Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. XI ZR 127/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13629

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218U[X.]127.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 127/16
Verkündet am:

20. Februar 2018

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 16.
Januar 2018
eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger
und den
Richter Maihold sowie die Richterinnen
Dr.
[X.], Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Februar 2016 mit Ausnahme der Entscheidung über die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskos-ten nebst Zinsen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten [X.] seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Am 4.
März 2009 schloss der Kläger zum Zwecke des Kaufs und der Renovierung eines Hauses einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der [X.] über 140.000

Februar 2019 festgeschriebenen Nominalzins von 4,98% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 5,11%
(Ver-tragsnummer:

19). Zur Sicherung der Ansprüche der [X.] diente eine Grundschuld. Der Vertrag wurde in Anwesenheit beider Parteien in der Filiale der [X.] geschlossen.
Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss des
Darlehensvertrags über sein Widerrufsrecht wie folgt:
1
2
3
-
4
-

-
5
-
Ebenfalls am 4.
März 2009 schloss der Kläger noch einen weiteren [X.] mit der [X.] über 18.000

mit einer Zinsbindung bis zum 30.
Oktober 2014 (Vertragsnummer:

27).
Mit Schreiben vom 26.
April 2014 erklärte der Kläger unter der Eingangs-zeile "Kundennr.:

27"
den Widerruf seiner auf Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen hatte, machte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des [X.]
mit Schreiben
vom
24.
Juni 2014

erneut unter Angabe der [X.]

27

Ausführungen zu Belehrungsfehlern
und forderte die Beklagte auf, dem Kläger
eine Berechnung über die Restvaluta zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 8.
Juli 2014 stellte der vorinstanzliche Prozessbe-vollmächtigte des [X.] dann klar, dass sich seine Ausführungen auf den Darlehensvertrag mit der Nummer

19 bezogen,
und erklärte für den Kläger vorsorglich nochmals den Widerruf der auf Abschluss dieses Vertrags gerichteten Willenserklärung.
Die auf Erteilung einer [X.] für die Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung "der Restvaluta" zum 8.
Juli 2014 betreffend das besi-cherte Darlehen mit der Nummer

19 bzw.
zum 30.
Oktober 2014 be-treffend das weitere besicherte Darlehen mit der "Nummer

27"
sowie auf
Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung des [X.], mit der er den Zug-um-Zug-Vorbehalt betreffend das Darlehen mit der Endnummer -19 dahin neu gefasst hat, dass Zug um Zug die "Restvaluta
zum 31.
Dezember 2015 (118.839,52

"
zu zahlen ist, und klageerweiternd den Feststellungsan-trag
ergänzt hat, dass sich der
Darlehensvertrag mit der
Nummer

19 durch "den Widerruf vom 24.
Juni bzw. 8.
Juli 2014"
in ein Rückgewährschuld-verhältnis umgewandelt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit sei-4
5
6
-
6
-
ner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision des [X.] zurückzuweisen.

I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 24.
Februar 2016

13
[X.], juris)
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis sei gemäß §
533 ZPO zulässig. Auch
dieser Antrag sei
aber
in der Sache unbe-gründet.
Dem Kläger habe im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, so dass offen bleiben
könne, auf welche der drei Widerrufserklärungen des [X.] gegebenenfalls abzustellen wäre. Die dem Kläger am 4.
März 2009 erteilte Belehrung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die im [X.] an die Länge der Widerrufsfrist angefügte Fußnote sei weder hin-sichtlich der optischen Gestaltung noch hinsichtlich des Inhalts zu beanstanden.
Dabei könne dahinstehen, ob die alternative Formulierung im [X.] auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot ver-7
8
9
10
-
7
-
einbar sei. Jedenfalls bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis

[X.] durch beide Parteien in der Filiale der [X.] bei gleichzeiti-ger Aushändigung der Widerrufsbelehrung

sei dem [X.] getan.
Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Da der Kläger die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale der [X.] erhalten habe, habe kein Zweifel daran bestehen [X.], dass es für den Fristanlauf auf den 4.
März 2009 als [X.] ankom-me. Die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen stehe mit den gesetzlichen
Vorgaben
ebenfalls in Einklang. Schließlich sei die Belehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift "[X.]"
eine inhaltlich korrekte Sammelbelehrung zu
verschiedenen Arten fi-nanzierter Geschäfte enthalte, obwohl hier kein verbundenes Geschäft vorgele-gen habe.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass dem Kläger bei Abschluss des
Darlehensvertrags mit der Endnummer -19 am
4.
März 2009 gemäß §
495 Abs.
1 BGB das Recht zustand, seine auf [X.] des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gemäß §
355 Abs.
1
und 2 BGB in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.

