Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17622

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117BXIIZB565.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 565/15
Verkündet am:

11. Januar 2017

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.] §§ 1606 Abs. 3, 1610, 1612, 1612 b Abs. 1 [X.]
a)
Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 5.
November 2014
XII
ZB
599/13

[X.], 236).
b)
Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu,
dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfül-lung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
c)
Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu ei-nem
nur zwischen den Eltern bestehenden

familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
d)
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den [X.] anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfol-gen (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 20.
April
2016

XII
ZB
45/15

[X.], 1053).
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 -
XII ZB 565/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Januar 2017
durch den Vorsitzenden
Richter Dose, [X.]
[X.], Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger und die Richterin Dr.
Krüger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 20.
Familiensenats des [X.] vom 29.
Oktober
2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller. Diese
machen rückständigen und laufenden Kindes-unterhalt
für die [X.] ab September 2012
geltend.
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die in nichtehelicher [X.] zusammengelebt hatten,
vereinbarten
anlässlich ihrer Trennung
für die [X.] ab August 2012 die Betreuung der Kinder im paritätischen Wech-1
2
-
3
-
selmodell. Das Amtsgericht hat in einem anderen Verfahren die Entscheidungs-kompetenz zur Geltendmachung des Kindesunterhalts der Mutter übertragen, die die Antragsteller im vorliegenden Verfahren gesetzlich vertritt.
Der Antragsgegner erzielt als leitender Angestellter
ein monatliches Net-toeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 3.564,14

kranken-
und pflegeversichert. Er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim.
Die Mutter der Antragsteller ist als Optikermeisterin mit 30
Wochenstun-den beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.211,82

Bis zur Trennung der Eltern übte sie zudem beim Arbeitgeber des [X.] eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit aus.
Sie bezieht das Kindergeld für beide Antragsteller.
Die [X.]
(bis 2013), Hortkosten, Beträge für [X.] und Tanzkurse
sowie
Fahrtkosten für den Transport zum Kindergarten und zur Schule werden von den Eltern mit wechselnden Anteilen getragen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Unterhaltsbeteiligung des [X.].
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner für die [X.] ab Juni 2015 zur Zahlung laufenden
Unterhalts
von jeweils monatlich 166

für den Antrag-steller
zu
1 und 158

zu
2 sowie rückständigen
[X.]
verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] dessen
Verpflichtung zu laufendem
Unterhalt im wesentlichen bestä-tigt und den rückständigen Unterhalt (für September 2012 bis Mai 2015) auf 1.633,50

1) und 2.081,84

zu
2) festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechts-beschwerde, mit welcher er weiterhin die Abweisung der Unterhaltsanträge er-strebt.
3
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6
7
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Nach Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung in [X.], 470 veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner auch im [X.] zum Kindesunterhalt verpflichtet und nicht nach §
1606 Abs.
3 Satz
2 [X.] vom Unterhalt befreit. Die gesetzliche Regelung betreffe das sogenannte Resi-denzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstä-tigkeit und Kinderbetreuung. Im Wechselmodell könne die Kinderbetreuung nicht zur (vollständigen) Befreiung von der [X.] führen.
Der Unterhaltsbedarf bemesse sich in diesem Fall nach dem beiderseiti-gen
Einkommen der Eltern und umfasse neben dem sich daraus ergebenden

erhöhten

Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liege als beim herkömmlichen Residenzmodell.
Der Antragsgegner mache zu Recht geltend, dass nicht lediglich das Ein-kommen der Mutter aus einer Teilzeitstelle heranzuziehen sei. Allerdings sei der Mutter nach Vereinbarung des Wechselmodells im August 2012 eine Über-gangszeit bis einschließlich Dezember
2012 zuzubilligen, um ihre Arbeitszeit auf die neue Situation einzustellen. Der Mutter sei zwar nicht zuzumuten gewesen, ihre frühere Geringverdienertätigkeit bei dem Arbeitgeber fortzuset-zen, dessen Geschäftsführer der Antragsgegner sei.
Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass die Ausweitung ihrer Tätigkeit in ihrem Beruf unmöglich sei, so dass ihr ab Januar 2013 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.407,07

