Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. EnZR 62/23

Kartellsenat | REWIS RS 2024, 1807

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

2

Die Beschwer der Beklagten entspricht dem vom Berufungsgericht auf 14.000 € festgesetzten Streitwert. Einer beklagten [X.], die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt wurden, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im [X.] auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - [X.], juris Rn. 7; vom 15. April 2021 - [X.], [X.], 812 Rn. 5; vom 27. Januar 2022 - [X.], K&R 2022, 370 Rn. 10).

3

So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, auf Umstände, die einen höheren Streitwert rechtfertigen schon in der Berufungsinstanz hingewiesen zu haben. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zudem zu entnehmen, dass die Beklagte keine Einwände gegen die beabsichtigte Streitwertfestsetzung erhoben hat. Sie hatte somit hinreichend Anlass und auch Gelegenheit, noch in der Berufungsinstanz darzulegen, dass ihre Beschwer und damit der Streitwert des Berufungsverfahrens den Betrag von 20.000 € übersteige.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

EnZR 62/23

19.03.2024

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 20. April 2023, Az: 29 U 3369/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. EnZR 62/23 (REWIS RS 2024, 1807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1807

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