Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.06.2018, Az. X R 44/16

10. Senat | REWIS RS 2018, 7148

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahres


Leitsatz

Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, "Kurze Zeit") .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2016  3 K 791/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie leistete die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 6.859 € durch Banküberweisung, ihr Konto wurde am 8. Januar 2015 belastet. Die Klägerin machte diese Zahlung als Betriebsausgabe im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das [X.] geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) versagte den Betriebsausgabenabzug, da die Zahlung dem [X.] zuzurechnen sei. Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, wenn der Fälligkeitstag aufgrund des § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung [X.]) außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes liege.

2

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) entschied mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2016, 1425 veröffentlichten Urteil, die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei anzuwenden, weil sowohl der Zahlungszeitpunkt als auch der Fälligkeitszeitpunkt innerhalb "kurzer Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres 2014 gelegen hätten. Der gesetzliche Fälligkeitstermin für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014, der 10. Januar 2015, sei zwar auf einen Sonnabend gefallen, § 108 Abs. [X.] sei aber teleologisch so zu reduzieren, dass diese Norm bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anzuwenden sei.

3

Das [X.] begründet seine Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Umsatzsteuervorauszahlungen würden grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden seien, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet worden seien. Innerhalb dieses Zeitraums müssten die Zahlungen sowohl fällig als auch geleistet worden sein ([X.] --EStH-- 2017 H 11 Stichwort Allgemeines). Dies entspreche auch der Auffassung des [X.] ([X.]). Anders als das [X.] meine, könne aus § 18 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) und einer teleologischen Betrachtung des § 108 Abs. [X.] nicht geschlossen werden, die Fälligkeit liege im Streitfall innerhalb des [X.]. Vielmehr ergebe sich die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts aus einem Zusammenspiel beider Normen. Die Auslegung des [X.] führe unzutreffend zu einer faktischen Nichtanwendung des § 108 Abs. [X.] und sei eine verfehlte Gesetzesanwendung.

4

Die mit einer Fiktion versehene Generalnorm des § 108 Abs. [X.] gelte für sämtliche Normen aller Einzelsteuergesetze, welche auf Fristen Bezug nähmen, und somit auch für die streitgegenständliche Sachlage. Wenn das [X.] meine, es habe [X.] als der [X.] in seinem Urteil vom 11. November 2014 VIII R 34/12 ([X.]E 247, 432, [X.], 285)-- darüber entscheiden müssen, ob die nach § 108 Abs. [X.] hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen im Rahmen der Prüfung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG beachtlich sei, bedeute dies im [X.] die Frage, ob die Norm des § 108 Abs. [X.] auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG einwirken könne. Damit sei im Ergebnis nichts anderes zum Ausdruck gebracht worden als im [X.]-Urteil, in dem ausgeführt werde, eine Verlängerung des [X.] komme auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. [X.] hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht. Das [X.] sei in doppelter Hinsicht von dem [X.]-Urteil in [X.]E 247, 432, [X.], 285 abgewichen: Zum einen bestimme das [X.] eine besondere, nämlich eine "fiktive" Fälligkeit, welche ausschließlich für die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG Wirkung entfalten solle. Zum anderen habe das [X.] verkannt, dass es über dieselbe Rechtsfrage wie der [X.] zu entscheiden gehabt habe. Der [X.] habe in seinem Urteil in [X.]E 247, 432, [X.], 285 bereits sinngemäß erkannt, dass die Fälligkeitsbestimmung einerseits und die Interpretation der Norm des § 11 EStG andererseits zwei voneinander zu unterscheidende Fragen seien.

5

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie ist insbesondere der Auffassung, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG seien erfüllt, weil die Zahlung wirtschaftlich zum [X.] gehöre und innerhalb kurzer Zeit (hier acht Tage) nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sei. Weitere Voraussetzungen enthalte der Wortlaut der Vorschrift nicht. Insbesondere komme es auf die Fälligkeit der Zahlungen nicht an. In diesem Zusammenhang sei vor allem auf das [X.]-Urteil vom 23. September 1999 IV R 1/99 ([X.]E 190, 335, [X.], 121) zu verweisen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 in [X.]öhe von 6.859 € als Betriebsausgabe für 2014 zu berücksichtigen ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG gilt die am 8. Januar 2015 entrichtete Zahlung als im Jahr 2014 abgeflossen.

