen des [X.] „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ sein muss, die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose also „moderat angehoben“ worden sind, indem jetzt „eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, [X.]).

Appl     

      

Zeng     

      

Meyberg

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 402/23

19.12.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 1. Juni 2023, Az: 5/17 KLs 27/21

§ 2 Abs 6 StGB, § 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 2 StR 402/23 (REWIS RS 2023, 9548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9548

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