nicht abzuverlangen.
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9
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-
5
-
Der aus den beiderseitigen Einkommen zu berechnende Regelbedarf sei um den Mehrbedarf der Kinder zu erhöhen. Hierbei handele es sich um den Teil des angemessenen Lebensbedarfs eines Kindes, der von den pauschalierten Regelsätzen der Unterhaltsleitlinien nicht erfasst werde. Er sei wie der [X.] nach §
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.] zwischen den Eltern aufzuteilen. [X.] seien nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des
Betreu-enden zugerechnet werden könnten. Mehrbedarf des Kindes liege [X.] in [X.], Fahrtkosten und dem doppelten
Erwerb persönlicher Gegenstände, nicht aber in den Kosten der Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermögliche, seiner
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Diese Kosten hätten nur für einen Ehegattenunterhalt Bedeutung.
[X.] seien zudem nur solche Mehrkosten, deren An-satz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen sei. Mit [X.] seien üblicherweise [X.] (z.B. Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveran-staltungen etc.) verbunden, bei denen vom betreuenden Elternteil nach [X.] und Glauben erwartet werden könne, für sie aufgrund der übernommenen Be-treuungsverantwortung allein aufzukommen. Mit Rücksicht darauf könnten die monatlichen Fahrtkosten, die dem Großvater für die Kinder entstünden, durch den mitbetreuenden Vater nicht gegenüber der Mutter abgerechnet werden.
Bei dem Mehrbedarf durch erhöhte Wohnkosten sei eine pauschalierte Berechnung durch einen Vergleich zwischen den Wohnkosten zulässig, die bei jedem Elternteil im [X.] nach seinem Einkommen anteilig enthal-ten seien und den im [X.] aufgrund der zusammengerechneten Einkommen anfallenden Wohnkosten.
Der Wohnbedarf sei mit 20
% des jewei-12
13
14
-
6
-
ligen Tabellenbetrags anzusetzen, bei jedem Elternteil sei ein [X.] von rund 10
% in Abzug zu bringen.
Sonstiger Mehrbedarf falle durch den Transport der Kinder zu Kindergar-ten und Schule sowie in Form von Kindergarten-
und Hortbeiträgen an. Tanz-kurs und Musikschule seien durch den Regelbedarf nach dem [X.] teilweise abgedeckt und nur mit dem übersteigenden Betrag
zu berücksichtigen.
Von dem sich aus Regel-
und Mehrbedarf ergebenden
Gesamtbedarf sei nur das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die zum Teil vertretene Anrechnung des vollen Kindergelds würde voraussetzen, dass kein Elternteil seine [X.]pflicht durch Betreuung des Kindes erfülle. Dagegen trage die hälftige [X.] der in §
1606 Abs.
3 Satz
2 [X.] ausdrücklich angeordneten Gleich-wertigkeit von Bar-
und Betreuungsunterhalt beim minderjährigen Kind Rech-nung. Der auf den Barunterhalt entfallende Anteil werde nach der [X.] beider Elternteile ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallende Anteil hälftig.
Das [X.] hat das Einkommen des Antragsgegners nach Abzug von Beiträgen für die private Kranken-
und Pflegeversicherung, berufs-bedingter Aufwendungen sowie

von den Antragstellern anerkannter

Kinder-betreuungskosten zugrunde gelegt und ferner einen Wohnvorteil abzüglich Zins-
und Tilgungsleistungen berücksichtigt. Auf Seiten der Mutter hat es ab Januar 2013 ein

teils fiktives

Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zu-grunde gelegt.
Für den Unterhalt hat es den jeweiligen Tabellenbetrag aus dem zu-sammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt und das
hälftige Kinder-geld
abgezogen. Dem hat es den Mehrbedarf, bestehend aus den Mehrkosten 15
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-
7
-
des Wechselmodells (erhöhte Wohnkosten, Fahrtkosten), Kindergarten-
und Hortbeiträgen
sowie einem
restlichen Betrag für "Kultur"
(Musikschule, Tanzen) hinzugerechnet. Die Unterhaltsanteile der Eltern sind nach Abzug des [X.] Selbstbehalts aus dem verbleibenden "vergleichbaren Einkommen"
berechnet. Davon sind die von den Eltern bereits getragenen Kosten abgezo-gen und auf Seiten der Mutter das hälftige Kindergeld hinzugerechnet. Als vom Antragsgegner zu leistende "Ausgleichszahlung"
hat das [X.] sodann die hälftige Differenz
der verbleibenden Beträge abzüglich des hälftigen auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils festgesetzt.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht schon wegen der von ihm geleisteten hälftigen [X.] nach §
1606 Abs.
3 Satz
2 [X.] vom Barunterhalt befreit ist. Der [X.] hat bereits ausgesprochen, dass diese gesetzliche Regelung das
sogenannte Residenzmodell und die
damit verbundene herkömmliche Aufteilung von [X.] und Kinderbetreuung betrifft. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in solchen Fällen vom Barunterhalt frei. Dagegen kann die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner
[X.] führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil [X.] beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der [X.] gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in §
1612
a Abs.
1 [X.] und den Sätzen der [X.] Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen ([X.]sbeschluss vom 5.
November 2014