11
12
-
8
-
2. [X.] ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei im Jahr 2014 bereits abgelaufen gewesen.
a) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus-gegangen, dass
die Beklagte hinreichend deutlich über die Länge der [X.] belehrt hat.
Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschie-den hat, können die nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform doku-mentierten Umstände ihrer Erteilung entgegen der Annahme des Berufungsge-richts zwar nicht herangezogen werden, um einen durch objektive Auslegung ermittelten Belehrungsfehler auszuräumen
([X.]surteile
vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 381/16, [X.], 806 Rn.
16
ff.
und vom 21.
November 2017

XI
ZR 106/16, [X.], 51 Rn.
14). Das Berufungsgericht ist aber dennoch zum zu-treffenden Ergebnis gelangt, weil
nach objektiver Auslegung ein Belehrungsfeh-ler nicht vorliegt. Nach der ebenfalls erst nach Erlass des Berufungsurteils er-gangenen [X.]srechtsprechung macht der Verwender einer Widerrufsbeleh-rung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote: "Die [X.]frist beträgt gemäß §
355 Abs.
2 Satz
2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitge-teilt wird bzw. werden kann"
im [X.] an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)"
ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristen abhängt ([X.]surteil vom 14.
März 2017

XI
ZR 442/16, [X.], 849 Rn.
23).
b) Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die bei [X.] grundsätzlich entbehrlichen Angaben der [X.] unter der Überschrift "Widerrufsfolgen"
dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot ge-nügen ([X.]surteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 467/15, [X.], 906 Rn.
48 und vom 28.
November 2017

XI
ZR 432/16, [X.], 50 Rn.
9).
13
14
15
-
9
-
c) Ferner hat das Berufungsgericht zu
Recht angenommen, dass die Be-lehrung nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie unter der Überschrift "[X.]"
eine für sich zutreffende Sammelbelehrung für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte enthält, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (Se-natsbeschluss
vom 24.
Januar 2017

XI
ZR 66/16, [X.], 370 Rn
9
ff., Se-natsurteile
vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 467/15, [X.] 906 Rn.
49
ff.
und vom 28.
November 2017

XI
ZR 432/16, [X.], 50 Rn.
10).

d) [X.] ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Belehrung zum Fristbeginn
den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Mittels der Wendung "der schriftliche Vertragsantrag"
brachte die Beklagte nicht hinrei-chend deutlich zum Ausdruck, dass Bedingung für das Anlaufen der [X.] die Vertragserklärung des [X.] war ([X.]surteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 381/16, [X.], 806 Rn.
13
ff.
mwN, vom 14.
März 2017

XI
ZR 442/16, [X.], 849 Rn.
24
und vom 16.
Mai 2017

XI
ZR 586/15, [X.], 1258 Rn.
21).
Auf die Umstände der Erteilung der Belehrung kommt es, anders als das Berufungsgericht gemeint hat,
nicht an ([X.]surteil vom 21.
Februar 2017 aaO Rn.
16
ff.
und vom 21.
November 2017

XI
ZR 106/16, [X.], 51 Rn.
14). Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufs-belehrung kommt der [X.] nicht zugute. Die Abweichungen
der Belehrung gegenüber der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der hier maßgebli-chen zwischen dem 1.
April 2008 und dem 3.
August 2009 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus, das der [X.] als für den Erhalt der Gesetzlich-keitsfiktion unschädlich angesehen
hat (vgl. [X.]surteil vom 12.
Juli 2016

XI
ZR 564/15, [X.], 123 Rn.
20
ff.).

