Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. X ZR 150/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4738

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. April 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. April 2008 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Scharen, [X.], Prof. [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das am 13. September 2005 verkündete [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem [X.]n, einem ihrer Söhne, die [X.] des diesem übertragenen, 1.036 m2 großen und zunächst gemein-schaftlich bewohnten [X.]. Mit notariellem Vertrag vom 28. Juli 2000 übertrug die Klägerin dem [X.]n das Grundstück unentgeltlich unter 1 - 3 - gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauchs für sie. Der [X.] verpflichtete sich, den Grundbesitz zu Lebzeiten der Klägerin ohne deren Zustimmung weder zu veräußern noch zu belasten; bei Verstoß gegen dieses Verfügungsverbot sollte die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein. Bei der Umschreibung des Grundstücks auf den [X.]n wurde zugunsten der Klägerin zur Sicherung des bedingten Rückübertra-gungsanspruchs eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Im Zug von auch von der Klägerin gebilligten Verwertungsbemühungen über eine Teilfläche des Grundstücks nahm der [X.] [X.] der [X.] in Anspruch; dies führte zu einer Auferlegung der [X.] und - nachdem diese nicht sogleich und nicht in voller Höhe beglichen wurden - im Juni 2003 zur Eintragung einer Zwangssicherungshypo-thek zugunsten der [X.]. Nachdem es zwischen dem [X.]n und seinem Bruder [X.] zu einem Zerwürfnis gekommen und der [X.] im Frühjahr 2003 nach [X.] gezogen war, widerrief die Klägerin im März 2004 die [X.] an ihn wegen groben Undanks. Die Eintragung der Zwangshypothek nahm die Klägerin zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückauf-lassung des Grundstücks gerichtlich zu betreiben. Zu einer Zwangsversteige-rung kam es in der Folgezeit nicht; vielmehr wurden die [X.] durch den [X.]n im November 2003 vollständig bezahlt. Die [X.] wurde daraufhin gelöscht. 2 Nachdem die Klägerin zunächst ein Versäumnisurteil gegen den [X.] erwirkt hatte, das wegen Verstoßes gegen das Verbot der Ersatzzustellung an den Gegner in § 178 Abs. 2 ZPO für wirkungslos erklärt wurde, hat das [X.] den [X.]n zur Rückauflassung verurteilt. Die Berufung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom [X.]at zugelassenen Revision 3 - 4 - verfolgt der [X.] in erster Linie seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Berufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. 4 I. 1. Das Berufungsgericht hat die notarielle Vereinbarung vom 28. Juli 2000 ergänzend dahin ausgelegt, dass diese nicht auf das Verbot rechtsge-schäftlicher Veräußerung oder Belastung beschränkt sei, sondern dass das Rücktrittsrecht der Klägerin auch für den Fall bestehen solle, dass das [X.] im Weg der Zwangsvollstreckung belastet werde. 5 2. a) Die Revision macht geltend, der [X.] habe - was das [X.] nicht verkannt habe - lediglich die Verpflichtung übernommen, das Grundstück nicht zu veräußern oder ohne Zustimmung der Klägerin zu be-lasten. Das Gericht könne eine ergänzende Vertragsauslegung nicht schon dann vornehmen, wenn eine Frage, die sich als erheblich erweise, im Vertrag nicht geregelt sei. Erforderlich sei vielmehr eine planwidrige Lücke des Verein-barten, weil die Parteien im Rahmen des von ihnen wirklich Gewollten die [X.] als regelungsbedürftig angesehen hätten. Der Nießbrauch der Klägerin sei durch die nachrangige Belastung des Grundstücks mit der Sicherungshypothek nicht gefährdet gewesen; die vom Berufungsgericht angeführte Sicherung ei-nes unbeschwerten Lebensabends für die Klägerin könne es allenfalls [X.] - tigen, die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes einer Veräußerung gleich-zustellen, zu der es aber nicht gekommen sei. Auch von einer Belastung des Grundstücks unterscheide sich die Eintragung der [X.] grundlegend, denn sie gehe allen eingetragenen Rechten der Klägerin im Rang nach. Zudem hätte die Klägerin bei Einleitung eines Zwangsversteigerungsver-fahrens noch ausreichend Zeit gehabt, ihr Rücktrittsrecht auszuüben. Weiter sei das Rücktrittsrecht nur für den Fall ausbedungen gewesen, dass die Belas-tung ohne vorherige Zustimmung der Klägerin erfolge; diese habe aber vor Ein-tragung der [X.] nicht eingeholt werden können. Mit einer vorsätzlichen Belastung ohne Zustimmung der Klägerin sei die Eintra-gung der [X.], die nicht auf einem freien Entschluss des [X.]n beruhe, nicht zu vergleichen. b) Diesen Revisionsrügen hält das Berufungsurteil stand. 