XII
ZB
599/13

[X.], 236 Rn.
17).
Die dagegen vorgebrachte Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass beide Elternteile eine Erwerbsobliegenheit hätten und jeder Elternteil gehalten 19
20
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-
8
-
sei, den während seiner Betreuungszeiten anfallenden Barunterhalt zu erbrin-gen, vermag einen Unterhaltsanspruch nicht zu ersetzen, sondern setzt einen solchen gerade voraus. Dieser beschränkt sich indessen
nicht auf die [X.]en eigener Kinderbetreuung, sondern besteht
kontinuierlich, solange das Kind un-terhaltsbedürftig ist.
Die Annahme
der Rechtsbeschwerde, dass der Kindesun-terhalt im Rahmen des Wechselmodells stets durch den von beiden Eltern ge-leisteten Naturalunterhalt gedeckt wäre, betrifft der Sache nach nicht die Be-messung
des Unterhaltsanspruchs, sondern vielmehr dessen
Erfüllung. Die
Frage der Erfüllung ist aber gesondert zu beantworten und setzt neben der Be-darfsermittlung insbesondere eine vorherige Festlegung der von den Eltern ge-schuldeten Unterhaltsanteile
gemäß §
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.] voraus. Eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt tritt dagegen nach §
1606 Abs.
3 Satz
2 [X.] nur für den Elternteil ein, der das Kind voll betreut.
Ähnliches gilt für die Auffassung, mit der Vereinbarung eines Wechsel-modells
werde zugleich die gemeinsame Bestimmung der Eltern nach §
1612 Abs.
2 [X.] getroffen, den Unterhalt wie vor der Trennung insgesamt
in Natura-lien zu leisten, so dass eine [X.] von vornherein nicht
bestehe (so [X.] [X.], 603, 605
f.; [X.], 1428
ff.).
Ein solcher Inhalt kann der Vereinbarung regelmäßig nicht beigemessen werden. Denn die von den Eltern getroffene
Vereinbarung des Wechselmodells betrifft
lediglich die Ausübung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Betreuung und den Aufenthalt
des Kindes. Eine zusätzliche Regelung auch bezüglich des Unterhalts bedürfte hingegen einer gesonderten Abrede. Insbesondere der
wirtschaftlich schlechter gestellte Elternteil
wird für eine solche Abrede
regelmäßig keinen Anlass haben, so dass seine entsprechende Zustimmung auch nicht unterstellt werden kann. Denn diesem Elternteil würde insbesondere
drohen, dass ihm wegen mangeln-der oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit
von vornherein die erforderlichen Mittel fehlen, um die für den Naturalunterhalt im Wechselmodell
einzusetzenden 22
-
9
-
Güter, etwa eine ausreichend große Wohnung,
zu beschaffen. Die Annahme einer
mit der Vereinbarung des Wechselmodells

konkludent

getroffenen Ab-rede über einen ausschließlich und zudem nur nach [X.]abschnitten geschulde-ten Naturalunterhalt sowie die damit verbundene Abweichung von der Auftei-lung des Unterhalts nach dem Maßstab des §
1606 Abs.
3
Satz
1 [X.]
entbehrt demnach

abgesehen von einem möglichen Verstoß gegen §
1614 [X.]

einer
Grundlage.
b) Das [X.] hat den Bedarf der Antragsteller methodisch zutreffend ermittelt. Nach der Rechtsprechung
des [X.]s bemisst sich
der Un-terhaltsbedarf beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells ([X.]sbeschluss vom 5.
November 2014

XII
ZB
599/13

[X.],
236 Rn.
18; [X.]surteil vom
21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1017).
aa) Dass
zur Ermittlung des Bedarfs nach der [X.] Tabelle die
Einkommen beider Elternteile einbezogen werden
müssen, folgt beim Wech-selmodell
bereits zwingend daraus, dass kein Elternteil
von der [X.] befreit ist. Der Bedarf lässt sich
entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde
nicht
in zwei gesondert zu ermittelnde Beträge aufspalten, die für je-den Elternteil
nach dessen jeweiliger alleiniger Unterhaltspflicht zu berechnen
wären. Dadurch würde
verkannt, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ein ein-heitlicher ist und sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ableitet. Unter-schiedliche Anteile der Eltern
ergeben sich nach §
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.] erst aus deren individueller
Leistungsfähigkeit und der daran
orientierten Beteili-gungsquote
sowie daraus, dass die Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige
bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grund-lage seines
Einkommens zu zahlen hätte (vgl. [X.]surteile [X.], 375 = 23
24
-
10
-
FamRZ 2006, 99, 100 und vom
30.
Juli 2008

