Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2013, Az. V R 29/11

5. Senat | REWIS RS 2013, 6197

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Gegenstand

Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen


Leitsatz

Der Steuerpflichtige kann die AdV durch Tilgung der Steuerschuld beenden. Ein Anspruch auf Freigabe einer Sicherheit zur Tilgung der Steuerschuld besteht nur, wenn dem FA nachgewiesen wird, dass durch die Freigabe der Steueranspruch nicht gefährdet wird.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog als Unternehmer im Juni und Juli 1998 im Inland steuerpflichtige Leistungen von dem im Ausland ansässigen Unternehmer [X.], für die sie nach §§ 51 ff. der [X.] ([X.]) in der damals geltenden Fassung verpflichtet war, Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. Streitig ist, ob ihr im [X.]inblick auf eine für diese Umsatzsteuer gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 der Abgabenordnung [X.]) zusteht.

2

Die Klägerin bezog die steuerpflichtigen Leistungen der [X.] zur Durchführung von Konzerten einer Musikgruppe, die sie im Inland veranstaltete. Die Konzertveranstaltungen der Klägerin selbst waren aufgrund einer der Musikgruppe gemäß § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) erteilten [X.]escheinigung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. b UStG steuerfrei.

3

[X.] erteilte der Klägerin Rechnungen ohne Steuerausweis. Die Klägerin meldete für die von [X.] bezogenen Leistungen als Leistungsempfänger Umsatzsteuer nach den Vorschriften der §§ 51 ff. [X.] a.F. im sog. [X.] an. Da die Klägerin abweichend von ihrer Steuererklärung ebenso wie [X.] von im Inland nichtsteuerbaren Leistungen ausging, legten beide gegen die Steueranmeldung der Klägerin Einspruch ein. Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.

4

[X.]iergegen erhob [X.] Klage zum Finanzgericht ([X.]), der das [X.] als begründet ansah. Auf die Revision des [X.] entschied der [X.] ([X.]) mit Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01 ([X.]/NV 2003, 857), dass die Klage der [X.] gegen die Steueranmeldung der Klägerin zwar zulässig sei, entgegen dem Urteil des [X.] aber für die Leistungen ein inländischer Leistungsort und damit eine inländische Steuerpflicht in [X.]etracht komme. Die Sache wurde zur weiteren Sachaufklärung an das [X.] zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wies das [X.] die Klage als unbegründet ab. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg ([X.]-[X.]eschluss vom 7. Juli 2006 V [X.] 113/05, [X.]/NV 2006, 2103).

5

Im [X.]inblick auf die aufgrund der Voranmeldungen für die Klägerin bestehenden Zahlungsverpflichtungen setzte das [X.] auf Antrag der Klägerin mit [X.]eschluss vom 13. Juli 1999 7 [X.] 7355/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1104) die Vollziehung der im [X.] angemeldeten Umsatzsteuer gegen Sicherheitsleistung aus. Zur Stellung der danach erforderlichen Sicherheitsleistung schlossen das [X.] und [X.] im Frühjahr 2000 eine [X.], nach der [X.] ein [X.]ankguthaben als Sicherheit verpfändete. Mit Verfügung vom 5. Mai 2000 gewährte das [X.] der Klägerin die [X.].

6

Am 12. Oktober 2004 teilte ein Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt [X.], dem [X.] telefonisch mit, dass V beabsichtige, das Festgeldkonto aufzulösen und mit den Geldmitteln die Steuerschuld zu tilgen. Das [X.] erklärte hierzu mit Schreiben vom 29. Oktober 2004, dass dem nicht entsprochen werden könne.

7

Nach Zustellung des [X.]-[X.]eschlusses in [X.]/NV 2006, 2103 stellte das [X.] die bis dahin in der Vollziehung ausgesetzte Umsatzsteuer durch [X.]escheid vom 17. Oktober 2006 fällig.

8

Am 24. Oktober 2006 setzte das [X.] gegenüber der Klägerin Aussetzungszinsen fest. [X.]iergegen legte die Klägerin am 27. November 2006 Einspruch ein ("erster Einspruch") und beantragte die Aussetzungszinsen teilweise zu erlassen.

9

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 regte das [X.] unter [X.]inweis darauf, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg habe, an, die Erfolgsaussichten zu überdenken.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2007 ("erste Einspruchsentscheidung") wies das [X.] den Einspruch gegen den [X.] als unbegründet zurück. Das [X.] wies darauf hin, dass Anhaltspunkte für eine sachliche Unbilligkeit gemäß § 237 Abs. 4 AO i.V.m. § 234 Abs. [X.] nicht gegeben seien. Über die gegen diese Einspruchsentscheidung erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Das [X.] setzte die Klage bis zur rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf teilweisen Verzicht auf Aussetzungszinsen aus.