7 aa) Die Auslegung der Individualvereinbarung zwischen den Parteien ist zunächst Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf über-prüfbar, ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Tatsa-chenmaterial außer [X.] gelassen wurde, oder gegen Denkgesetze, Erfah-rungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen worden ist (vgl. z.B. [X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.] 2003, 150; [X.]. v. 25.2.1992 - [X.], NJW 1992, 1967, 1968; [X.], 269, 273). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Vereinbarung die Belastung mit einer Zwangshypothek eines [X.] nicht er-fasst. 8 bb) Im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des [X.], dass die Belastung mit der 9 - 6 - Zwangshypothek im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung in die vertragli-chen Regelungen einbezogen werden kann. Auch das ist im [X.] nur eingeschränkt überprüfbar ([X.], [X.]. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, [X.], 1229). 10 cc) Zunächst hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dass eine plan-widrige Lücke des Vereinbarten (vgl. nur [X.]Z 127, 138, 142) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist. Eine solche planwidrige Lücke liegt dann vor, wenn die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der [X.] des Vereinbarten nicht gelungen ist ([X.], [X.]. v. 20.3.2003 - [X.], NJW-RR 2004, 554 = [X.] 2004, 425). In diesem Sinn begegnet die Bejahung der planwidri-gen Lücke keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der [X.] den Grund-besitz ohne Zustimmung der Klägerin weder veräußern noch belasten durfte, hatte ersichtlich den Zweck, die Weiternutzung der Wohnung durch die Kläge-rin nicht zu gefährden. Eine derartige Gefährdung konnte auch durch die Belas-tung mit einer Sicherungshypothek eintreten, denn aus dieser rührte die Gefahr einer Zwangsverwertung des Grundstücks mit einem sich daraus ergebenden Eigentümerwechsel her. Die Klägerin musste selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass der rechtliche Bestand ihres Nießbrauchs durch die nachran-gige [X.] nicht gefährdet war (vgl. §§ 44, 52 [X.]), be-fürchten, in für sie möglicherweise unübersehbare Auseinandersetzungen mit einem außenstehenden neuen Eigentümer verwickelt zu werden. Die Folge-rung des [X.], auch dieser Fall habe dem Rücktrittsrecht [X.] werden sollen, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch [X.], [X.]. v. [X.] - IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 = [X.] 1995, 791). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Nießbraucherin nach §§ 1041 - 1047, 1051 [X.] Verpflichtungen gegenüber dem neuen [X.] - tümer nach Durchführung einer Zwangsversteigerung treffen konnten (vgl. [X.], [X.]. v. 19.2.2003 - 21 U 23/02, [X.] 2003, 306, 308). 11 II. Die Ausfüllung der Regelungslücke hatte nach dem hypothetischen Parteiwillen am Vertragsinhalt anzuknüpfen und darf sich nicht in Widerspruch zu dem tatsächlich Vereinbarten setzen (vgl. nur [X.]Z 77, 302, 304). Dem wird die Unterstellung der Eintragung der Zwangshypothek unter das Verfü-gungsverbot jedenfalls dann gerecht, wenn die Zwangshypothek wegen eines dem [X.]n zuzurechnenden Verhaltens eingetragen worden ist. Hierzu hat das Berufungsgericht allerdings keine tragfähigen Feststellungen getroffen; denn es hat zwar zum einen ausgeführt, dass der [X.] die Rechnung und mehrere Mahnungen über die Kosten der Vermessung erhalten habe, zum an-deren aber unter Beweis gestellten Vortrag des [X.]n referiert, dass sein Bruder die Rechnung unterschlagen und die Klägerin mehrfach erklärt habe, sie werde für die Zahlung der Rechnung persönlich aufkommen. Das [X.], das diesen Vortrag wegen nicht ausreichender Substantiierung als unbeachtlich angesehen hat, hat dabei nicht hinreichend beachtet, dass ein Sachvortrag bereits dann erheblich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen, und dass die Angabe näherer Einzelheiten nur erforderlich ist, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. nur [X.].[X.]. v. 23.4.1991 - [X.], NJW 1991, 2707, 2709). Das Berufungsgericht wird im wiederer-öffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, dem weiter nachzugehen. [X.] Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des [X.]s, dass die Rücktrittserklärung der Klägerin dem [X.]n vor der 12 - 8 - Bezahlung der Gebührenschuld an die [X.] zugegangen ist. Dass die Rücktrittserklärung in einem Schriftstück erfolgte, das zugleich prozessuale Erklärungen enthielt, steht der Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrif-ten über den Zugang, insbesondere der des § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.], nicht entgegen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2007, § 130 [X.] Rdn. 4; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 2. Aufl. 2007, § 130 [X.] Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl. 2008, [X.]. vor § 104 Rdn. 37). Das Berufungsgericht hat in prozessual zulässiger Weise aus dem Verhalten des [X.]n in der mündlichen Verhandlung den denkmöglichen und damit für das Revisionsgericht bindenden Schluss gezogen, dass der [X.] den Zugang der Erklärung wahrheitswidrig - und damit in nicht beachtli-cher Weise - bestritten habe. Damit durfte das Berufungsgericht in tatrichterli-cher Würdigung von einem Zugang der Rücktrittserklärung vor Tilgung der [X.] ausgehen. [X.] Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Eintragung der [X.] der Klägerin grundsätzlich den Rücktritt vom [X.] eröffnet hat, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend ge-prüft, ob der Klägerin der Rücktritt nicht nach [X.] und Glauben verwehrt war. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn die Klägerin im Verhältnis zum [X.]n zugesagt oder sonst in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hätte, die Kosten für die Vermessung selbst zu tragen, oder wenn die Vermessung allein oder jedenfalls überwiegend im Interesse der Klägerin er-folgt wäre. Schon mangels vom Berufungsgericht getroffener Feststellungen hierzu sind die Überlegungen im Berufungsurteil, ein solches Versprechen sei eher zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung abgegeben worden, spekulativ. Dabei kann freilich auch Bedeutung erlangen, dass, wie das [X.] festgestellt hat, der [X.] die ihm von der Klägerin zur [X.] - 9 [X.] der [X.] übergebenen 1.000 [X.] nicht an die [X.] weitergeleitet hat. 14 V. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerich-tig - nicht mit der Frage befasst, ob die Klägerin das Grundstück auf Grund des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herausverlangen kann. [X.] wird es auch diese Prüfung nachzuholen haben. VI. Der von der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel der [X.] in der Vorinstanz liegt nicht vor. 15 Der [X.] am [X.] Dr. [X.], der am Berufungsurteil [X.] hat, war nicht kraft Gesetzes nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen. Die Mitwirkung an zwei [X.]üssen, mit denen dem [X.]n Prozesskostenhilfe versagt worden ist, reicht hierfür nicht aus. Zwar hat der [X.] insoweit sein Rügerecht nicht verloren (BSG, [X.]. v. 12.2.2003 - [X.] SB 60/02 B, in juris veröffentlicht). Jedoch kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, dass ein gesetzlicher [X.] vorliege. Die Bestimmung des § 41 Nr. 6 ZPO setzt eine Mitwir-kung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung, also der erstinstanzlichen Sachentscheidung, voraus. Da der [X.] weder an dieser noch an dem vo-rangegangenen Versäumnisurteil mitgewirkt hat, kommt es auf die streitige Frage, ob die Mitwirkung an dem Versäumnisurteil den Ausschlussgrund aus-füllte, nicht an. 16 Der den Prozesskostenhilfeantrag des [X.]n zurückweisende Be-schluss des [X.]s ist in einem [X.]uss des [X.] bestä-tigt worden, an dem [X.] Dr. [X.] zudem nicht mitgewirkt hat. Die [X.] - 10 - wirkung an der Versagung der Prozesskostenhilfe füllt den Ausschlussgrund des § 41 Nr. 6 ZPO im Hinblick auf das Berufungsurteil nicht aus (vgl. BSG, [X.]. v. 14.4.2004 - [X.] [X.], in juris veröffentlicht), zumal, da die Regelung in § 41 ZPO die [X.] abschließend aufführt und diese Vorschrift schon wegen der verfassungsmäßigen Anforderung, den ge-setzlichen [X.] im voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, einer erwei-ternden Auslegung nicht zugänglich ist ([X.], [X.]. v. 20.10.2003 - [X.], [X.], 163 m.w.[X.]). - 11 - 18 Da der Ausschlussgrund nicht eingreift, greift auch die auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge der Verletzung des gesetzlichen [X.]s nicht. [X.] Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 15 U 70/05 -

Meta

X ZR 150/05

01.04.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. X ZR 150/05 (REWIS RS 2008, 4738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4738

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