XII
ZR
126/06

FamRZ 2008, 2104 Rn.
31).
Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass im Wechsel-modell betreuten
Kindern
ein gegenüber im
Residenzmodell betreuten Kindern überhöhter
Unterhaltsbedarf zugesprochen würde
(ebenso Spangenberg
FamRZ
2014, 88, 89), verfängt nicht. Dass sich die Lebensstellung des Kindes von beiden Eltern
ableitet, gilt auch beim Residenzmodell. Denn auch ein im Residenzmodell betreutes Kind genießt, wenn der allein oder überwiegend betreuende
Elternteil
ebenfalls Einkommen erzielt,
regelmäßig einen höheren Lebensstandard
als bei einem alleinverdienenden Elternteil
(vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
206
mwN). Zwar hat der [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung [X.] ausgesprochen, dass sich der Bedarf des minderjährigen Kindes vom barunterhaltspflichtigen Elternteil
ableitet ([X.]sbeschluss vom 9.
Juli
2014

XII
ZB
661/12

FamRZ 2014, 1536 Rn.
37; [X.]surteile
vom 28.
Februar
2007

XII
ZR
161/04

FamRZ 2007, 707, 708
f.
und vom 9.
Juli 2003

XII
ZR
83/00

FamRZ 2003, 1471,
1472
f.). Dies steht
aber vor
dem Hinter-grund, dass nur dieser Elternteil
für den Barunterhalt
aufzukommen hat. Da dessen Haftung aber ohnedies auf den sich aus seinem Einkommen ermittelten Tabellenbedarf begrenzt
ist, stellt die Bemessung des Unterhalts
der Sache nach eine abgekürzte
Unterhaltsermittlung dar, indem der geschuldete Unter-halt sogleich nach der individuellen
Leistungsfähigkeit
des [X.]i-gen festgesetzt wird.
bb) Dass das [X.] der Kindesmutter

für den Antragsgeg-ner als Rechtsbeschwerdeführer günstig

aufgrund einer
über die von ihr
ge-leistete Tätigkeit hinausgehenden
Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives 25
26
-
11
-
Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil anrechenbare fikti-ve Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten gehö-ren zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet
(vgl. [X.]surteile
vom 30.
Juli 2008

XII
ZR
126/06

FamRZ 2008, 2104 Rn.
32; vom 9.
Juli 2003

XII
ZR
83/00

FamRZ 2003, 1471, 1473
und vom 31.
Mai
2000

XII
ZR
119/98

FamRZ 2000, 1358, 1359).
(2) Hier kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Un-terhaltspflichtige sich zum Nachteil des Kindes auf die Haftung eines weiteren Unterhaltspflichtigen aus fiktivem Einkommen berufen kann, wenn und soweit das Kind damit auf einen nicht realisierbaren Unterhaltsanspruch verwiesen wird und somit Gefahr läuft, nicht den vollen ihm zustehenden Unterhalt zu [X.]. In diesen Fällen legt der Rechtsgedanke des §
1607 Abs.
2 [X.] eine volle Haftung des in Anspruch genommenen Elternteils nahe, der wegen des Anteils des anderen Elternteils auf einen Rückgriff gegen diesen verwiesen ist
(vgl. OLG
Koblenz [X.], 1505; KG NJW-RR 2010, 879, 880; [X.] FamRZ 2010, 382; [X.] FamRZ 1993, 231; [X.]/Brudermüller [X.] 76.
Aufl. §
1606 Rn.
17; [X.]/[X.] [Stand: 8.
Dezember 2016] §
1606 Rn.
87
ff.; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
567). Dessen bedarf es indessen nicht, wenn der teils aus fiktivem Einkommen haftende Elternteil tatsächlich Naturalunterhalt gewährt und jedenfalls einen Unterhalt in Höhe seines Haftungsanteils
an das Kind erbringt
(vgl. [X.] FamRZ 2010, 737 [LS] juris; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
567, 562).
27
28
-
12
-
Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Mutter hat nach den [X.] im angefochtenen Beschluss [X.] zwischen rund 40

