Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. XII ZB 413/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8691

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 413/12

vom

16.
Januar
2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
76 Abs.
1; ZPO §
114
Einem beteiligten Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die [X.]instanz in der Versorgungsausgleichsfolgesache nicht deswegen versagt werden, weil er selbst keine Beschwerde eingelegt hat.
[X.], Beschluss vom 16. Januar 2014 -
XII ZB 413/12 -
OLG Celle

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Januar
2014 durch
den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10.
Zivilsenats

[X.] für Familiensachen

des Oberlandes-gerichts Celle vom 29.
Juni 2012 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J.

B.

in H.

beigeordnet.
Wert:
1.000

Gründe:
I.
Die Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts geschieden worden. Den Versorgungsausgleich
hat das Amtsge-richt
dahin geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin
(im Folgenden: Ehefrau)
bei der [X.] im Wege der internen Teilung 1,6635 Entgeltpunkte übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners (Ehemann) bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft Bahn See (Ausgleichswert: 0,0606 Entgeltpunkte), die es als knappschaftliche Anrechte angesehen hat,
hat es angeordnet, dass ein 1
-
3
-
Wertausgleich
bei der Scheidung wegen Geringfügigkeit nach §
18 Abs.
2 VersAusglG
nicht stattfinde.
Dagegen hat die Beteiligte zu
1 (Deutsche Rentenversicherung
Knapp-schaft Bahn See) Beschwerde eingelegt
und diese damit begründet, dass das Amtsgericht
wegen der Gleichartigkeit der [X.] nicht zu ei-nem Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin
wegen Ge-ringfügigkeit hätte gelangen dürfen.
Das Oberlandesgericht
hat die Beteiligten
mit Verfügung vom
31.
Mai
2012 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet sein dürfte. Es hat zugleich neue Auskünfte der Rentenversicherungsträger eingeholt, weil die [X.] Auskünfte nach Ehezeitende liegende rentenrechtliche Zeiten einbezo-gen hätten. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz
vom 7.
Juni
2012 um Verfah-renskostenhilfe nachgesucht. Diese hat ihr das Oberlandesgericht
versagt. [X.] richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde
der Antragstellerin.

II.
Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1
Nr.
2
ZPO
statthafte (vgl. [X.]Z 184,
323, 326
f.
=
FGPrax 2010, 154; [X.]sbeschluss vom 15.
Februar 2012

XII
ZB
451/11

FamRZ
2012, 619 Rn.
5)
und auch sonst zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht
hat
seine Entscheidung damit begründet, dass Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur für eine ei-gene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden könne. [X.] sei dagegen nicht zu bewilligen, wenn ein Beteiligter nur "verfahrensbegleitend"
seine Rechte wahrnehme. Im vorliegenden Fall habe die 2
3
4
5
-
4
-
Antragstellerin keine Verteidigung gegen die Beschwerde angekündigt, denn die vom Versorgungsträger angestrebte Änderung habe eine Verbesserung ihrer Rechtsposition zur Folge, da die Anrechte des Antragsgegners in den Ver-sorgungsausgleich
einbezogen werden sollten. Für die bloße Mitteilung, dass dem [X.] nicht entgegengetreten werde, sei eine anwaltliche Vertretung

ebenso wie bei einem Anerkenntnis

nicht geboten. Für die bloße anwaltliche Beratung genüge das [X.]. Allerdings sei nicht zu verkennen, dass ein Beteiligter, der

anwaltlich ordnungsgemäß beraten

keinen Antrag stelle, schlechter stehe als ein Beteiligter, der ohne Abwägung der Sach-
und Rechtslage Gegenanträge stelle und Verfahrenskostenhilfe [X.] könne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach §
76 Abs.
1 FamFG, §§
114
ff. ZPO ist bedürftigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn deren Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
§
76 FamFG
erfasst den Antragsteller, den Antragsgegner und die vom Gericht hin-zugezogenen weiteren Beteiligten, die sich im Verfahren äußern, und zwar un-abhängig davon, ob sie einen eigenen Antrag stellen
(BT-Drucks. 16/6308 S.
212). Das gilt insbesondere für Verfahren, die

wie der Versorgungsaus-gleich
bei der Scheidung

auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten durch-zuführen sind. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist in diesen Fällen nach dem erkennbaren Verfahrensziel des Beteiligten zu beurteilen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
212).

