Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2015, Az. I ZB 107/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 239

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:211215BIZB107.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/14
vom
21. Dezember 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 754 Abs. 1, § 775 Nr. 4, §§ 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 882d
a)
Ein Zahlungsplan nach §
802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß §
882c Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht nur im Falle des [X.] gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach §
882c Abs.
1 Nr.
1 und 2 ZPO entgegen.
b)
Eine Stundungs-
oder Stillhalteabrede im Sinne des §
775 Nr.
4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des [X.] gemäß §
882c Abs.
1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß §
882d Abs.
1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das [X.] dar.
[X.], Beschluss vom 21. Dezember 2015 -
I [X.]/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2015 durch [X.] am [X.] Prof.
Dr. Büscher, [X.] und Feddersen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
Oktober 2014 auf-gehoben.
Der Beschluss des [X.] vom 8.
August 2014 wird abgeändert. Die Eintragungsanordnung des [X.] W.

vom 1.
April 2014, Az.
13 [X.] 437/14,
wird aufgeho-
ben.
Gegenstandswert: 2.000

Gründe:
[X.] Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nachdem die Gläubigerin gegen den Schuldner aus einem Urteil des [X.] vom 24.
September 2010 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 20.
Dezember 2010 die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrie-ben hatte.
Nachdem zunächst Teilzahlungen durch die Ehefrau des Schuldners er-folgt waren, erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen Vollstre-1
2
-
3
-
ckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass der Schuldner bereits am 18.
Dezember 2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte, nach deren Inhalt eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein würde. Der [X.] leitete diese Vermögensauskunft an die Gläubigerin weiter und kündigte dem
Schuldner mit Schreiben vom 1.
April 2014 an, dass er ihn nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen gemäß §
882c ZPO in das [X.] eintragen werde. Dem widersprach der
Schuldner
mit Schreiben vom
8.
April 2014. Am 23.
Juli 2014 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass die Vollstreckung ruhen solle, da der Schuldner über einen Dritten Ratenzahlungen
aufgenommen habe.
Den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung hat
das Amtsgericht [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
I[X.] [X.] hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu Recht angeord-net. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Voraussetzungen des §
882c ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordne, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des [X.] offensichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers [X.] könne, lägen vor. Dass auf der Grundlage einer mit der Ehefrau des Schuldners getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen erbracht [X.], ändere hieran nichts. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solle dem Rechtsverkehr Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person geben und verfolge insoweit einen über die einzelne Vollstreckung hinausgehenden Zweck. Es sei vorliegend kein formalisierter Zahlungsplan im Sinne des §
802b 3
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4
-
ZPO
festgesetzt worden, der nach §
882c Abs.
1 Nr.
3 ZPO einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehe.
Die Eintragung müsse nicht deshalb unterbleiben, weil die Gläubigerin dem Schuldner im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung mit seiner Ehefrau eine Stundung bewilligt habe und deshalb die Voraussetzungen einer Einstel-lung der Zwangsvollstreckung gemäß §
775 Nr.
4
ZPO vorlägen. Auch hier [X.] der Zweck des §
882c ZPO, den Rechtsverkehr vor Personen zu schützen, die ihre Zahlungsverpflichtungen mutmaßlich nicht erfüllen könnten. Dies decke sich mit der Wertung des §
882e Abs.
3 Nr.
1 ZPO, der die Löschung einer Ein-tragung vom Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers abhängig mache.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. [X.] hat zu Un-recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintra-gung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis vorliegen.
1. Nach §
882c Abs.
1 ZPO in der Fassung des seit dem 1.
Januar 2013 geltenden Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstre-ckung vom 29.
Juli 2009 ([X.]l.
I 2009, 2258) ordnet der zuständige Gerichts-vollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das [X.] an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der [X.] nicht nachgekommen ist (§
882c Abs.
1 Nr.
1
ZPO), wenn eine Vollstre-ckung nach dem Inhalt des [X.] offensichtlich nicht [X.] wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde

882c Abs.
1 Nr.
2
ZPO), oder wenn der Schuldner dem [X.] nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensaus-6
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5
-
kunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO die voll-ständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan nach §
802b
ZPO
festgesetzt und nicht hinfällig ist (§
882c Abs.
1 Nr.
3 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
2 ZPO mit der Begründung [X.], aus der bereits in einem vorangegangenen
Vollstreckungsverfahren am 18.
Dezember 2013 abgegebenen und der vorliegend die Vollstreckung [X.] Gläubigerin zugeleiteten Vermögensauskunft ergebe sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein werde. Die Feststellung, dass nach der bereits erteilten Vermögensauskunft eine Vollstreckung offensichtlich keinen Erfolg haben werde, greift die Rechtsbeschwerde nicht an, so dass [X.] bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], dass die zwischen Gläubigerin und Schuldner ge-troffene Ratenzahlungsvereinbarung der Eintragungsanordnung nicht entge-gensteht.
a) Aus §
802b Abs.
2 ZPO folgt vorliegend allerdings kein Eintragungs-hindernis.
aa) Nach
§
802b Abs.
2 Satz
1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher,
der in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll

802b Abs.
1 ZPO), dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können
und der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Zum Abschluss einer solchen Zahlungsvereinbarung

einem vollstre-ckungsrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., §
802b Rn.
12; [X.], [X.] 2013, 197)

gilt der 9
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11
12
-
6
-
Gerichtsvollzieher gemäß §
754 Abs.
1 ZPO durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als ermächtigt. Nach §
802b Abs.
2 Satz
2 ZPO bewirkt die Festsetzung eines Zahlungsplans nach Satz 1 der Vorschrift einen Vollstreckungsaufschub. Nach der Konzeption des Gesetzgebers steht dieser Vollstreckungsaufschub einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs
des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, [X.];
[X.] ZPO/Fleck, Stand 1.
September 2015, § 802b Rn. 11a; [X.].ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
882c Rn.
10).
Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach §
802b ZPO aufgrund
der sprachlichen Fassung des §
882c Abs.
1 ZPO allein auf den Ein-tragungsgrund Nr.
3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in §
802b Abs.
1 Satz
2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstre-ckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des §
882c Abs.
1 ZPO (vgl. [X.], [X.] 2013, 211, 213; [X.], [X.] vom 30.
Oktober 2013

5
T
352/13, juris Rn.
17; [X.] ZPO/Fleck
aaO
§
802b Rn.
11a; [X.], Zwangsvollstreckung, 7.
Aufl., §
882c ZPO Rn.
14a). Die Festsetzung eines Zahlungsplans nach §
802b ZPO stünde also auch vorliegend der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
2 ZPO entgegen.
bb) Die vorliegend getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt jedoch

wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt

nicht die Voraussetzungen des §
802b Abs.
2 Satz
1 ZPO. Sie ist nicht vom Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose (vgl. dazu [X.].ZPO/Wagner
aaO
§
802b Rn.
16) herbeigeführt, sondern von den Parteien oder
ih-ren Verfahrensbevollmächtigten ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers [X.] worden (vgl. [X.] ZPO/Fleck
aaO
§
802b Rn.
11a).
13
14
-
7
-
b) Die vorliegend zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsver-einbarung steht gleichwohl
der Anordnung der Eintragung in das [X.] gemäß §
882c
Abs.
1 Nr.
2 ZPO entgegen,
weil sie einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des §
775 Nr.
4 ZPO darstellt.
aa) Nach §
775 Nr.
4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn sich aus einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkun-de die Bewilligung einer
Stundung
ergibt. Unter die Vorschrift des §
775 Nr.
4 ZPO fällt auch die Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (pactum de non petendo; vgl. [X.].ZPO/[X.]/Brinkmann aaO
§
775 Rn.
19). Ein solches Stillhalteabkommen führt im Prozess zur Ab-weisung der Klage, wenn der Schuldner sich hierauf beruft ([X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
271 Rn.
13).
Die vorliegend zwischen den Parteien abgeschlossene und durch Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dokumentierte Ra-tenzahlungsvereinbarung enthält
die Abrede, dass die Gläubigerin die Gesamt-forderung nicht geltend machen wird, solange der Schuldner die Ratenzahlung einhält. Dies stellt ein pactum de non petendo dar, das gemäß §
775 Nr.
4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet. Dass die der Ratenzah-lungsvereinbarung zugrunde liegende Forderungsaufstellung einen fortdauern-den Zinslauf vorsieht, steht der Annahme eines pactum de non petendo nicht entgegen, weil ein solches Stillhalteabkommen die Fälligkeit der Forderung nicht berührt (vgl. [X.]/[X.] aaO
§
271 Rn.
13).
bb)
Außer Frage steht, dass eine §
775 Nr.
4 ZPO unterfallende Stun-dungs-
oder Stillhaltevereinbarung ein Eintragungshindernis darstellt, wenn die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals die Erfüllung der in §
882c Abs.
1 ZPO genannten Eintragungsvoraussetzungen in Betracht kommt.
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16
17
18
-
8
-
Erscheint etwa der Schuldner nicht zu einem
gemäß §
802f Abs.
1 ZPO bestimmten Termin zur
Abnahme der
Vermögensauskunft, nachdem der Gläu-biger die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung gestundet hat, so liegt der [X.] des §
775 Nr.
4 ZPO vor.
Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht nicht (mehr). Die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft erfordert, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zu
denen das Fehlen von Vollstreckungshin-dernissen im Sinne des §
775 ZPO zählt (vgl. [X.]/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2.
Aufl., §
802c ZPO Rn.
3, 16). Ohne eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
1 ZPO wegen Versäumung des Termins zur Abgabe der [X.] nicht in Betracht. Hat der Schuldner den [X.] im Sinne des §
775 Nr.
4 ZPO nicht bereits im Wege der Vollstreckungserinnerung nach §
766 ZPO gegen die Terminbestimmung durch den Gerichtsvollzieher geltend gemacht (vgl. hierzu [X.] in Musielak/[X.] aaO §
802f Rn.
10), so kann er sich mit dem Widerspruch nach §
882d Abs.
1 ZPO gegen die Anordnung der Ein-tragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung wenden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bestanden hat.
Beantragt ein Gläubiger

wie vorliegend

innerhalb von zwei Jahren nach auf Betreiben eines anderen Gläubigers abgegebener [X.] die Abgabe der Vermögensauskunft und ist der Schuldner hierzu nicht erneut verpflichtet (§
802d Abs.
1 Satz
1 ZPO), so leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift des bereits vorliegenden [X.] zu, informiert den Schuldner hiervon und belehrt ihn zugleich über die Mög-lichkeit einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§
802d
Abs.
1 Satz
4
ZPO). Ordnet der Gerichtsvollzieher sodann die Eintragung in das [X.] gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
2 oder 3 ZPO an, obwohl die dem Voll-19
20
-
9
-
streckungsauftrag zugrunde liegende Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits
gestundet ist, so kann der Schuldner ebenfalls im Wege des Widerspruchs ge-gen die Eintragungsanordnung gemäß §
882d Abs.
1 ZPO
den Einstellungs-grund des §
775 Nr.
4 ZPO geltend machen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend allerdings nicht, weil die Ratenzahlungsvereinbarung von den Parteien erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens

also nach der Eintragungs-anordnung des Gerichtsvollziehers

getroffen worden ist.
cc) Die Frage, ob eine der Vorschrift des §
775 Nr.
4 ZPO unterfallende Stundungs-
oder Stillhaltevereinbarung der Eintragungsanordnung entgegen-steht, wenn die Parteien sie erst nachträglich

