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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2018:030718BXIZR26.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 26/17
vom
3. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Dezember 2016 in der Fassung des Beschlus-ses vom 9.
Januar 2017 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung einer Verwirkung des Widerrufsrechts die konkreten Umstände des [X.] eingehend und für sich tragend gewürdigt. Danach beruht seine Entscheidung nicht auf einer Divergenz zum Urteil des Se-nats vom 11. Oktober 2016 ([X.], [X.], 207 Rn. 30). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
3 -
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2016 -
2-21 O 378/15 -
O[X.], Entscheidung vom 09.12.2016 -
19 [X.] -
Meta
03.07.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 26/17 (REWIS RS 2018, 6752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6752
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