Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2023, Az. StB 49/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5426

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2023 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Dem Angeschuldigten wurde am 6. April 2022 noch im Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt [X.]als Pflichtverteidiger bestellt. Nachdem der [X.] gegen den Angeschuldigten und mehrere [X.] Anklage wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie weiterer Delikte bei dem [X.] erhoben hatte, hat dieses durch Beschluss vom 23. Mai 2023 den zuvor als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt [X.]    als zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt. Den Antrag des Angeschuldigten vom 2. Juni 2023, Rechtsanwalt [X.] zu entpflichten und stattdessen Rechtsanwalt [X.].    - „unter Verzicht auf die bisher entstandenen Gebühren des zu entpflichtenden Pflichtverteidigers“ - zu bestellen, hilfsweise nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] einen [X.] vorzunehmen, hat das [X.] durch Beschluss des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Senates vom 6. Juli 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an der für eine konsensuale Umbeiordnung erforderlichen Zustimmung von Rechtsanwalt [X.]  fehle und kein zerstörtes Vertrauensverhältnis im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] vorliege. Gegen den Beschluss hat der Angeschuldigte am 13. Juli 2023 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgebracht, dass es der Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers nicht bedürfe. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis erschüttert, weil Rechtsanwalt [X.] den Angeschuldigten seit über einem dreiviertel Jahr nicht in der Untersuchungshaft aufgesucht, ohne ersichtlichen Grund seine Zustimmung zu einem Pflichtverteidigerwechsel verweigert und ohne Rücksprache mit ihm eigene Ermittlungen durchgeführt habe.

II.

2

Die nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.]lbsatz 2 Nr. 1 [X.] zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag auf [X.] zu Recht abgelehnt.

3

1. Die Voraussetzungen für einen konsensualen Pflichtverteidigerwechsel liegen nicht vor.

4

a) Die einvernehmliche Entpflichtung eines bestellten Pflichtverteidigers und die Bestellung eines anderen Verteidigers ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 ([X.] I S. 2128) nicht normiert worden. Nach dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf sollte indes unbeschadet der gesetzlichen Neuregelung der zuvor in der Rechtsprechung der [X.]e anerkannte „konsensuale und zeit- und kostenaufwandsneutrale [X.] weiterhin möglich bleiben“. Danach soll „auf Antrag des Beschuldigten die Bestellung des bisherigen Verteidigers zu widerrufen und der neue Verteidiger beizuordnen“ sein, „wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Einverständnis des bisherigen Verteidigers und des neuen Verteidigers, keine Verfahrensverzögerung sowie keine Mehrbelastung für die Staatskasse“ (BT-Drucks. 19/13829 [X.], s. auch [X.]). Dementsprechend wird ein konsensualer [X.] in Rechtsprechung und Schrifttum für zulässig erachtet (s. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21, juris Rn. 1; [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 4 Ws 157/21, juris Rn. 11; vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. November 2020 - StB 39/20, juris Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 143a Rn. 31; KK-[X.]/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 14).

5

Wie bereits der Begriff des konsensualen Wechsels zeigt, erfordert ein solcher ein Einvernehmen zwischen dem bisherigen und dem künftigen Pflichtverteidiger sowie dem Beschuldigten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf das Einverständnis des bislang bestellten Pflichtverteidigers nicht mit der Begründung verzichtet werden, dieser sei durch seine Entpflichtung nicht beschwert und habe dagegen kein eigenes Beschwerderecht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 18. August 2020 - StB 25/20, [X.]St 65, 106 Rn. 4 ff.).

6

Der Gesetzeswortlaut bietet mangels Regelung keinen Anhaltspunkt dafür, auf das Einverständnis des bisherigen Verteidigers verzichten zu können. Die Intention des Gesetzgebers, der nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich das Einverständnis für notwendig erachtet hat, spricht ersichtlich dagegen. In systematischer Hinsicht ermöglichen § 143a Abs. 2 und Abs. 3 [X.] den Wechsel des Pflichtverteidigers lediglich in bestimmten Konstellationen. Diese gesetzlichen Vorgaben drohen ausgehöhlt zu werden, wenn bereits der Wunsch des Beschuldigten, das Einverständnis des neuen Verteidigers und dessen Verzicht auf eigene Gebühren in Höhe schon angefallener Kosten einen Wechsel zur Folge haben können. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.], wonach für einen Wechsel das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört sein muss.

