Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 5 StR 607/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16869

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Gegenstand

Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der [X.] auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Sander     

       

Schneider     

       

Dölp   

       

König     

       

[X.]     

       

Meta

5 StR 607/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Chemnitz, 28. September 2016, Az: 840 Js 33876/14 - 6 KLs

§ 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 5 StR 607/16 (REWIS RS 2017, 16869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16869

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