16
17
-
10
-
III.
Das Berufungsurteil stellt sich
nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht die Berufung des [X.] hinsichtlich des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen [X.] hat (§
561 ZPO). Im Übrigen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtli-chen Überprüfung auch nicht mit anderer Begründung stand.
1. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein [X.] auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Selbst wenn man
davon ausginge, dass, was das Berufungsgericht bislang offen ge-lassen hat, bereits die vom Kläger selbst am 26.
April 2014 abgegebene
Erklä-rung als
Widerruf des Darlehensvertrags mit der Endnummer -19 aufzufassen sei und dieses Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um-gewandelt habe, könnte der Kläger
Zahlung
vorgerichtlicher Anwaltskosten aus Verzug
nicht verlangen. Auch auf dieser Grundlage bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich keinen
Anhaltspunkt dafür, dass sich die [X.], was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, zum Zeitpunkt der Mandatierung des spätestens seit dem 24.
Juni 2014 mit der Angelegenheit befassten vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Erbringung einer der ihr nach §
357 Abs.
1 Satz
1 BGB
in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung
(im Folgenden: aF) in Verbindung mit §§
346
ff. BGB obliegenden Leistungen nach den
im [X.]surteil vom 21.
Februar 2017 (XI
ZR 467/15, [X.], 906 Rn.
23
ff., 31)
näher präzisierten Grundsätzen bereits in
Schuldner-verzug befunden hat.
Im Schreiben vom 26.
April 2014 hat
der Kläger weder eine von ihm beanspruchte Leistung bezeichnet noch seinerseits die von ihm geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der [X.] begründen-den Weise angeboten. Vielmehr hat der zu diesem Zeitpunkt bereits [X.] vorinstanzliche
Prozessbevollmächtigte des [X.] in seinem Schreiben 18
19
-
11
-
vom 24.
Juni 2014 die Beklagte erst aufgefordert, ihre Ansprüche zum Stichtag 28.
April 2014 zu beziffern.
Der Kläger kann die Erstattung vorgerichtlicher
An-waltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungs-gemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. [X.]surteil vom 21.
Februar 2017 aaO Rn.
34
f.) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückgewiesen habe (vgl. [X.]surteil vom 19.
September 2017

XI
ZR 523/15, juris Rn.
22). Der [X.] ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§
139 Abs.
2 Satz
1 ZPO), abweisungsreif.
2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.
a) Der Umstand, dass der Kläger in seinem Feststellungsantrag mehrere Widerrufserklärungen zitiert, führt nicht zur Unzulässigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit. Vielmehr ist der Klageantrag so auszulegen, die [X.] seien in ihrer
zeitlichen Abfolge in ein Eventualverhältnis gestellt (vgl. [X.]surteil vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR 457/16, [X.], 2256 Rn.
17).
b) Zwar fehlt dem Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wie der [X.] nach Erlass des
Berufungsurteils näher ausgeführt hat ([X.]surteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 467/15, [X.], 906 Rn.
13
ff., vom 14.
März 2017

XI
ZR 442/16, [X.], 849 Rn.
19 und vom 16.
Mai 2017

XI
ZR 586/15, [X.], 1258 Rn.
16),
das Feststellungsinteresse (§
256 Abs.
1 ZPO). Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die positive Feststellungsklage ist daher auch nicht nach Maßgabe des [X.] vom 24.
Januar 2017 (XI
ZR 183/15, [X.], 766 Rn.
16) ausnahmsweise zulässig. Eine Auslegung als negative Feststellungs-klage kommt

anders als die Revision meint

mangels eines in diesem Sinne 20
21
22
-
12
-
auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (einen an-deren Fall betraf das [X.]surteil vom 16.
Mai 2017

XI
ZR 586/15, [X.], 1258 Rn.
10
ff., 16).
Der [X.] kann die Feststellungsklage, was allerdings auch
auf ein Rechtsmittel des [X.] ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in
peius
statthaft wäre ([X.]surteil vom 7.
November 2017

XI
ZR 369/16, [X.], 45 Rn.
20 mwN), aber nicht als unzulässig statt als unbegründet abwei-sen. Dem Kläger muss Gelegenheit gegeben werden, zu einem zulässigen [X.] überzugehen ([X.]surteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 467/15, [X.], 906 Rn.
39 und vom 14.
März 2017