also im Widerspruchs-
oder Be-schwerdeverfahren

treffen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
(1) Im [X.] geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Herbei-führung der Eintragungsvoraussetzungen noch der im [X.] (vgl. hierzu [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., Vor §
704 Rn.
19) unterliegt. Mit der Gesetzesreform ist neben einer
Modernisierung der Zwangsvollstreckung das weitere Ziel verfolgt worden, durch eine Neuregelung des [X.] den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder
zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs
des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S.
20, 37, 40). Die drohende Ein-tragung in das Schuldnerverzeichnis mag zwar faktisch auf Seiten des [X.] einen gewissen Druck erzeugen, die Forderung zu begleichen; die Eintra-gung erfolgt aber nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S.
37; [X.] aaO §
882c ZPO Rn.
1; 21
22
-
10
-
[X.].ZPO/[X.] aaO
§
882c Rn.
1). Dem mit dem [X.] verfolgten Allgemeininteresse trägt die Neuregelung dadurch Rech-nung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich
mit-hin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches [X.] aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstre-ckungsmaßnahme
vor
(vgl. Wasserl, [X.] 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des [X.] als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, dass eine Eintragung in das Schuld-nerverzeichnis unterbleibt (vgl. [X.] ZPO/Utermark/Fleck
aaO
§
882b Rn.
1; [X.] aaO §
882c ZPO Rn.
2).
(2) Aus dem Umstand, dass das Schuldnerverzeichnis dem Schutz der Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen
oder zahlungsunwilligen Schuldnern dient, wird teilweise geschlossen, dass eine erst nachträglich vereinbarte Stundung den [X.] im Sinne des §
882c Abs.
1 ZPO nicht mehr beseitigen kann, weil mit dem erstmaligen Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen, spätestens aber mit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der öffentliche Schutzzweck greift
und das Verfahren deshalb der [X.] entzogen ist
([X.], [X.] 2014, 43; [X.], [X.] 2015, 37; [X.], [X.] 2014, 174;
vgl. auch [zu einem Fall des §
802b Abs.
2 ZPO] [X.] [X.] 2013, 211).
(3) Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Wider-spruch oder
einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintra-gung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen
endet
und bis dahin folglich eine Stundung gemäß §
775 Nr.
4 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist
([X.], [X.] 2013, 213; [X.], Beschluss vom 23
24
-
11
-
30.
Oktober 2013

5
T
353/13

juris; [X.], [X.] 2015, 22; [X.] in Musielak/[X.] aaO §
882d Rn.
3).
(4) Der letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.
Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die Ent-scheidung über die Begründetheit von Widerspruch und
Beschwerde auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und dass zwischen der [X.] und dem Entscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen den [X.] entfallen lassen (Begründung des [X.] zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangs-vollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, [X.]). Dies steht
mit der Vorschrift des §
571 Abs.
2 Satz
1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue An-griffs-
und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. [X.]/[X.] aaO §
882d Rn.
4).
Der Umstand, dass
die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im [X.] abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintra-gungshindernis benennt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S.
39), steht dem nicht [X.]. Die Aussage bezieht sich allein auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach §
802b Abs.
2 ZPO, so dass hieraus für die entsprechende
Wirkung einer zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossenen Vereinbarung nichts hergeleitet werden kann.
Die Gleichbehandlung der Zahlungsvereinbarung im Sinne des §
802b Abs.
2 ZPO und einer ohne Mitwirkung des
Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung als Eintragungshindernis ist durch Sinn und Zweck der Vereinbarungen
begründet. Es besteht kein Grund, einer zwischen den [X.] getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, die materiell-rechtlich die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung beseitigt, die nach §
775 Nr.
4 ZPO vorgese-hene vollstreckungsrechtliche Wirkung zu versagen, wenn der Gesetzgeber 25
26
27
28
-
12
-
zugleich einer unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers herbeigeführten Partei-vereinbarung, die den Charakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen [X.] ohne materiell-rechtliche Wirkung hat (vgl. [X.] in Musielak/[X.] aaO §
802b Rn.
3, 11; [X.], [X.] 2012, 112, 115; [X.], [X.] 2013, 197), in §
802b Abs.
2 Satz
2 ZPO die Wirkung eines Vollstreckungsaufschubs zuspricht. Gleiches gilt für ein Stillhalteabkommen der vorliegenden Art, das der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ebenso entgegensteht wie die Stundung
(s.o. III
2
b
aa
Rn.
16). Soll im Falle des §
802b Abs.
2 ZPO der aus der Zahlungsvereinbarung folgende Vollstreckungsaufschub das Eintragungs-hindernis bewirken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S.
39), kann einer materiell-rechtlich
und
zugleich gemäß §
775 Nr.
4 ZPO voll-streckungsrechtlich wirkenden Stundungs-
oder Stillhaltevereinbarung die ent-sprechende Wirkung nicht versagt werden. Auch angesichts der Ausgestaltung des [X.] als Amtsverfahren wirken nach der Konzeption des Gesetzgebers Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auf die Eintragungsgrün-de des §
882c ZPO ein. Eine die Anwendung des §
775 Nr.
4 ZPO ausschlie-ßende Wirkung kann den §§
802b, 882c ZPO danach nicht entnommen wer-den.
Soweit die Vorschrift des §
802b Abs.
2 ZPO qualifizierte Anforderungen an eine der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehende Zah-lungsvereinbarung regelt, stehen diese einer Gleichbehandlung nicht entgegen. Diese qualifizierten Anforderungen

