Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 1 StR 516/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6843

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 516/12

vom
10. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. April
2013
beschlossen
(§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO):

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2012 wird das Verfahren im Fall III. 2. e. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen,
sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25
Fällen und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit Nöti-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt.
Der [X.] hat das Verfahren hinsichtlich der Tat zu III. 2. e., welche das [X.] als sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in Tateinheit mit Nöti-1
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3
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gung gewertet hat, auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nach § 182 Abs. 2 StGB aF bzw. § 182 Abs. 3 StGB macht sich nur strafbar, wer bei den sexuellen Handlungen die fehlende [X.] zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Zu diesem [X.] verhalten sich die Urteilsgründe nicht; es lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
Der [X.] kann angesichts der Vielzahl der ausgeurteilten Taten mit [X.] zwischen einem und drei Jahren ausschließen, dass sich der Wegfall der [X.] von zwei Jahren für die vorläufig [X.] Tat auf
den Gesamtstrafausspruch ausgewirkt hätte.
[X.] Jäger Cirener

Radtke Zeng
3

Meta

1 StR 516/12

10.04.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 1 StR 516/12 (REWIS RS 2013, 6843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6843

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