Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. 6 StR 325/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5307

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Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2022 und die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisions- und Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ebenso bleibt die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung erfolglos. Denn die Entscheidung des [X.], der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger in voller Höhe aufzuerlegen, obgleich von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren in erheblichem Umfang abgesehen wurde (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), entsprach aufgrund der Besonderheiten des Falls und unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO noch pflichtgemäßem Ermessen (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

Sander     

      

Feilcke     

      

Wenske

      

[X.]     

      

Resch     

      

Meta

6 StR 325/22

06.09.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bamberg, 8. April 2022, Az: 26 Ks 1107 Js 10873/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. 6 StR 325/22 (REWIS RS 2022, 5307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5307

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