Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2014, Az. 5 StR 217/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4109

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 217/14
vom

14. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14.
Juli 2014 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass von dieser Strafe sechs Monate Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. [X.] hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision
des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-rüge Erfolg.

Die Rüge
der Revision, der Vorsitzende der [X.] habe seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht im gebotenen Maße ent-sprochen,
greift durch.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

1
2
3
-
3
-

Am ersten Hauptverhandlungstag fand während einer Sitzungsunterbre-chung ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der [X.], dem Be-richterstatter, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger statt, bei dem Möglich
Auffassungen über die mögliche Strafhöhe bei [X.] Einlassung ausge-tauscht. Danach wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Der Vorsitzende teilte lediglich mit

Am fünften
Hauptverhandlungstag fand

wiederum in Abwesenheit des Angeklagten

ein weiteres Verständigungsgespräch statt, bei dem zwischen den Berufsrichtern, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft für den Fall eines glaubhaften Geständnisses jeweils konkretisierte Straferwartungen und Vorstellungen hinsichtlich einer Begrenzung des Verfahrensgegenstands ge-mäß § 154 Abs. 2 [X.]
ausgetauscht wurden. Das Gespräch führte zu keinem Ergebnis. In der danach wieder fortgesetzten Hauptverhandlung berichtete der n-

2. Diese Mitteilungen des Vorsitzenden entsprachen nicht den [X.] des § 243 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Der [X.] hat insoweit ausgeführt:

Nach § 243 Abs.
4 Satz
2 [X.] ist jedes Bemühen um eine Verständigung ungeachtet des Ergebnisses der Intervention mitteilungsbedürftig (vgl.
[X.], Beschluss vom 29.
Novem-ber
2013

1
StR 200/13

in NStZ 2014, 221, 222; weiter-führend [X.], [X.], 7.
Aufl., §
243 Rdnr.
39). Es ist 4
5
6
-
4
-

zumindest bekanntzugeben, welchen Standpunkt die Ge-sprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansich-ten der übrigen verhalten haben (vgl. statt aller: [X.], Urteil vom 10.
Juli
2013

2
StR 195/12

in [X.], 667, 668 m.
w.
N.). Daran fehlt es hier. Die Mitteilung allein eines ne-gativen Ergebnisses verständigungsbezogener Erörterungen genügt den Anforderungen des §
243 Abs.
4 Satz
2 [X.] nicht.

Ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler kann nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu auch [X.], NJW 2013, 1058, 1067).

Dem Verfahren mangelt es an der durch das Bundesverfas-sungsgericht geforderten Transparenz.

Der Angeklagte war an den verständigungsbezogenen Erör-terungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt. Er hatte daher aus eigener Anschauung keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gespräche. In einem derartigen Fall lässt sich nicht gemeinhin ausschließen, dass sich der Ange-klagte in der Hauptverhandlung anders als geschehen ver-teidigt hätte, wenn er vom Vorsitzenden über die in seiner Abwesenheit abgehandelten Umstände einer Verständigung unterrichtet worden wäre (vgl. [X.], NJW 2013, 1058, 1067; [X.] [X.], 667, 668; [X.], NZWiSt
2013, 201, 205
f.).

Ein anerkannter Ausnahmefall, der der Annahme des [X.] entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Der Angeklagte hat insbesondere nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Deshalb kann auch hier nicht ausgeschlossen wer-

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5
-

den, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der sich teilweise geständig zur Sache eingelassen hatte, durch das Informationsdefizit beeinflusst war (vgl. [X.], a.
a.
O.; [X.] NStZ 2014, 221, 222
f.).

Dem folgt der Senat.

Basdorf
Sander
Schneider

Dölp
König

7

Meta

5 StR 217/14

14.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2014, Az. 5 StR 217/14 (REWIS RS 2014, 4109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4109

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