XI
ZR 442/16, [X.], 849 Rn.
32).
c) Der [X.] kann auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungs-klage erkennen. Das
Feststellungsinteresse gemäß §
256 Abs.
1 ZPO ist zwar nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung, so dass ein Fest-stellungsbegehren, das das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat, bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse auch in der Revisionsinstanz aus sachlichen
Gründen abgewiesen werden kann ([X.]surteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 467/15, [X.], 906 Rn.
41 mwN und vom 14.
März 2017

XI
ZR 442/16, [X.], 849 Rn.
33). Die Feststellungsklage ist jedoch nicht in der Sache abweisungsreif. Mangels hierzu getroffener Feststellungen kann der [X.] nicht von einer §
242 BGB widerstreitenden Ausübung des [X.] ausgehen.
3. Der Antrag auf Erteilung einer [X.] für die Grund-schuld
ist ebenfalls nicht abweisungsreif. Zwar
ist der Antrag gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nicht hinreichend bestimmt gefasst, weil der vom Kläger zu zahlende Betrag hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer -27 nicht konk-23
24
25
-
13
-
ret beziffert wird. Ihm ist jedoch, weil das Berufungsgericht insoweit Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragstellung nicht geäußert hat,
noch Gelegenheit zu geben, zu einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Antragstel-lung überzugehen.

IV.
Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher im Umfang der Aufhe-bung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht wird die im Verhältnis der Parteien zueinander maßgebliche Widerrufserklärung zu ermitteln haben. Dessen bedarf es, weil es nicht nur für die Frage, ob die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufs ver-strichen war, sondern auch für die rechtsfehlerfreie Anwendung des §
242 BGB und für die Ermittlung der

hier im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Lö-schungsbewilligung relevanten

Widerrufsfolgen auf die konkrete Erklärung an-kommt ([X.]surteil vom 7.
November 2017

XI
ZR 369/16, [X.],
45 Rn.
28).

2. Das Berufungsgericht wird sich sodann als dazu zuvörderst berufener Tatrichter anhand der nach Erlass des Berufungsurteils präzisierten Grundsätze mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Ausübung des Widerrufs-rechts §
242 BGB entgegengestanden hat (vgl. [X.]surteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR 501/15, [X.], 105 Rn.
17
ff., 39
ff. und XI
ZR 564/15, [X.], 123 Rn.
34
ff., 42
ff. sowie vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR 482/15, [X.], 207 Rn.
29
ff.; [X.]sbeschluss vom 23.
Januar 2018

XI
ZR 298/17, n.n.v.).
3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Kläger ha-be seine auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Endnummer -19 gerich-26
27
28
29
-
14
-
tete Willenserklärung wirksam widerrufen, wird es
hinsichtlich des Antrags
auf Erteilung einer [X.] für die Grundschuld, falls der
Klageantrag

anders als bislang

gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO hinreichend bestimmt ge-fasst wird, Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Grundschuld auch [X.] aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 BGB aF in Verbindung mit §§
346
ff. BGB
sichert (vgl. [X.]surteile vom 16.
Mai 2006

XI
ZR 48/04, juris Rn.
19 und vom 26.
September 2006

XI
ZR 358/04, [X.], 26 Rn.
37). Der Anspruch auf Rückgewähr des
Siche-rungsmittels aus der
Sicherungsabrede ist im Sinne einer beständigen Vorleis-tungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt, so dass der Kläger die Aufgabe des Rechts gemäß §§
875, 1183, 1192 Abs.
1 BGB (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2013

XII
ZB 81/11, [X.], 1676 Rn.
16; [X.], Urteil vom 18.
Juli 2014

V
ZR 178/13, [X.]Z 202, 150 Rn. 11), das er mit seinem
Antrag auf Erteilung einer [X.]

-
15
-

beansprucht,
lediglich nach Leistung eines
bestimmt bezeichneten Betrages

und nicht "Zug um Zug"

verlangen kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 17.
Januar 2017

XI
ZR 170/16, [X.], 152 Rn.
7).

Ellenberger
Maihold
[X.]

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2015 -
2 O 294/14 -

[X.], Entscheidung vom 24.02.2016 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 127/16

20.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. XI ZR 127/16 (REWIS RS 2018, 13629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13629

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach Parteiverständnis


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13 U 84/15

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