9

1. Ausgaben sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze [X.] vor Beginn oder kurze [X.] nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die vom erkennenden Senat geteilt wird, sind Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei der Art der von dem Steuerpflichtigen erbrachten [X.]ungen von vornherein feststeht (vgl. statt vieler BF[X.]-Urteile vom 1. August 2007 XI R 48/05, [X.], 372, [X.], 282, Rz 12, und in [X.], 432, [X.], 285, Rz 14, m.w.N.).

b) Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2014 wurde von der Klägerin --unstreitig-- am 8. Januar 2015 und damit "kurze [X.]" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet. Als "kurze [X.]" gilt --ebenfalls nach ständiger BF[X.]-Rechtsprechung-- ein [X.]raum von bis zu zehn Tagen (so z.B. Urteil in [X.], 432, [X.], 285, Rz 16 f., m.w.N.), so dass dieses Tatbestandsmerkmal --dies steht zwischen den Beteiligten ebenfalls außer [X.] erfüllt ist.

c) Im Streitfall kann dahinstehen, ob es zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG erforderlich ist, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb dieses Zehn-Tages-[X.]raums nicht nur gezahlt, sondern auch fällig sein muss (dies bejahend BF[X.]-Urteile vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, [X.] 112, 373, [X.] 1974, 547; vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, [X.] 147, 419, [X.] 1987, 16 in Bezug auf die entsprechende Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG; in [X.] 218, 372, [X.], 282; in [X.], 432, [X.], 285, und vom 24. August 2017 VI R 58/15, [X.] 259, 321, [X.] 2018, 72; Urteil des Sächsischen [X.] vom 30. November 2016  2 K 1277/16, E[X.] 2017, 227; s.a. [X.] 2017, § 11 EStG [X.] 11 Stichwort Allgemeines, "Kurze [X.]"; a.A. Urteil des [X.] Köln vom 24. September 2015  15 K 3676/13, E[X.] 2016, 230, Rz 35; [X.], [X.] Steuer-[X.]ung [X.], 645; Steck, [X.], 652).

Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] wäre im Streitfall auch der auf die Fälligkeit bezogene Zehn-Tages-[X.]raum des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG eingehalten worden.

aa) Der die regelmäßige Wiederkehr bestimmende Zahlungs- und Fälligkeitstermin beruht auf einer gesetzlichen Regelung: Die Vorauszahlung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG am 10. Tag nach Ablauf des [X.] fällig, d.h. im Streitfall war die Umsatzsteuervorauszahlung der Klägerin für den Dezember 2014 am 10. Januar 2015 und infolgedessen innerhalb des Zehn-Tages-[X.]raums des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG fällig.

bb) Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf diese gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 [X.] bzw. § 108 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Fällt danach das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Zutreffend hat der BF[X.] in [X.], 432, [X.], 285 zum einen die Anwendung des § 108 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 193 BGB auf Fälle der vom Zu- und [X.] abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG verneint und die Umsatzsteuervorauszahlung, die --obgleich fristgerecht-- am Montag, den 11. Januar des dem dortigen Streitjahr folgenden Jahres geleistet worden war, nicht als kurze [X.] nach Beendigung des Kalenderjahres i.S. von § 11 EStG abgeflossen angesehen. Es fehle bereits an der Voraussetzung, dass eine [X.]ung "zu bewirken ist". § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regelten nämlich keine Zahlungspflicht, sondern knüpften nur an eine tatsächlich in dem dort nicht näher bestimmten [X.]raum geleistete Zahlung an, um danach im Rahmen der Einkommensermittlung eine vom Grundsatz abweichende periodengerechte zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben für die Gewinn- bzw. Überschusseinkünfte zu bestimmen (BF[X.]-Urteil in [X.], 432, [X.], 285, Rz 18). Zum anderen sei auch § 108 Abs. 3 [X.] nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar, da jene Vorschriften keine Frist regelten, sondern lediglich eine gesetzlich normierte [X.] bzw. Abflussfiktion schafften.

Diese Erwägungen würden ebenfalls für die Beurteilung eines (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der Fälligkeit der Verbindlichkeit im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gelten, denn entscheidend ist auch hier, dass in dieser Vorschrift nicht an eine [X.]andlungsfrist i.S. des § 108 Abs. 3 [X.], sondern an einen tatsächlichen Vorgang, nämlich die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-[X.]raums angeknüpft wird. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] ist allein die Frage zu beantworten, wann eine Zahlung als abgeflossen gilt. Auf die Frage, wie die (ggf. erforderliche) Fälligkeit im Einzelfall zu bestimmen ist bzw. ob die Frist zur Zahlung der Steuerschuld gemäß § 108 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 193 BGB bzw. § 108 Abs. 3 [X.] hinausgeschoben wird, kommt es hingegen nicht an.