160

für beide Kinder aufzubringen, so dass der von ihr geschuldete [X.]

abgesehen vom Kindergeld

durch den
von ihr den Kindern er-brachten Naturalunterhalt sowie die
von ihr übernommenen Kosten abgedeckt ist. Da den Kindern insoweit kein Unterhaltsausfall droht, ist das Abstellen auf das teils fiktive Einkommen der Mutter hier mithin unbedenklich.
(3) Dass das [X.] der Mutter nach der Vereinbarung des Wechselmodells zur gebotenen Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit eine Über-gangszeit zugebilligt und ihr erst ab Januar 2013 ein Einkommen aus voll-schichtiger
Tätigkeit angerechnet hat, bewegt sich im Rahmen zulässiger
tat-richterlicher
Würdigung und ist daher rechtsbeschwerderechtlich nicht zu bean-standen. Das gleiche gilt für den Umstand, dass das Einkommen der Mutter aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit berechnet worden ist und von ihr [X.] ein Arbeitgeberwechsel zum Zweck der Gehaltssteigerung nicht verlangt worden
ist.
cc) Das [X.] hat dem einkommensabhängig ermittelten Regelbedarf dem Grunde nach zutreffend einen Mehrbedarf der Kinder zuge-rechnet.
(1) Es
hat die Fahrtkosten für den Schul-
und Kindergartentransfer der Kinder zutreffend als Mehrbedarf berücksichtigt. Ob es sich hierbei um Mehr-kosten des Wechselmodells oder allgemeinen Mehrbedarf der Kinder handelt (vgl. [X.]surteil vom 26.
November 2008

XII
ZR
65/07

FamRZ 2009, 962
Rn.
17
ff.), kann offenbleiben. Dass die Kosten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Bedarf der Kinder darstellen, folgt daraus, dass es sich um mit dem Schul-
bzw. Kindergartenbesuch verbundene Kosten handelt. Die Not-29
30
31
32
-
13
-
wendigkeit der Kosten steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Dass das Entstehen der Kosten etwa den Kindern als Obliegenheitsverstoß zuzurechnen wäre, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Umstände dafür, dass die Kindesmutter, die jetzt am Ort ihres schon zu [X.]en des Zusammen-lebens der Eltern innegehabten Arbeitsplatzes wohnt, nach Trennung der Eltern gehalten gewesen wäre, sich zum Zwecke der Kostenersparnis eine Wohnung im näheren Umkreis der ursprünglich gemeinsamen Wohnung zu suchen, was zudem entsprechende berufsbedingte Fahrtkosten nach sich gezogen hätte, hat der Antragsgegner nicht dargetan.
Die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten von monatlich 350

für Fahrtkosten des Großvaters väterlicherseits (150

für den [X.]aufwand) sind vom [X.] entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Fahrtkosten berücksichtigt
worden, indem es dem Antragsgegner ab September 2013 Fahrtkosten von monatlich 150

als Leistung angerechnet
hat, der Kindesmutter hingegen nur für die [X.] bis einschließlich August 2013.
Eine Vergütung für den [X.]aufwand des Großvaters wäre hingegen nur gerechtfertigt, wenn es sich dabei um vom Antragsgegner aufzuwendende not-wendige und angemessene Kosten handeln würde. Wenn ein Elternteil Kosten für Betreuungsleistungen geltend macht, die in seine
Betreuungszeiten fallen, scheidet eine gesonderte Abzugsfähigkeit indessen grundsätzlich aus. Denn das Wechselmodell bringt es mit sich, dass die persönlich zu erbringenden Be-treuungsleistungen der Eltern sich in etwa entsprechen, so dass die Notwen-digkeit einer

über die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung etwa in [X.] und Schule hinausgehenden

Fremdbetreuung und die Aufteilung dadurch verursachter Kosten zwischen den Eltern nur bei Vorliegen besonderer
Gründe in Betracht kommt
(vgl. [X.] [X.], 1845, 1848).
Dem genügt 33
34
-
14
-
das Vorbringen des Antragsgegners nicht. Dem Antragsgegner ist überdies

ab
Januar 2013

von den Vorinstanzen bereits ein monatlicher Abzug von 228,88

Die Rechtsbeschwerdeerwi-derung weist mit Recht darauf hin, dass von der Kindesmutter eine vollschichti-ge Erwerbstätigkeit sogar ohne einen entsprechenden [X.] erwartet worden ist.

