Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.08.2014, Az. VIII R 60/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 3281

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Gegenstand

Abgeltungsteuer: Schuldzinsen als Werbungskosten


Leitsatz

1. Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im Veranlagungszeitraum 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen.

2. § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von im Streitjahr 2008 geleisteten Schuldzinsen.

2

Die Kläger und [X.] (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

3

Im Mai 2008 nahm der Kläger bei einem Kreditinstitut einen Kredit in Höhe von 300.000 € auf, der am 30. Januar 2009 zurückzuzahlen war. Zur Besicherung des Kredits verpfändete der Kläger sein Festgeld mit einem Mindestguthaben von 300.000 €. Der Darlehensbetrag und weitere 600.000 € des Klägers, die bereits zuvor bei dem Kreditinstitut auf einem Geldmarktkonto angelegt waren, wurden am 19. Mai 2008 seinem Festgeldkonto bei dem [X.] gutgeschrieben; der Festgeldkontostand betrug zum 19. Mai 2008  900.001 €. [X.] leistete der Kläger Zinsen für den Kredit in Höhe von insgesamt 10.281,25 €. Am 30. Januar 2009 wurden dem Kläger auf seinem Festgeldkonto Zinsen für die [X.] vom 5. Mai 2008 bis 30. Januar 2009 in Höhe von 29.812,53 € abzüglich 7.052,63 € Kapitalertragsteuer und abzüglich 387,89 € Solidaritätszuschlag gutgeschrieben. Am selben Tag buchte der Kläger die angelegten 900.001 € und die ([X.] in Höhe von 22.372,01 € auf ein anderes Konto um und tilgte durch eine weitere Umbuchung den Kredit.

4

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Zinsen für den Kredit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte die Schuldzinsen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2008 mit [X.] vom 29. Januar 2010 wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht nicht.

5

Den dagegen eingelegten Einspruch der Kläger wies das [X.] als unbegründet zurück. Die Versagung des [X.] stützte das [X.] --das die Überschusserzielungsabsicht hinsichtlich der Festgeldanlage nicht mehr verneinte-- auf § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes i.d.[X.] 2008 (UntStRefG 2008) vom 14. August 2007 ([X.], 1912) --EStG-- [X.]. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen geltend machten, das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz EStG [X.]. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG betreffe nicht Werbungskosten, die bereits im [X.] gezahlt worden seien, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2013, 1915 veröffentlichten Urteil vom 23. September 2013  7 K 3206/12 statt.

7

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung von § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz EStG [X.]. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG bestimme, dass § 20 Abs. 9 EStG "... erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden" sei. Der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Berücksichtigung tatsächlicher Werbungskosten aus Kapitalvermögen vom [X.]punkt des Zuflusses der Kapitalerträge abhängig machen und bei nach dem 31. Dezember 2008 zufließenden Einnahmen insoweit den Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausschließen wolle. Die Berücksichtigung tatsächlicher Werbungskosten scheide folglich auch dann aus, wenn die Aufwendungen bereits in einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum --wie z.B. im [X.] verausgabt worden seien. Ergänzend rügt das [X.] das von den Klägern verwirklichte Vorgehen als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO).

8

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Die Auffassung des [X.], im Veranlagungszeitraum 2008 entrichtete Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Finanzierung einer Festgeldanlage eingesetzt worden ist, seien in vollem Umfang als Werbungskosten abzuziehen, obwohl dem Kläger im Jahr 2009 aus dem Festgeld Zinsen zugeflossen sind, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Zutreffend gehen das [X.] wie auch die Beteiligten davon aus, dass die Schuldzinsen (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften des [X.] aus Kapitalvermögen sind.

a) Werbungskosten [X.] von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.

aa) Aufwendungen sind als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn sie objektiv mit einer Einkunftsart zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des [X.] --[X.]-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, [X.], 290, [X.] 1990, 817, unter [X.], m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 21. September 2009 GrS 1/06, [X.]E 227, 1, [X.] 2010, 672, unter [X.]; [X.]-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08, [X.]E 229, 151, [X.] 2010, 787).