Dass der Versorgungsausgleich
bei der Scheidung ein von Amts wegen durchzuführendes und dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegendes Verfah-ren
ist, steht demnach der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht entgegen. 6
7
8
-
5
-
Dementsprechend erstreckt sich nach §
149 FamFG
die Bewilligung der [X.] für die Scheidungssache auf eine Versorgungsausgleichs-folgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird, was allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist (vgl. [X.] in Prütting/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
149 Rn.
4 mwN; [X.]/[X.] FamFG
18.
Aufl. §
149 Rn.
6). Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache ist aber ohne Rücksicht darauf zu bewilligen, ob der Antragsgegner der Scheidung widerspricht oder ihr zu-stimmt. Die Verfahrenskostenhilfe steht demnach selbst dem Beteiligten zu, der der Scheidung zustimmt und zum Versorgungsausgleich
keinen eigenen Antrag stellt.
In der Rechtsmittelinstanz dürfen insoweit jedenfalls dann keine strenge-ren Anforderungen gestellt werden, wenn das erkennbare Verfahrensziel des beteiligten Ehegatten Aussicht auf Erfolg hat
(aA

allerdings teilweise für ande-re Fallgestaltungen

OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 392 [LS]; [X.], 1134; [X.] FamRZ 2012, 1717 [LS]; FamRZ 1999, 1092
[LS]; [X.] FamRZ 2003, 1754, OLG Frankfurt Beschluss vom 9.
März 2006

6
UF
273/05

juris; [X.]/[X.] FamFG
18.
Aufl. §
76 Rn.
9). Legt ein beteiligter Ehegatte selbst ein Rechtsmittel
ein, ist ihm hierfür bei [X.] Erfolgsaussicht
Verfahrenskostenhilfe unzweifelhaft zu bewilligen. Im vorliegenden Verfahren hätte der Antragstellerin für eine
eigene Beschwerde demnach Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müssen, weil der vom Ober-landesgericht
festgestellte Fehler des angefochtenen Beschlusses
zu ihren Las-ten gegangen ist. Dass bereits ein Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat, stellt in Anbetracht des Umstands, dass eine Antragstellung

wie ausge-führt

nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht erforderlich ist, keinen entscheidenden Unterschied dar. Auch wenn ein Ehegatte der Beschwerde [X.] nicht entgegentritt, ist ihm
beim Versorgungsausgleich
bei der [X.]
-
6
-
dung jedenfalls dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die [X.] zu seinen Gunsten Aussicht auf Erfolg hat.
Indem das Gesetz den Ehegatten eine Beteiligtenstellung einräumt, geht es davon aus, dass es diesen möglich sein muss, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen. Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe kann also nicht [X.] in Frage gestellt werden, weil
mit dem
Versorgungsträger bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter oder das Gericht die Interessen der Ehegatten wahrt
(vgl. auch [X.]sbeschluss vom 13.
Juni
2012

XII
ZB
218/11

FamRZ 2012, 1290
Rn.
20
ff.). In Anbetracht der Komplexität der Materie muss es die-sen vielmehr auch im Beschwerdeverfahren möglich sein, den Versorgungs-ausgleich
bei der Scheidung sachgerecht zu beurteilen und gegebenenfalls richtigstellend einzugreifen. Das zeigt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch daran, dass das
Oberlandesgericht
ohne entsprechende Rüge der Be-schwerdeführerin neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hat. Zur Wahrung ihrer Rechte
benötigt die Antragstellerin rechtskundige Unterstützung, schon weil sie die Richtigkeit der Auskünfte und die sich aus diesen ergeben-den rechtlichen Folgen für den Versorgungsausgleich
aus eigener Kenntnis nicht beurteilen kann. Es lässt sich dann nicht rechtfertigen, dem beteiligten Ehegatten in der Beschwerdeinstanz bei bestehender Erfolgsaussicht weniger Unterstützung zuzubilligen als in erster Instanz.

Die Beratungshilfe stellt insoweit keine gleichwertige Alternative dar und vermag die Verfahrenskostenhilfe zur Ermöglichung der sachgerechten Beteili-gung im Beschwerdeverfahren nicht zu ersetzen. Damit ist nicht ausgeschlos-sen, dass die Verfahrenskostenhilfe in Einzelfällen wegen Mutwilligkeit
zu ver-sagen ist.

10
11
-
7
-
b) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil Gründe, die der [X.] entgegenstehen, nicht in Betracht kommen. Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich zugleich die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2012 -
627 F 2380/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.06.2012 -
10 UF 110/12 -
12

Meta

XII ZB 413/12

16.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. XII ZB 413/12 (REWIS RS 2014, 8691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8691

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 550/11 (Bundesgerichtshof)


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