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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 209/11
vom
8. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 8. Juni 2011 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2010
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berau-schenden Mittels entfällt,
b) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die wegen dieser Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße von 500 EUR
entfällt.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, mehrere Gegenstände eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1
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Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels
eines Monats im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, angeordnet. [X.] das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten. Sie führt zum Wegfall der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit und der wegen dieser verhängten Geldbuße.
1. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Straftatbeständen und die deswegen verhängten Rechtsfolgen richtet.
2. Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit der Angeklagte wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß §
24a Abs. 2 StVG verurteilt wurde.
a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der [X.] ([X.]) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem [X.] durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen [X.]. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die vom Angeklagten in Sch.
erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M.
zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammen-hang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der [X.] ausschließt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2008 -
3 [X.]; zur Identität der prozessualen Tat: [X.], Beschluss vom 16. März 2006
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2 BvR
111/06; [X.], Beschlüsse vom 27. April 2004 -
1 [X.], NStZ 2
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2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009
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3 StR 566/08, [X.], 705).
b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit hat den Wegfall der wegen ihr verhängten Geldbuße
zur Folge. Dagegen kann das gegen den Angeklagten verhängte Fahrverbot bestehen bleiben (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG; [X.], OWiG, 2010, § 21 Rn. 15).
3. Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kos-ten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Ernemann Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer Bender
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6
Meta
08.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 4 StR 209/11 (REWIS RS 2011, 5966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5966
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 209/11 (Bundesgerichtshof)
Tateinheit von Straftat und Ordnungswidrigkeit: Strafbarkeit bei ordnungswidrigem Fahren unter Drogeneinfluss beim Transport erworbener Betäubungsmittel
3 StR 533/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 466/03 (Bundesgerichtshof)
1 RBs 361/16 (Oberlandesgericht Köln)
Fahrerlaubnisentziehung wegen Straftaten