Am 4. Oktober 2007 legte die Klägerin Einspruch ("zweiter Einspruch") gegen die Ablehnung des Antrags auf Teilerlass der Aussetzungszinsen durch die Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2007 ein, die die Klägerin insoweit als Ablehnungserstbescheid ansah. Das [X.] wies diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. April 2009 gleichfalls als unbegründet zurück ("zweite Einspruchsentscheidung"). Der Gesetzgeber habe die Zinshöhe absichtlich pauschal festgelegt. Es sei unerheblich, dass der [X.] zu einem geringeren Zinssatz angelegt worden sei. Die [X.]öhe des Zinssatzes sei unabhängig vom Vorliegen einer Sicherheitsleistung. Die Kosten für eine Sicherheitsleistung rechtfertigten daher keinen Zinsverzicht. Ob die Klägerin am 12. Oktober 2004 die Aufhebung der Vollziehung beantragt habe, sei unerheblich, da sie ein derartiges [X.]egehren im [X.] an die Ablehnung vom 29. Oktober 2004 nicht weiter verfolgt habe.

[X.]iergegen erhob die Klägerin Klage zum [X.]. Die Klage wurde "namens und in Vollmacht" für die Klägerin auf [X.]riefpapier der [X.]-[X.]artnerschaftsgesellschaft erhoben und ebenso wie die folgenden Schriftsätze [X.]lural ("wir") abgefasst und stets von zwei Rechtsanwälten unterschrieben. Erstmals im Zusammenhang mit einem Antrag auf Terminsverlegung legte die Klägerin die von ihr am 1. August 2011 erteilte [X.]rozessvollmacht, die nur eine [X.]evollmächtigung für Rechtsanwalt [X.] enthielt, vor.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des [X.] war die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht entgegen, dass das [X.] in der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2007 den beantragten Erlass abgelehnt habe. Die [X.] sei bewusst typisierend geregelt worden. Für den Fall der [X.]estellung einer Sicherheit bestünden keine [X.]esonderheiten. Die Ermessensausübung durch das [X.] lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Ein Teilerlass wäre nur möglich gewesen, wenn die Klägerin im [X.] an die Ablehnung der Aufhebung der Vollziehung vom 29. Oktober 2004 alles Gebotene unternommen hätte, um dieses [X.]egehren weiter zu verfolgen. Die Klägerin habe nicht einmal einen förmlichen Antrag auf Vollziehungsaufhebung gestellt.

Das [X.] ging zudem davon aus, dass trotz einer nur auf [X.] lautenden [X.]rozessvollmacht dem Antrag des Rechtsanwalts [X.] auf urlaubsbedingte Terminverlegung nicht nachzukommen gewesen sei, da die Klägerin während des über vier Jahre andauernden Klageverfahrens die [X.]rozessvertretung durch die [X.]-[X.]artnerschaftsgesellschaft zumindest geduldet habe.

Gegen das Urteil des [X.] wendet sich die Klägerin mit der Revision, für die sie Verletzung materiellen und formellen Rechts anführt. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so dass allein der Zinsverzicht rechtmäßig sei. Die Ablehnung des [X.]illigkeitserlasses sei rechtswidrig. [X.]ierdurch sei es zu einer aufgedrängten und aufgezwungenen weiteren [X.] gegen ihren Willen gekommen. Dass [X.] und nicht sie [X.]artei der [X.] und sie, die Klägerin, nicht [X.]aftungs-, sondern [X.] gewesen sei, sei unerheblich. Sie könne gleichwohl die Einwendungen der [X.] geltend machen, da sie auch als [X.] nur wie der Steuerschuldner belastet werden solle. [X.]ierfür spreche auch der Rechtsgedanke des § 48 AO. Dem Wunsch nach Aufhebung einer [X.] stünden keine schützenswerten Rechte des [X.] entgegen. Es komme dabei nicht darauf an, dass alles getan werde, um die Vollziehungsaufhebung zu erreichen. Weiter müsse der Gleichlauf zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gewährleistet werden. Eine Zahlung der ausgesetzten Steuerschuld aus anderen Mitteln sei unzumutbar gewesen, da sich aus der Auflösung der [X.] für das [X.] keinerlei Risiken ergeben hätten. Eine [X.] sei auch im [X.]inblick auf die geringe Verzinsung des verpfändeten Kontos sachlich unbillig. Es liege kein gerechter Ausgleich vor. Aufgrund der Verpfändung hätten keine weiter gehenden Zinsvorteile erlangt werden können. Die [X.] habe nur dazu gedient, einen Arrest abzuwenden.