insbesondere die dem Schuldner [X.] zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit

haben lediglich den Zweck, im Interesse des [X.] die dem Gerichtsvollzieher zugleich gemäß §
754 ZPO eingeräumte Ermächtigung zum Abschluss einer für den Gläubiger verbindlichen Zahlungsvereinbarung zu begrenzen. Vereinbart der Gläubiger selbst mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, so [X.]
-
13
-
darf er eines solchen Schutzes nicht, weil der Gläubiger sein Interesse selbst wahrzunehmen vermag. Der Schutzzweck des [X.], die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern zu warnen, hat damit im Falle einer zwischen den Parteien ohne Beteiligung des [X.] getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung regelmäßig kein wesentlich stärkeres Gewicht als im Falle der nach §
802b Abs.
2 ZPO getroffenen Zah-lungsvereinbarung, weil in beiden Fällen eine positive Zahlungsprognose ge-stellt worden ist.
Nach allem begründet die vorliegend erst im Beschwerdeverfahren zwi-schen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers abgeschlossene Stillhaltevereinbarung, die gemäß §
775 Nr.
4 ZPO die Einstellung der Zwangs-vollstreckung rechtfertigt, ein Hindernis gegenüber der Eintragung des [X.] im Schuldnerverzeichnis.
[X.] Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist danach die Entschei-dung des [X.] aufzuheben und in Abänderung des amtsgericht-lichen Beschlusses die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufzu-heben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere kommt auch angesichts des Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach §
91
Abs.
1
Satz
1
ZPO nicht in Betracht. Der [X.] hat zwar die Entscheidung über die Eintragungsanordnung und deren nach-folgende Überprüfung gemäß §
882c Abs.
1, §
882d Abs.
2 Satz
1 ZPO dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sowie dem Vollstreckungsgericht zugeordnet, so dass in der Folge auch die sofortige Beschwerde nach §
567 ZPO und die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 ZPO statthaft sind. Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradik-torisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubi-30
31
32
-
14
-
gers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird
([X.], Beschluss vom 19.
September 2013

3
T
157/13, juris; [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2013

5
T
352/13, juris; [X.], [X.] 2014, 260; aA
AG [X.], [X.] 2015, 272; vgl. auch LG
Hannover, 12.
September 2013

52
T
58/13, juris). Der
Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. [X.], BT-Drucks. 16/10069, S.
56). Der Charakter des [X.] als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonne-nen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläu-bigers im von
Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdever-fahren nicht fortsetzt. Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt dann aber nicht in Betracht.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2014 -
24 M 1113/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.10.2014 -
4 [X.] -

Meta

I ZB 107/14

21.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2015, Az. I ZB 107/14 (REWIS RS 2015, 239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 239

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 107/14

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