(2) Die vom [X.] vorgenommene vereinfachende Schät-zung
der auf das jeweilige Kind entfallenden [X.]
(vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1606 [X.] Rn.
34; [X.], 280, 284; [X.] 2014, 28;
aA
Wohlgemuth FamRZ 2014, 84, 85; FPR 2013, 157, 158)
stößt hingegen auf durchgreifende Bedenken. Ob und in welchem Umfang wechselmodellbedingte Mehrkosten auftreten, beurteilt sich aus einem Ver-gleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbe-darf einkalkulierten Wohnkosten, welche üblicherweise mit jeweils 20
% des Tabellenbetrags pauschaliert werden. Zieht man für den Vergleich hingegen die kalkulatorischen Wohnkosten aus den sich nach den Einzeleinkommen erge-benden Tabellenbeträgen
heran, so
orientiert sich die Bemessung am
Einkom-men
der Eltern, ohne dass geprüft wird, ob ein entsprechender Einkommensteil auch für die Wohnkosten verwendet wird. Auch besteht die Gefahr widersprüch-licher Ermittlung, wenn etwa

wie im vorliegenden Fall

der Unterhaltspflichtige im Eigenheim lebt und Wohnkosten bereits bei der Ermittlung des [X.] als Einkommensbestandteil Berücksichtigung gefunden haben. Der [X.] hat dementsprechend bereits in anderen Zusammenhängen eine allein am Ein-kommen orientierte Bemessung des [X.] abgelehnt (vgl. [X.]surteil vom 22.
April
1998

XII
ZR
161/96

FamRZ 1998, 899, 902
zur
sog. Drittel-obergrenze).
Ein konkreter Vortrag der Beteiligten zu den [X.] ist daher unerlässlich.
35
-
15
-
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde insoweit ferner darauf hin,
dass dem Mehrbedarf korrespondierende Leistungen des Antragsgegners nicht [X.] worden sind. Das gilt allerdings auch für die Kindesmutter, bei der solche bislang ebenfalls
nicht angerechnet worden sind.
(3) Dass das [X.] die Kindergarten-
und Hortkosten als Mehrbedarf der Kinder anerkannt hat, entspricht der Rechtsprechung
des Se-nats ([X.]surteil vom 26.
November 2008

XII
ZR
65/07

FamRZ 2009, 962
Rn.
17
ff.) und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Die vom [X.] aufgestellten Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Hortkosten, zumal diese ebenfalls regelmäßig pädagogisch bedingt sind.
(4) Dass das [X.] Kosten für Musikschule und [X.] eingeschränkt als Mehrbedarf angesehen
hat, begegnet Bedenken.
Zwar hat das [X.] die betreffenden Kosten im Ausgangs-punkt zutreffend dem Regelbedarf nach §
6 Abs.
1 [X.] (Abteilung
9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur) zugeordnet, so dass diese dem Grunde nach auch im Mindestunterhalt
gemäß §
1612
a Abs.
1 [X.] und in den [X.] der [X.] Tabelle enthalten sind. Indessen hat es ohne nähere Begründung den gesamten für diesen Kostentitel vorgesehenen Betrag veranschlagt, ob-wohl mit
diesem ein wesentlich umfangreicherer Bereich (z.B. Tonwiedergabe-geräte, Spielzeuge, Bücher sowie Schreibwaren und Zeichenmaterialien) abge-deckt werden muss.
Für vom Regelbedarf nicht gedeckte Kosten sieht dement-sprechend §
34 Abs.
7 SGB
XII
die gesonderte Berücksichtigung weiterer
Kos-ten unter anderem
für Sport und Musikunterricht im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe vor, welche auch unterhaltsrechtlich gegenüber dem Min-destunterhalt
einen Mehrbedarf darstellen würden. Auf der anderen Seite hat das [X.] zu Unrecht nur auf den am Regelbedarf orientierten 36
37
38
39
-
16
-
Mindestunterhalt
nach §
1612
a Abs.
1 [X.]
abgestellt, welcher der Einkom-mensgruppe
1 der [X.] Tabelle entspricht, während die Tabellenbeträ-ge im vorliegenden Fall den Einkommensgruppen
8 und 9 der [X.] Ta-belle entnommen worden
sind. Die Kosten für Musik-
und Tanzunterricht [X.] indessen als Bestandteil des Regelbedarfs auch an den mit den höheren Einkommensgruppen verbundenen Steigerungen teil, so dass