Das Urteil des [X.] beruhe auch auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Nach der von ihr, der Klägerin, erteilten [X.]rozessvollmacht sei nur ein bestimmter [X.]rozessbevollmächtigter allein bevollmächtigt gewesen. Dieser habe an der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] aufgrund einer Urlaubsabwesenheit nicht teilnehmen können.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die im [X.] vom 24. Oktober 2006 festgesetzten Zinsen insoweit zu erlassen, als der gesetzliche Zinssatz für Aussetzungszinsen den auf dem Festgeldkonto gewährten Zins in [X.]öhe von 2,49 % übersteigt.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Rechtsanwalt [X.] habe am 12. Oktober 2004 lediglich telefonisch mitgeteilt, dass die Klägerin, mit der Verzinsung des verpfändeten Festgeldkontos in [X.]öhe von 2,49 % unzufrieden gewesen sei und den Treuhandvertrag kündigen wollte, um den wirtschaftlichen Nachteil im [X.]inblick auf die Aussetzungszinsen von jährlich 6 % zu kompensieren und daher die Steuerschuld zu tilgen. Das [X.] habe hierzu mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 mitgeteilt, dass die nach der [X.] vorgesehenen [X.]edingungen noch nicht eingetreten seien und einer Vertragsänderung nicht zugestimmt werde. Im Gegensatz zu [X.] habe die Klägerin nichts im [X.]inblick auf eine Tilgung der Steuerschuld unternommen. Auch [X.] sei in der Folgezeit untätig geblieben. Die Klägerin sei auch nicht [X.]artei der zwischen dem [X.] und [X.] geschlossenen [X.] gewesen. Weiter sei die Klägerin nicht [X.]aftungs-, sondern [X.]. Die [X.] hätte jederzeit durch Zahlung beendet werden können. Daher sei die AdV nicht durch das [X.] aufgedrängt worden. Ein [X.]illigkeitserlass komme auch deshalb nicht in [X.]etracht, weil sich [X.]und und Land im Zeitraum der [X.] zu einem höheren Zinssatz als dem des Festgeldkontos hätten finanzieren müssen. Die Ablehnung der Aufhebung der [X.] sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege schon deshalb nicht vor, da es bereits an einer Disposition der Klägerin im [X.]inblick auf ein [X.]andeln des [X.] fehle. Es liege auch kein Verstoß gegen den Schutzzweck des § 361 AO vor. Das [X.] habe mit der Ablehnung des Zinserlasses auch nicht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch die auf dem verpfändeten Konto aufgelaufenen Zinsen habe sich die dem [X.] zustehende Zugriffsmasse erhöht. Die Verzinsungsregelung setze keinen tatsächlichen Zinsschaden voraus. Es handele sich um eine bewusste Typisierung, die für den Fall einer Sicherheitsleistung keine Sonderbehandlung erforderlich mache.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte [X.] nicht zusteht.

1. Aussetzungszinsen können aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

a) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu verzinsen. Auf die Zinsen kann gemäß § 237 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 234 Abs. 2 [X.] ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] bezweckt die Verzinsung nach § 237 [X.], den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem erfolglos angefochtenen Steuerbescheid dem [X.] zusteht. Die Regelung zielt auf einen Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem [X.] des [X.]s ab, so dass die Verzinsung dazu dient, dem [X.] den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für den nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt. Zur Erreichung dieses Zwecks knüpft § 237 [X.] im Interesse der Verfahrensentlastung generell an den endgültigen Ausgang eines gegen die Steuerfestsetzung geführten Verfahrens an. Bei der im Rahmen der Anwendung der gemäß § 237 Abs. 4 [X.] i.V.m § 234 Abs. 2 [X.] gebotenen Abwägung ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Ausgang des [X.] als das beste Mittel ansieht, um einen Ausgleich zwischen den Geldnutzungsinteressen des [X.]s und denen des Steuerpflichtigen herbeizuführen. Daher ist es für den Regelfall angemessen, die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des [X.] über die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen ist (vgl. [X.]-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, [X.]/NV 2010, 1602).

2. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass keine Umstände vorliegen, die einen [X.] erfordern.

a) Der Senat braucht im Billigkeitsverfahren nicht zu entscheiden, ob die mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 kundgegebene Ablehnung des [X.], die [X.] aufzuheben und das Festgeldkonto freizugeben, rechtswidrig war. Denn mit diesem Schreiben reagierte das [X.] auf den nur mündlich vorgetragenen Freigabewunsch. Anders als bei einem schriftlichen Antrag auf Freigabe, der darüber hinaus weiter dargelegt hätte, wie das [X.] ohne Gefährdung des Steueranspruchs einer Freigabe hätte zustimmen können, bestand für das [X.] keine Veranlassung für eine weitere Sachbehandlung.

b) Es liegt auch keine aufgedrängte oder aufgezwungene [X.] oder ein "Zahlungsverbot" vor, da es der Klägerin und [X.], die [X.] z.B. durch Zahlung zu beenden, wodurch die Verzinsungspflicht nach § 237 [X.] geendet hätte (vgl. [X.]-Urteil vom 27. November 1991 [X.], [X.]E 166, 311, [X.] 1992, 319, unter 3.b). Maßgeblich für die Fortdauer der Verzinsung war nicht die unterbliebene Freigabe durch das [X.], sondern die Nichttilgung der Steuerschuld. Nur unter dieser Voraussetzung, die im Streitfall nach den Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) nicht gegeben ist, könnte sich die Frage nach einem Verursachungsbeitrag des Staates stellen. Auf die [X.]arteistellung im [X.]inblick auf die [X.] kommt es daher nicht an.

c) [X.] ergibt sich auch nicht aus der Stellung einer Sicherheit, die durch die Verpfändung, anders als bei einer Bürgschaftsvereinbarung, dazu führt, dass der Kontoinhaber den Zugriff auf Geldmittel verliert. Denn dieser Nachteil beruht auf der Vereinbarung zur Leistung der Sicherheit. [X.] hätte es insoweit auch offen gestanden, die Sicherheit in anderer Weise, wie z.B. durch Bankbürgschaft, zu erbringen. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall ggf. nicht möglich war, ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen Feststellungen des [X.] nicht.

d) Dass die [X.] der [X.]öhe nach (§ 238 [X.]) die von der Klägerin erzielten Zinsen übersteigt, begründet schließlich auch keinen Anspruch auf [X.] (vgl. [X.]-Beschluss vom 19. Mai 2011 [X.]184/10, [X.]/NV 2011, 1659).

3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor. Das [X.] hat den [X.] zu Recht abgelehnt.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Verhinderung des [X.]rozessvertreters kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der [X.]rozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (z.B. [X.]-Beschluss vom 12. Oktober 2012 I[X.]61/12, [X.]/NV 2013, 80, m.w.[X.]). Gleiches gilt für [X.]artnerschaftsgesellschaften. Im Streitfall ist als [X.]rozessbevollmächtigter für die Klägerin während des gesamten [X.]-Verfahrens die [X.]-[X.]artnerschaftsgesellschaft, nicht aber entsprechend der erstmals am 1. August 2011 erteilten Vollmachtsurkunde Rechtsanwalt [X.], geschäftsansässig bei der [X.]-[X.]artnerschaftsgesellschaft, aufgetreten. Bereits die Einspruchsentscheidung war an die [X.]-[X.]artnerschaftsgesellschaft, nicht aber an Rechtsanwalt [X.] persönlich adressiert. In Übereinstimmung damit teilte Rechts-anwalt [X.] auf Briefpapier der [X.]-[X.]artnerschaftsgesellschaft nach Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung durch das [X.] (am 7. Juli 2011) im Schriftsatz vom 14. Juli 2011 dem [X.] mit, zwar sei die Kanzlei [X.]-[X.]artnerschaftsgesellschaft "mandatiert", die Vertrauensbeziehung bestehe jedoch zu Rechtsanwalt [X.], der urlaubsbedingt verhindert sei. Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011, nach erneuter Ablehnung der Verlegung des Termins, legte die Klägerin zur Begründung, eine anderweitige Vertretung im Termin am 10. August 2011 sei nicht möglich, eine auf [X.] lautende [X.]rozessvollmacht vom 1. August 2011 vor. Bei dieser Sachlage konnte das [X.] zu Recht von einer zumindest konkludenten Bevollmächtigung der [X.]artnerschaftsgesellschaft durch die Klägerin ausgehen, so dass der in der [X.]erson des Rechtsanwalts [X.], nicht aber auch in [X.]erson der anderen Mitglieder der [X.]artnerschaftsgesellschaft, geplante Urlaub kein hinreichender Grund für eine Terminsverlegung war.

Meta

V R 29/11

25.04.2013

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. August 2011, Az: 7 K 7105/09, Urteil

§ 234 Abs 2 AO, § 237 Abs 4 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2013, Az. V R 29/11 (REWIS RS 2013, 6197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6197

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