Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IV ZR 146/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2936

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/10
vom

28. September 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski
und Lehmann

am 28. September
2011

beschlossen:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

199.877,40

festgesetzt.

Gründe:

Mit ihrer Klage begehren die Kläger Feststellung, dass sie durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der am 11.
Februar 2001 verstorbenen Erblasserin geworden sind. Die Beklagte verfolgt im Beschwerdeverfahren neben ihrem Klageabweisungsantrag den [X.], dass sie kraft gesetzlicher Erbfolge [X.] zu 1/3 nach der Erblasserin geworden ist. Die
Vorinstanzen haben der [X.] stattgeben und die Widerklage (soweit sie nicht zurückgenommen wurde) abgewiesen.

In der Rechtsmittelinstanz ist bei der Bemessung des Streitwerts vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen. 1
2
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3
-

Ihr Klageabweisungsantrag zielt darauf, dass die Kläger nicht berechtigt sind, die Erbschaft in dem von ihnen
behaupteten Umfang für sich in [X.] zu nehmen. Die Beklagte will mithin die
Beteiligung der Kläger am Nachlass beseitigt wissen. Maßgebend hierfür ist der Anteil der Klä-ger am Nachlass. Der Wert des um die Verbindlichkeiten verminderten Nachlasses beträgt 333.129,18

n-spruch, woraus sich ein Wert von 249.846,88

Ferner
ist wegen der von den Klägern erhobenen positiven Feststellungsklage ein Ab-schlag von 20% vorzunehmen ([X.]/[X.], Streitwertkommentar
12.
Aufl. Rn.
3899). Hieraus ergibt sich ein Wert des Klageantrags von 199.877,51

Von diesem Wert ist nicht deshalb ein weiterer Abschlag vorzu-nehmen, weil die Beklagte selbst nur geltend macht, mit 1/3 als gesetzli-che Erbin am Nachlass
beteiligt zu sein. Dies führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass sich der Streitwert nur auf 1/4 (3/4 x 1/3) des [X.] richtet. Hierbei wird übersehen, dass die [X.] mit ihrem Klageabweisungsantrag insgesamt jegliche erbrechtli-che
Ansprüche der Kläger zu
1 bis 3 ausschließen will. Hierfür kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Beklagte selbst am Nachlass beteiligt ist. Dies spielt vielmehr erst für die von ihr erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie gesetzliche [X.] zu 1/3 geworden ist, eine Rolle. Diese Widerklage hat einen Streitwert von 88.834,45

Gesamtnachlasswerts von 333.129,18

-igen [X.]sabschlags).

Klage und Widerklage sind gemäß §
45 Abs.
1 Satz
3 GKG nicht zusammenzurechnen, da die Ansprüche denselben Gegenstand betref-fen. Hierfür kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstands-3
4
-
4
-

begriff an. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche [X.] (Senatsbeschluss vom 6.
Oktober 2004

IV
ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506
unter [X.]). Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Wider-klage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsfor-mel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden statt-geben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendi-gerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. auch [X.], Kostengesetze
41.
Aufl. §
45 GKG Rn.
10). Hier hat die [X.], dass die Kläger testamentarische Erben der Erblasserin gewor-den sind, notwendigerweise die Abweisung der Widerklage zur Folge, mit der die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie gesetzliche Erbin geworden ist. Entsprechend müsste die Klage abgewiesen werden, wenn der Widerklage stattgegeben würde. [X.] ist mithin gemäß §
45 Abs.
1 Satz
3 GKG nur der höhere Wert der Klage von 199.877,51

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Aus den genannten Gründen besteht keine Veranlassung, die zu-treffende Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren zu
än-dern.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2007 -
20 O 54/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 -
21 U 7/08 -

5

Meta

IV ZR 146/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IV ZR 146/10 (REWIS RS 2011, 2936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2936

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IV ZR 146/10

21 U 7/08

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