bb) Schuldzinsen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 EStG). Das ist der Fall, wenn der aufgenommene Kredit zum Erwerb oder zur Schaffung einer Kapitalanlage verwendet wird und der Zweck der Schuldaufnahme in der Erwerbssphäre liegt. Dies ist zu bejahen, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, mit der auf Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG) erzielt werden soll ([X.]-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, [X.]/NV 2000, 825, unter [X.], m.w.N.).

b) Die vom Kläger gezahlten Schuldzinsen sind Werbungskosten. Der Kläger hat den Kredit für seine Festgeldanlage verwendet. Auch hat er hinsichtlich der Festgeldanlage mit Überschusserzielungsabsicht gehandelt, da er --wie vom [X.] zutreffend erkannt-- bezogen auf die gesamte Dauer der Festgeldanlage einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von (29.812,53 € Festgeldzinsen ./. 10.281,25 € Schuldzinsen =) 19.531,28 € erzielt hat.

c) Eine Aufteilung des Festgelds in einen fremdfinanzierten bzw. einen mit Eigenmitteln angeschafften Teil hat das [X.] zu Recht nicht in Betracht gezogen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], welche die Revision nicht beanstandet hat, hat der Kläger einen einheitlichen Vertrag über die Anlage eines Betrages von 900.001 € als Festgeld abgeschlossen und nicht mehrere Verträge über eine fremdfinanzierte bzw. eine mit Eigenmitteln finanzierte Festgeldanlage. Deshalb liegt ein einheitliches Anschaffungsgeschäft vor (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, [X.]E 203, 65, [X.] 2003, 937). Die Überschusserzielungsabsicht war daher nur hinsichtlich dieser einen Festgeldanlage zu prüfen.

2. Zutreffend geht das [X.] auch davon aus, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG dem Werbungskostenabzug nicht entgegensteht. Danach können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. [X.] ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 €, der bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, auf 1.602 € verdoppelt wird ([X.]/ [X.], EStG, 33. Aufl., § 20 Rz 206; von [X.] in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 20 Rz 186; [X.]/[X.] in Korn, § 20 EStG Rz 457 f.; [X.]/[X.] in Frotscher, EStG, [X.] 2011, § 20 n.F. Rz 43 f.). An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat keine Zweifel, insoweit wird auf das [X.]-Urteil vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12 ([X.]E 246, 332, [X.] 2014, 975) verwiesen.

a) Diese Regelung ist im Streitfall indes nicht anwendbar. Denn nach § 52a Abs. 2 EStG ist § 2 Abs. 2 EStG, welcher für die Einkünfte aus Kapitalvermögen anordnet, dass § 20 Abs. 9 EStG (vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG) an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG tritt, erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Das hat zur Folge, dass für Veranlagungszeiträume bis 2008 § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. anwendbar bleibt, so dass für diese Zeiträume die Einkünfte aus Kapitalvermögen --weiterhin-- durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (vgl. §§ 8 bis 9a EStG) ermittelt werden. Dafür spricht ferner, dass auch die Neufassung des § 9a EStG, mit der der Gesetzgeber den zuvor für die Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehenden [X.] aufgehoben hat, gemäß § 52a Abs. 6 EStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Anwendung findet.

Zutreffend verweist das [X.] in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Anwendung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG vor dem 1. Januar 2009 die Konsequenz hätte, dass Steuerpflichtige sowohl den [X.] gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. als auch den Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1  1. Halbsatz EStG bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen könnten, obwohl es dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht, dass sowohl der [X.] als auch der [X.] gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. in dem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG aufgehen (vgl. BTDrucks 16/4841, 57).

b) § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Vorschrift ist ebenfalls dahin auszulegen, dass § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden ist (gl.[X.], in: [X.] [X.], EStG, § 20 Rz K 38 und [X.]; Niedersächsisches [X.], Urteil vom 12. September 2012  4 K 316/10, juris; [X.] München, Urteil vom 23. September 2013  7 K 3206/12, E[X.] 2013, 1915; [X.]-Urteile in [X.]E 246, 332, [X.] 2014, 975, und vom 1. Juli 2014 VIII R 54/13, juris; a.A. [X.] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Dezember 2011  2 K 1176/11, E[X.] 2012, 1146, wonach § 20 Abs. 9 EStG bereits vor dem 1. Januar 2009 anzuwenden ist, soweit --vor dem 1. Januar 2009 geleistete-- Werbungskosten mit [X.] zusammenhängen, die erst nach dem 31. Dezember 2008 zufließen).

