Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2013, Az. 4 C 4/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 5523

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Gegenstand

Zur Stellung des Beigeladenen


Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 mit Einwilligung der [X.] vom 22. Mai 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Der [X.]eigeladene zu 1 hat der Zurücknahme der Revision widersprochen. Darauf kommt es prozessual indes nicht an. Ein [X.]eigeladener kann nach § 66 VwGO lediglich [X.] stellen, aber nicht verhindern, dass der Streit ohne seine Zustimmung beendet wird. Dies folgt aus seiner abhängigen Stellung im Prozess, die selbst im Falle einer notwendigen [X.]eiladung nicht entfällt (Urteil vom 15. November 1991 - [X.]VerwG 4 [X.] 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276; [X.]eschluss vom 7. Juni 1968 - [X.]VerwG 4 [X.] 165.67 - NJW 1968, 2395).

Meta

4 C 4/13

27.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. Januar 2003, Az: 8 S 2209/02, Urteil

§ 66 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2013, Az. 4 C 4/13 (REWIS RS 2013, 5523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5523

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