Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. XII ZR 58/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2785

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 58/06
vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2005 durch die [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 23. Dezember 2004 und dem Versäumnisurteil des 8. [X.] des [X.] vom 25. Mai 2005 ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicher-heitsleistung, einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die Ehe der [X.]en wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts [X.] an der [X.] vom 23. Dezember 2004 (insoweit rechtskräftig) geschieden. Zugleich wurde der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab [X.] der Scheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.067 • monatlich zu zahlen. Gegen die Entscheidung zum Unterhalt legte der [X.] rechtzeitig Berufung ein und begründete diese. Nachdem das [X.] Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, meldete sich für den Antragsteller Rechtsanwalt [X.] unter Hinweis auf die Bevollmächtigung durch den Antragsteller. Die - beim [X.] zugelassenen - früheren 1 - 3 - Prozessbevollmächtigten legten ihr Mandat nieder. Im Verhandlungstermin vom 25. Mai 2005 erschien für den Antragsteller allein Rechtsanwalt [X.] und erklärte, nicht beim [X.] zugelassen zu sein. Auf Antrag der [X.] wurde die Berufung des Antragstellers durch Versäumnisurteil zu-rückgewiesen. Dieses Urteil wurde den am [X.] zugelassenen früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 1. Juni 2005 zuge-stellt. Am 6. Juni 2005 wurde durch die Geschäftsstelle eine weitere Zustellung des Versäumnisurteils an Rechtsanwalt [X.] veranlasst, der dieses ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 11. Juni 2005 erhalten hat. Nachdem Rechtsanwalt [X.] am 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am [X.] Hamm zugelassen war, legte er am (Montag) 27. Juni 2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Außerdem beantragte er, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das [X.] den Einspruch als unzulässig verworfen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe nach der Rechtsprechung des [X.] bereits mit Zustellung des [X.] an seine früheren Prozessbevollmächtigten begonnen und sei [X.] am 15. Juni 2005 abgelaufen. Der durch Rechtsanwalt [X.] am 27. Juni 2005 eingelegte Einspruch sei deswegen verspätet und somit unzulässig. Die [X.] hat das Berufungsgericht zugelassen, weil die Frage, ob für die Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten dessen Postulationsfähig-keit gegeben sein müsse, "in Rechtsprechung und Literatur durchaus auch [X.] oder offen gelassen worden" sei. 2 Nach Einlegung und Begründung der Revision beantragt der [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem Verbundurteil des Amtsgerichts und aus dem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ohne Sicherheitsleistung, [X.] gegen Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen. Zur Begründung trägt er 3 - 4 - vor, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, zumal die Antragsgegnerin vollstreckte Beträge für ihren Unterhalt verbrauchen werde, obwohl sie seit der Trennung im August 1997 ohne Unterhaltszahlungen ausgekommen sei. Zwar habe es der Antragsteller versäumt, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher zumutbar und möglich gewesen wäre. Er habe aber beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einzustellen, was als Vor-aussetzung für den nunmehr erhobenen Antrag genüge.
I[X.] Der Einstellungsantrag ist nicht begründet. 4 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt eine solche Einstellung aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - [X.] ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 und vom 6. Juni 2006 - [X.] ZR 80/06 - zur [X.] bestimmt). 5 An diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Der Antragsteller hatte im [X.] gegenüber dem 6 - 5 - Berufungsgericht lediglich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] vom 25. Mai 2005 einzustellen. Über diesen Antrag hat das [X.] nicht entschieden, weil mit dem Versäumnisurteil lediglich die Be-rufung des Antragstellers gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden war und das Versäumnisurteil selbst deswegen keinen vollstreckungs-fähigen Inhalt aufweist. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist auch nicht mehr veranlasst, nachdem das Berufungsgericht den Einspruch des [X.]s als unzulässig verworfen hat. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäum-nisurteil des [X.]s, der nur für die Dauer des Berufungsverfah-rens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils [X.], ersetzt auch nicht den für eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO erforderlichen [X.] nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht dem Antragsteller auch bei seiner Endentscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte. Einen solchen Antrag, bei dem es sich um einen Sachantrag handelt, der in der münd-lichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 aaO), hat der Antragsteller weder angekündigt noch in der [X.] gestellt. 7 2. Der Einstellungsantrag ist aber auch deswegen unbegründet, weil die Revision des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat. Die wirksame Bestel-lung eines Prozessbevollmächtigten i.S. von § 172 ZPO, die nach § 87 Abs. 1 ZPO im Anwaltsprozess auch Voraussetzung eines Erlöschens der Vollmacht ist, setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] voraus, dass er auch rechtlich in der Lage ist, die die [X.] rechtswirksam zu vertreten ([X.] Beschluss vom 22. Mai 1984 - [X.] - [X.] 1985, 30 zur früheren [X.] des § 176 ZPO). Das ist bei einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht der Fall. Denn die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts ist [X.] - 6 - handlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozess-handlung gegeben sein ([X.] Urteil vom 11. Oktober 2005 - [X.] - NJW 2005, 3773, 3774). Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.12.2004 - 28 F 91/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - [X.] UF 30/05 -

Meta

XII ZR 58/06

05.07.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. XII ZR 58/06 (REWIS RS 2006, 2785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2785

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 111/10 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht


XII ZR 50/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 114/13 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren als Voraussetzung; Räumung von Büroräumen …


XII ZR 80/06 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 114/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.