Für ein solches Verständnis der Vorschrift streitet bereits der Gesetzeswortlaut. Danach ist § 20 Abs. 9 EStG erstmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Dass die Regelung erstmalig --und veranlagungszeitraumübergreifend-- auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31. Dezember 2008 zufließenden [X.] zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, kann dem Wortlaut des Gesetzes indes nicht entnommen werden. Das [X.] geht insoweit revisionsrechtlich zutreffend davon aus, dass § 20 Abs. 9 EStG auf Kapitalerträge grundsätzlich nur im Kalenderjahr ihres Zuflusses anzuwenden ist. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 EStG sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils für ein Kalenderjahr, den Veranlagungszeitraum [X.] des § 25 Abs. 1 EStG, zu ermitteln. Auch das spricht dafür, dass § 20 Abs. 9 EStG erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Anwendung finden soll.

Eine auf § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG gestützte Anwendung von § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bereits vor dem 1. Januar 2009 würde zudem der oben erwähnten Anwendungsregelung des § 52a Abs. 2 EStG widersprechen, wonach § 9 EStG und § 9a EStG erstmals ab 2009 durch § 20 Abs. 9 EStG ersetzt werden.

Für ein solches Verständnis spricht auch der Wortlaut des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG, welcher die erstmalige Anwendung von § 20 Abs. 3 bis 9 EStG an den Zufluss von [X.] nach dem 31. Dezember 2008 knüpft. Damit einher gehen der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen von lediglich 25 % sowie der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten; eine Ausnahme macht der Gesetzgeber lediglich für sog. unternehmerische Beteiligungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, eine Regelung, welche gemäß § 52a Abs. 15 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 Anwendung findet.

3. Demgemäß kann der Kläger bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen die vom [X.] festgestellten und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen weiteren Werbungskosten abziehen.

Soweit das [X.] demgegenüber einwendet, die Vorgehensweise des [X.] stelle einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts [X.] des § 42 AO dar, weil der Kläger mit seiner Festgeldanlage eine unangemessene Gestaltung durch den Abzug von (vorweggenommenen) Werbungskosten in Verbindung mit einer daraus resultierenden [X.] verwirklicht habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Unabhängig davon, ob ein solches Verhalten überhaupt geeignet wäre, einen Missbrauch [X.] des § 42 AO zu beinhalten, ist ein solcher im Streitfall jedenfalls schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger --im erstinstanzlichen Verfahren zwischen den Beteiligten nicht streitige-- wirtschaftliche, d.h. außersteuerliche Gründe vorgetragen hat, weshalb ihm das Kreditinstitut bei einem insgesamt rückläufigen Kapitalmarktzins eine höhere Verzinsung einer Festgeldanlage zugesagt hat, sofern die bisherige Festgeldanlage des [X.] --durch Verwendung zuvor von dem Kreditinstitut bewilligter Darlehensmittel-- entsprechend aufgestockt werde. Die vom Kläger dazu vorgelegte Berechnung macht deutlich, dass eine solche Aufstockung der Festgeldanlage auch unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Darlehenszinsen wirtschaftlich sinnvoll war.

Meta

VIII R 60/13

27.08.2014

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 23. September 2013, Az: 7 K 3206/12, Urteil

§ 20 Abs 9 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 52a Abs 2 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 52a Abs 10 S 10 EStG 2002 vom 14.08.2007, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.08.2014, Az. VIII R 60/13 (REWIS RS 2014, 3281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3281

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