vom [X.] noch nicht berücksichtigt

auch für die hier in Rede stehenden Kos-ten erhöhte Beträge zur Verfügung stehen.
Auch wenn es sich hier um eine tatrichterliche Beurteilung handelt, hat die
vom [X.] vorgenommene Würdigung den vorgegebenen Rah-men nicht hinreichend beachtet und stellt sich mithin in diesem Punkt als rechtsfehlerhaft dar.
Demnach lässt sich noch nicht beurteilen, ob insoweit überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mehrbedarf anzuerkennen ist.
dd) Das [X.] hat die Anteile der Eltern, mit denen diese sich am Kindesunterhalt zu beteiligen haben, unter Vorwegabzug des soge-nannten angemessenen Selbstbehalts ermittelt. Das entspricht der Rechtspre-chung
des [X.]s
([X.]surteile
[X.], 50
= [X.], 454 Rn.
34
ff. mwN
und vom 26.
November 2008

XII
ZR
65/07

FamRZ 2009, 962 Rn.
32).
Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Quotierung allein aufgrund des Verhältnisses der Nettoeinkommen (ebenso
jurisPR-FamR/[X.] 10/2016 Anm.
2) ist verfehlt. Eine solche Quotierung würde die Leistungsfähigkeit der Eltern, die sich aus dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen oberhalb des Selbstbehalts ergibt, nicht widerspiegeln. Bei einer Quotierung nach dem gesamten Einkommen würden auch solche Einkommensteile in die Anteilsbe-40
41
42
-
17
-
rechnung einbezogen, die von Gesetzes wegen für den Unterhalt nicht zur [X.] stehen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht nur der not-wendige Selbstbehalt
abzuziehen. Dies wäre nur bei Eingreifen der gesteiger-ten Unterhaltspflicht nach §
1603 Abs.
2 [X.]
gerechtfertigt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil der Bedarf der Kinder von den beiderseitig barunter-haltspflichtigen Eltern aufgebracht werden kann, ohne dass deren angemesse-ner
Selbstbehalt
berührt wird
(vgl. [X.]surteil [X.], 50
= [X.], 454 Rn.
34
ff. mwN).
ee)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die [X.]berechnung des [X.]s
nicht zu einem

vom Unterhalt ver-schiedenen

Ausgleichsanspruch der am vorliegenden Verfahren nicht beteilig-ten
Mutter gegen den Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde beruft sich [X.], dass die der Mutter angerechneten Leistungen für einzelne [X.]abschnitte den von ihr zu tragenden Unterhaltsanteil überstiegen und zu negativen [X.] führen. Dadurch verändert sich indessen nicht der Charakter des [X.] als Unterhaltsanspruch. Zwar ist der zuerkannte Anspruch vom [X.] als Ausgleichsanspruch bezeichnet
worden (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] FamRZ 2012, 258, 260; zum Ausgleich des Kindergelds vgl. [X.]sbeschluss vom 20.
April
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[X.], 1053 Rn.
12). Der Anspruch wird aber im vorliegenden Verfahren von den durch die Mutter vertretenen Kindern in zulässiger Weise als Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Dass der Anspruch nicht auf den vollen und nicht durch eigene bezif-ferte Leistungen des Antragsgegners gedeckten Unterhalt, sondern nur auf die hälftige Differenz der von den Eltern nicht gedeckten Anteile
gerichtet ist, stellt sich als Begrenzung des Anspruchs dar und erklärt
sich aus der Annahme, dass jeder Elternteil neben den bezifferten Leistungen vor allem durch Natural-43
44
-
18
-
unterhalt auch die Hälfte des weiteren Bedarfs abdeckt. Der Anspruch dient dann vor allem noch dem Zweck, eine angemessene, an der jeweiligen [X.] orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen,
und richtet sich auf die durch die Leistungen des besser verdienenden Eltern-teils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze.
Der Anspruch ist

wie ausgeführt

mangels einer anderweitigen Be-stimmung der Eltern nach §
1612
Abs.
2
[X.] auf Geld gerichtet. Der Anspruch ist auch nicht durch die Leistungen des anderen Elternteils (hier der Mutter) ge-deckt, denn diese haben

mangels Anrechnungsbestimmung des Leistenden

als insoweit freiwillige Leistungen Dritter, insoweit nicht Unterhaltspflichtiger,
keine Erfüllungswirkung. Auch eine Haushaltsaufnahme nach §
1612 Abs.
2
Satz
2 [X.]
liegt nicht vor. Die Vorschrift ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes in vollem Umfang und kontinuierlich im Haus-halt des [X.]igen erbracht wird.
Dass der Anspruch seiner Natur nach einen
Ausgleichsanspruch dar-stellt, könnte sich mithin nur dann ergeben, wenn der Antragsgegner
eine über den geschuldeten Unterhalt hinausgehende Leistung zu erbringen hätte, was hier aber nicht der Fall ist.
ff) Die vom [X.] vorgenommene Kindergeldanrechnung ist nicht zu beanstanden. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat ([X.]sbe-schluss vom 20.
April
2016

