Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 6 StR 585/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 62

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in elf Fällen,

der Herstellung jugendpornographischer Schriften in 16 Fällen,

der Herstellung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen,

des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte sowie

des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes schuldig.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern, weil sich die Gesetzesfassung und damit die für die Bezeichnung der Tat zu verwendende gesetzliche Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) geändert hat. Der Senat sieht aus Gründen der Übersichtlichkeit von einer Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit hinsichtlich der abgeurteilten Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ab (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23; vom 12. Dezember 2023 – 1 [X.]).

Sander     

  

Wenske     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 585/23

10.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Regensburg, 24. Juli 2023, Az: KLs 402 Js 21198/22 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 6 StR 585/23 (REWIS RS 2024, 62)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 62

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1 StR 397/23

3 StR 287/23

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