Zudem ist zu berücksichtigen --hierauf weist die Klägerin zu Recht hin--, dass Zweck des § 108 Abs. 3 [X.] die Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe und die Berücksichtigung der in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung üblichen Fünftagewoche ist (vgl. z.B. BF[X.]-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, [X.] 203, 26, [X.] 2003, 898, unter [X.]). Die Vorschrift will daher zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, nicht aber verhindern, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG in bestimmten Jahren aufgrund einer kalendarischen Konstellation zur Anwendung kommen kann.

Diese Auslegung wird durch den Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG gestützt, [X.] zu vermeiden. Es wäre nicht verständlich, wenn § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG trotz rechtzeitiger Zahlung allein deswegen nicht angewendet werden könnte, weil das Fristende des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht auf einen Werktag, sondern auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, und damit aufgrund der Regelung des § 108 Abs. 3 [X.] bzw. § 108 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 193 BGB die Steuerschuld erst am folgenden Werktag zu begleichen ist. Es kann nicht von einem Umstand abhängen, auf den der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat, dass bei identischen Vorgaben, nämlich der Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember vor dem 10. Januar des Folgejahres, in einigen Jahren eine Zurechnung der Zahlung zum Vorjahr erfolgt und in anderen Jahren --wie dem Streitjahr und dem Folgejahr 2015-- die Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der Entrichtung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat die so möglichen unterschiedlichen Rechtsfolgen plastisch beschrieben: Die Gewinnermittlung 2013 enthielte zwölf monatliche Umsatzsteuervorauszahlungen, die des Jahres 2014 dagegen nur elf. [X.] gäbe es zwölf Vorauszahlungen, jedoch mit abweichender wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Dezember 2014 bis November 2015). Schließlich würde das Ergebnis 2016 mit 13 Umsatzsteuervorauszahlungen belastet. Derartige [X.] sollten durch § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG vermieden werden. Die Vorschrift wäre daher, sofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung gefordert würde, so auszulegen, dass sich der Zehn-Tages-[X.]raum nicht gemäß § 108 Abs. 3 [X.] verlängert (ebenso Urteil des Sächsischen [X.] in E[X.] 2017, 227; Kister in [X.]/[X.]euer/ [X.], § 11 EStG Rz 123 i.V.m. Rz 80; [X.]/[X.], EStG, 37. Aufl., § 11, Rz 40 i.V.m. Rz 27; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], Kommentar, § 11 Rz 117 i.V.m. Rz 61; [X.]/[X.], § 11 EStG Rz 93; [X.], Anmerkung zum Urteil des Thüringer [X.] vom 27. Januar 2016  3 K 791/15, E[X.] 2016, 1425; im Ergebnis ebenso Korn, Neue Wirtschaftsbriefe --[X.]-- 2016, 3134; [X.]., [X.] 2018, 1800; wohl auch [X.], BF[X.]/PR 2015, 136; a.A. [X.] 2017, § 11 EStG [X.] 11, Stichwort Allgemeines, "Kurze [X.]"; Oberfinanzdirektion [X.], Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 09/2014 vom 7. März 2014, [X.]s Steuerrecht 2014, 1287; Bergan/Martin in Lademann, EStG, § 11 EStG Rz 150 i.V.m. Rz 100).

2. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 44/16

27.06.2018

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. Januar 2016, Az: 3 K 791/15, Urteil

§ 11 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 11 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 108 Abs 3 AO, § 18 Abs 1 S 4 UStG 2005, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 193 BGB, H 11 EStH 2017, EStG VZ 2014, UStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.06.2018, Az. X R 44/16 (REWIS RS 2018, 7148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7148

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X R 2/17 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.6.2018 X R 44/16 - Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die …


VIII R 23/17 (Bundesfinanzhof)

Verfahrensgegenstand bei Ergehen mehrerer Änderungsbescheide während des Revisionsverfahrens; Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen …


VIII R 34/12 (Bundesfinanzhof)

(Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal, keine Verlängerung des Zeitraums "kurze Zeit" i.S. des § 11 EStG)


13 K 1029/16 (FG München)

Gerichtsbescheid, Umsatzsteuervorauszahlung, Wirtschaftsjahr, Bundesfinanzhof, Antrag auf mündliche Verhandlung, Betriebsausgabe, Umsatzsteuerzahlung


VIII B 58/15 (Bundesfinanzhof)

Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal; Abfluss von Betriebsausgaben bei unbarer Zahlung im Lastschriftverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

13 K 1029/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.