7

Da der konsensuale [X.] nicht gesetzlich geregelt ist, ist den normierten Tatbeständen Vorrang zu geben. Wenn gleichwohl in Fortführung früherer Rechtsprechung über das Gesetz hinaus ein Wechsel möglich sein soll, spricht wenig dafür, diesen nicht normierten Ausnahmefall noch auszuweiten. Im Übrigen braucht das - sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Gesetzesbegründung - für notwendig erachtete Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers nicht ausschließlich in dessen eigenem Interesse zu bestehen (vgl. in Bezug auf eine missbräuchliche Verdrängung KG, Beschluss vom 20. November 1992 - 4 [X.], [X.], 201, 202), sondern kann zugleich Nachweis dafür sein, dass mit dem nach § 143a [X.] nicht erforderlichen [X.] kein besonderer zusätzlicher Aufwand und keine weiteren Komplikationen verbunden sind.

8

b) Vor diesem Hintergrund fehlt das für einen konsensualen [X.] erforderliche Einverständnis von Rechtsanwalt [X.]  . Dieser hat sich ausdrücklich den Ausführungen des [X.]s angeschlossen, mit denen die Zurückweisung des Antrags auf [X.] beantragt worden ist.

9

2. Ein [X.] gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist ebenfalls nicht veranlasst. Weder aus den vom Angeschuldigten vorgebrachten Umständen noch sonst ergibt sich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeschuldigten und Rechtsanwalt [X.]  endgültig zerstört ist.

a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeschuldigten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. März 2020 - StB 6/20, [X.]R [X.] § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 1 Rn. 10-11 mwN; vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2). Unabhängig davon kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (s. insgesamt [X.], Beschluss vom 15. Juni 2021 - StB 24/21, juris Rn. 5 mwN).

b) Hieran gemessen ist nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen.

Nicht behebbare Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt [X.] nicht in ausreichendem Maße Kontakt zu dem inhaftierten Angeschuldigten gehalten hat. Bereits nach den Darlegungen des - seit dem 6. April 2022 inhaftierten - Angeschuldigten hatte der Pflichtverteidiger zu diesem im Vorfeld eines [X.]ftprüfungstermins am 24. April 2022 telefonisch und bei dem Termin direkten Kontakt. Später suchte er ihn im Juni 2022 in der Justizvollzugsanstalt auf. Wenige Tage nach Zustellung der Anklage an ihn im Mai 2023 informierte er den Angeschuldigten über den Verfahrensstand schriftlich und bot an, ihn auf Wunsch in der Justizvollzugsanstalt aufzusuchen; ansonsten werde er rund drei bis vier Wochen vor dem ersten [X.]uptverhandlungstermin zur Besprechung kommen. Die Tatsache, dass er den Angeschuldigten nicht unaufgefordert besuchte, begründet ebenso wenig wie die im Schriftsatz des neuen Verteidigers beanstandete Wortwahl eine endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte bereits seit April 2022 neben dem Pflicht- einen Wahlverteidiger hatte. Der Pflichtverteidiger hat sich, wie sich aus seinem Schreiben an den Angeschuldigten ergibt, weiter um den Austausch mit diesem trotz des sich auf objektive Umstände stützenden Eindrucks bemüht, dieser schenke sein Vertrauen allein dem Wahlverteidiger.

Schließlich begründet die Weigerung des Pflichtverteidigers, seine Zustimmung zu einem konsensualen [X.] zu erklären, keinen Vertrauensverlust. Führte allein die Versagung des Einverständnisses zu einem Vertrauensverlust und schüfe so die Voraussetzung für einen [X.] nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.], verlöre das Einverständnis seine Bedeutung als eigenständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.

Die vom Angeschuldigten vorgebrachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darzutun.

Schäfer                    Hohoff                    Anstötz

Meta

StB 49/23

10.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 143a Abs 2 StPO, § 143a Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2023, Az. StB 49/23 (REWIS RS 2023, 5426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5426

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1 StR 284/22

2 StR 81/21

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