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[X.], 1053 Rn.
12
mwN),
liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des §
1612
b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] vor, so
dass
die
Hälfte des Kindergelds gemäß §
1612
b Abs.
1 Satz
2 [X.] den [X.] mindert.
Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsan-45
46
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48
-
19
-
spruchs ([X.]sbeschluss vom 20.
April
2016

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[X.], 1053 Rn.
12
mwN), der im Regelfall gemäß §
1612
b [X.] durch eine Anrech-nung des hälftigen Kindergelds auf den [X.] des
minderjährigen
Kindes, die den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil entlastet, erfüllt wird. Die auf den sächlichen Bedarf entfallende [X.] ist folglich auch im vor-liegenden Fall
auf den [X.] anzurechnen.
Der in §
1612
b [X.] vorgesehene Mechanismus führt indessen im Fall des Wechselmodells
nicht zum vollständigen Ausgleich des Kindergelds. Zwar wird die auf den sächlichen (Bar-)Bedarf des Kindes entfallende Kindergeldhälf-te regulär auf den [X.] angerechnet und kommt damit den Eltern im Er-gebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende [X.]
verbleibt hingegen zunächst beim das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistun-gen der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Der [X.] hat einen
entspre-chenden
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil anerkannt ([X.]sbeschluss vom 20.
April
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[X.], 1053
Rn.
34). Dass auch dieser Anspruch mit dem Kindesunterhalt ausgeglichen werden kann, ist im Grundsatz ebenfalls anerkannt. Schon vor der zum 1.
Januar 2008 in [X.] getretenen Unterhalts-rechtsreform entsprach es gefestigter Praxis, dass der in vollem Umfang barun-terhaltspflichtige Elternteil, wenn dieser das Kindergeld bezieht, die auf die Be-treuung entfallende [X.] zusätzlich zum Kindesunterhalt zu entrich-ten hat. Das gilt für die seit 1.
Januar 2008 geltende Rechtslage unverändert (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
781 mwN).
Um nichts anderes handelt es sich für den das Kindergeld im Fall des Wechselmodells beziehenden Elternteil. Diesem
steht wegen der paritätischen 49
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20
-
Betreuung der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil nur zur Hälfte zu ([X.]sbeschluss vom 20.
April
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[X.], 1053
Rn.
31), so dass er die weitere Hälfte an den anderen, das
Kind ebenfalls [X.] Elternteil auszukehren hat. Dies kann zur Vereinfachung auch in Form der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen verwirklicht werden, die zu dem Zweck erfolgt, dass ein Elternteil nur noch die nach Abzug der Hälfte des auf die
Betreuung entfallenden Kindergeldanteils verbleibende Unterhalts-spitze zu zahlen hat.
3. Der angefochtene Beschluss kann im Ergebnis somit keinen Bestand haben, weil die Ermittlung des Mehrbedarfs der Kinder im Hinblick auf den Wohnbedarf und die Anrechnung entsprechender [X.] zum Nach-teil des Antragsgegners fehlerhaft sind. Ebenfalls korrekturbedürftig ist die Er-mittlung des Mehrbedarfs wegen Musikschule und Tanzunterricht. Wenn es sich hierbei auch im Ergebnis nur um kleinere Korrekturen handelt und die vom [X.] zugesprochenen Unterhaltsansprüche dessen ungeachtet
51
-
21
-
weit überwiegend begründet sind, ist dem [X.] eine eigene abschließende Entscheidung verwehrt, weil eine weitere tatrichterliche Würdigung erforderlich ist und auch
die
verlässliche Berechnung eines zumindest geschuldeten [X.] nicht möglich ist.
Bei der erneuten Ermittlung wird das [X.] auch die weite-ren korrekturbedürftigen Positionen (etwa Mehraufwand für Wohnung auf [X.] der Mutter) zu berücksichtigen haben.

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2015 -
2 F 233/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.10.2015 -
20 UF 851/15 -

52

Meta

XII ZB 565/15

11.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15 (REWIS RS 2017, 17622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17622

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

III R 24/20

Zitiert

XII ZB 565/15

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